(1) 1Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen sind die Urkundenrolle, das Namensverzeichnis zur Urkundenrolle und die in der Urkundensammlung verwahrten Schriftstücke der Jahrgänge bis einschließlich 2021 dem zuständigen öffentlichen Archiv nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften zur Übernahme anzubieten. 2Satz 1 gilt auch für in der Urkundensammlung verwahrte Schriftstücke, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellt wurden

 

(2) 1Werden Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021, die vom Amtsgericht zu verwahren sind, vom zuständigen öffentlichen Archiv aufbewahrt, so gelten für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften durch das Amtsgericht die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften gerichtlicher Urkunden. 2Abweichend von § 45 Absatz 5 stehen die Kosten in diesem Fall der Staatskasse zu.

[1] § 120 geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Zum Inkrafttreten erneut geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021, BGBl I S. 2154, und durch Art. 2 des Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und zur Inbetriebnahme der elektronischen Urkundensammlung vom 21.12. 2021, BGBl. II, 2021, S. 1282. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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