1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "Anwärterin" oder "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar". 3Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat[1] [Vom 27.06.2020 bis 31.01.2023: Innern, für Bau und Heimat; Bis 26.06.2020: Innern] andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

[1] Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 27.01.2023. Anzuwenden ab 01.02.2023.

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