(1) 1Ist Kindergeld zurückzuzahlen und hat der Rückzahlungspflichtige für das Kind Anspruch auf

 

1.

Kinderzuschlag aus der Kriegsopferversorgung oder

 

2.

Kinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden tariflichen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Dienstes,

so geht dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Kindergeldes auf den Bund über. 2Der Übergang beschränkt sich auf den Anspruch, der dem Rückzahlungspflichtigen für die Zeit zusteht, für die ihm Kindergeld gewährt worden ist. 3Im Falle der Rücknahme nach § 45 Abs. 2 Satz 3 oder § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht auch der Anspruch auf die Hälfte der Leistungen, die dem Rückzahlungspflichtigen für die spätere Zeit zustehen, auf den Bund über; dies gilt jedoch nur insoweit, als der Rückzahlungspflichtige der Leistungen nicht zur Deckung seines Lebensunterhaltes und des Lebensunterhaltes seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen bedarf.

 

(2) § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch des nicht dauernd von dem Erstattungspflichtigen getrennt lebenden Ehegatten entsprechend.

 

(3) (weggefallen)

 

(4) Die für Rückforderungen nach § 152 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes geltenden Bestimmungen über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Rückforderungen sind entsprechend anzuwenden.

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