(1) 1Das Kindergeld für alleinstehende Kinder (§ 1 Abs. 2) wird unter entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 bis 6 und Abs. 2a bis 4 sowie der §§ 8 und 9 geleistet. 2Der Anspruch besteht nicht für denjenigen, der sich zum Zweck der Schul- oder Berufsausbildung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben hat. 3Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt. 4Bei der Anwendung des Satzes 1 steht den in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bezeichneten der nach § 1 Abs. 2 Berechtigte gleich, der ausschließlich in seinem Haushalt tätig ist, wenn diesem Haushalt mindestens vier bei ihm berücksichtigte Kinder angehören, die zuvor bei seinen Eltern berücksichtigt wurden.

 

(2) Das Kindergeld für alleinstehende Kinder beträgt 70 Deutsche Mark monatlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge