(1) Der Bundesrechnungshof prüft
1. |
die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden, |
2. |
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können, |
3. |
Verwahrungen und Vorschüsse, |
4. |
die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind. |
(2) Der Bundesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen