(1) 1Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
2. |
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten; |
3. |
eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter. |
2Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).
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