Die entsprechenden Regelungen wurden in enger Anlehnung an den Jugendfreiwilligendienst (JFD) entwickelt und gestaltet.

2.1 Einsatzbereiche und Dauer

Die Freiwilligen verrichten Hilfstätigkeiten (d. h. sie ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte[1]) in gemeinwohlorientierten Einrichtungen (insbesondere in der Kinder- und Jugendbetreuung), in Pflegeeinrichtungen (Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe), der Kultur- und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil-, Katastrophen- und des Umweltschutzes. Dabei soll der Bundesfreiwilligendienst gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BFDG arbeitsmarktneutral ausgestaltet werden. Darüber wird sichergestellt, dass niemand im Bundesfreiwilligendienst tätig wird, der damit seinen Lebensunterhalt bestreiten möchte. Um dies zu verhindern, findet eine regelmäßige Neubesetzung der Einsatzplätze statt. Die regelmäßige Dauer des Bundesfreiwilligendienstes beträgt 12 Monate, die zusammenhängend absolviert werden sollen.[2] Die Mindestdauer beträgt 6 Monate, die regelmäßige Höchstdauer 18 Monate.[3] Er kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.[4] Darüber hinaus ist es möglich, mehrere Freiwilligendienste abzuleisten: bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bis zur Höchstgrenze von 24 Monaten. Diese Monate können auf einzelne Abschnitte von mindestens 3 Monaten Dauer verteilt werden, wenn dies im Rahmen eines einheitlichen pädagogischen Konzepts erfolgt. Nach dem 27. Lebensjahr kann im Abstand von 5 Jahren jeweils ein erneuter Freiwilligendienst bis zur Höchstgrenze von 24 Monaten abgeleistet werden.[5]

2.2 Pädagogische Begleitung

Wie der Jugendfreiwilligendienst wird auch der Bundesfreiwilligendienst pädagogisch begleitet. Die Ausgestaltung dieser Begleitung wird in den zwischen dem Bund und den Einsatz- bzw. den Zentralstellen[1] zu schließenden Verträgen geregelt. Diese greifen zur Umsetzung auf die ihnen angeschlossenen Träger zurück. Im Rahmen dieser Betreuung und Begleitung übernimmt § 4 BFDG die qualitativen Standards der Jugendfreiwilligendienste. Die pädagogische Begleitung besteht aus fachlicher Anleitung, individueller Betreuung und Seminaren. Zur Vermeidung von Doppelstrukturen können Freiwillige des Jugendfreiwilligendienstes, Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes und freiwillig Wehrdienstleistende gemeinsam an Seminartagen, insbesondere am Seminar zur politischen Bildung teilnehmen. Dabei sind 25 Seminartage für Freiwillige, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei 12-monatiger Dauer des Dienstes obligatorisch. Läuft der Dienst länger, erhöht sich die Zahl der Seminartage für jeden weiteren Monat um mindestens einen Tag. Bei einem kürzeren Dienst als 12 Monate verringert sich die Zahl der Seminartage für jeden Monat um 2 Tage.[2] Unter Berücksichtigung der Lebens- und Berufserfahrung kann für ältere Freiwillige die Gesamtzahl der Seminartage in angemessener Weise reduziert werden.[3]

2.3 Anderer Dienst im Ausland

Der Bundesfreiwilligendienst kann nicht im Ausland abgeleistet werden. Für Auslandseinsätze stehen das FSJ/FÖJ-Ausland, der Internationale Jugendfreiwilligendienst sowie weiterhin auch der "andere Dienst im Ausland" (ADiA)[1] zur Verfügung. Für diesen besteht auch im künftigen Gefüge der Auslandsfreiwilligendienste ein Bedarf, weil es sich um ein spezifisches, historisch gewachsenes Programm handelt. Der "andere Dienst im Ausland" wird auch künftig als solcher nicht finanziell vom Bund gefördert oder im Einzelnen qualitativ geregelt. Durch die Anerkennung der Einsatzpläne durch den Bund entsteht aber eine gegenüber den vollständig ungeregelten Auslandsprogrammen erhöhte Sicherheit für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

[1] § 14 b Abs. 3 ZivilDienstG, § 5 BFDG.

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