2.1 Arbeitslohnteile

Die Einnahmen der Bundesfreiwilligen setzen sich zusammen aus dem als Barlohn gezahlten Taschengeld sowie den zusätzlich kostenlos oder verbilligt gewährten Sachbezügen. Als solche Bezüge kommen regelmäßig Berufskleidung, Unterkunft und Verpflegung in Betracht. Anstelle dieser Sachbezüge kann die Einsatzstelle dem Bundesfreiwilligen auch die angefallenen Kosten ersetzen (Barabgeltung).

2.2 Steuerfreier Arbeitslohn

Aufgrund der Regelungen in § 3 Nr. 5 Buchst. f EStG ist das gezahlte Taschengeld steuerfrei. Soweit der Arbeitgeber die erforderliche (typische) Berufskleidung kostenlos oder verbilligt stellt, ist dieser Sachbezug als geldwerter Vorteil ebenso steuerfrei.[1]

2.3 Steuerpflichtiger Arbeitslohn

Kommt für die o. g. Sachbezüge und für deren Barabgeltung keine Steuerbefreiung in Betracht, sind sie steuerpflichtige Einnahmen. Hierunter fallen regelmäßig die unentgeltliche oder verbilligte Unterkunft oder Mahlzeiten. Gewährte Sachbezüge, wie z. B. arbeitstägliche Mahlzeiten, sind nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Sind diese arbeitsvertraglich vereinbart, ist eine Pauschalversteuerung mit 25 % nicht zulässig.

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