(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für den Ehepartner des Antragstellers und für den Partner der eheähnlichen Gemeinschaft.

 

(2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben und die Arbeitszeit zu bescheinigen.

 

(3) Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub haben im sechzehnten Lebensmonat des Kindes eine Bescheinigung des Arbeitgebers darüber vorzulegen, ob der Erziehungsurlaub andauert und ob eine Teilzeitarbeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ausgeübt wird. Der Arbeitgeber hat eine Bescheinigung hierüber auszustellen. Die Erziehungsgeldstelle kann bei hinreichendem Anlaß auch zu anderen Zeitpunkten die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers verlangen. Selbständige haben im sechzehnten Lebensmonat des Kindes eine Erklärung darüber abzugeben, ob die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit andauert oder ob eine Teilzeittätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ausgeübt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge