(1) 1Die Entschädigungsbehörde entscheidet durch Bescheid. 2Teilbescheide sind zulässig.
(2) Der Bescheid muß enthalten
1. |
die Bezeichnung der Entschädigungsbehörde, |
2. |
die Entscheidungsformel einschließlich etwaiger Leistungsvorbehalte, |
4. |
das Datum und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten. |
(3) Der Bescheid soll enthalten
1. |
die Personalangaben des Antragstellers, |
2. |
die Feststellung des Sachverhalts, |
3. |
die Entscheidungsgründe. |
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