(1) Aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gewährt das nicht befristete ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes
1. |
die in der Verleihungsurkunde bezeichneten Bodenschätze in dem Bergwerksfeld aufzusuchen, zu gewinnen und Eigentum daran zu erwerben, |
2. |
in dem Bergwerksfeld andere Bodenschätze mitzugewinnen und das Eigentum daran zu erwerben, |
3. |
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum an diesen Bodenschätzen zu erwerben, |
4. |
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, |
5. |
Grundabtretung zu verlangen. |
(2) Im übrigen gilt § 9 mit folgender Maßgabe entsprechend:
2. |
3. |
Zuschreibungen und Vereinigungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben von § 9 Abs. 2 unberührt; die Länder können Vorschriften über ihre Aufhebung erlassen; |
4. |
Vereinigung und Austausch mit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehenen Bergwerkseigentum sind nicht zulässig. |
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