(1) 1Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie
1. |
der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma und |
2Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von
1. |
[1]Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, |
2.[2] [Bis 31.12.2020: 1.] |
ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, |
3.[3] [Bis 31.12.2020: 2.] |
psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder |
Bis 31.12.2020:
3. |
Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, |
wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. 3Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn
1. |
ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung, |
2. |
es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt, |
3. |
die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt. |
(3) 1Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. |
bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie |
2. |
bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
|
3. |
bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
|
2Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.
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