(1) 1Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie

 

1.

der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma und

 

2.

durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten

 

a)

für Neurologie,

 

b)

für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,

 

c)

Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder

 

d)

Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.

2Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von

 

1.

[1]Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,

 

2.[2] [Bis 31.12.2020: 1.]

ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,

 

3.[3] [Bis 31.12.2020: 2.]

psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder

Bis 31.12.2020:

3.

Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,

 

4.

[4]Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. 3Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.

 

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn

 

1.

ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,

 

2.

es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt,

 

3.

die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.

 

(3) 1Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

 

1.

bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie

 

2.

bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen

 

wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert
Regelfall 120 Behandlungseinheiten 60 Behandlungseinheiten
Ausnahmefall 40 weitere Behandlungseinheiten 20 weitere Behandlungseinheiten
 

3.

bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen

wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert wenn eine Behandlungseinheit mindestens 100 Minuten dauert
80 Behandlungseinheiten 40 Behandlungseinheiten

2Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.

[1] Nr. 1 eingefügt durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Nr. 4 geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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