1Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. 2Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. 3Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen.4Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen[1] [Bis 31.12.2020: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen] für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.

[1] Geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge