Leitsatz

Der Antragsteller war Richter im Dienste des Landes Niedersachsen, die Antragsgegnerin Beamtin des Landes Niedersachsen. Die Parteien waren geschieden und Eltern dreier Kinder, für die die Antragsgegnerin mit ihrem Gehalt den Familienzuschlag erhielt. Betreuungsunterhalt schuldete der Antragsteller der Antragsgegnerin nicht mehr.

Der Antragsteller vertrat die Auffassung, er habe gegen die Antragsgegnerin einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch auf hälftige Auskehrung des kinderbezogenen Familienzuschlages, der ihr mit ihrem Gehalt monatlich und einmal jährlich als Sonderzahlung ausgezahlt werde.

Das AG hat seine Klage zurückgewiesen. Die hiergegen von dem Antragsteller gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG bejahte einen Zahlungsanspruch des Antragstellers und kam zu dem Ergebnis, er könne entsprechende Feststellung begehren. Im Übrigen könne er zudem Verzinsung seit dem 14.11.2011 verlangen, nachdem die Antragsgegnerin alle Ansprüche durch ihren Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen habe.

Im Übrigen ging auch das Beschwerdegericht davon aus, dass es sich um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch auch dann handele, wenn in der Sache Ungleichgewichte ausgeglichen würden, die ihren Ursprung in Vorschriften des Verwaltungsrechts, hier in § 40 Abs. 5 BBesG hätten, da diese gesetzliche Regelung auf der familienrechtlichen Eltern-/Kindbeziehung beruhe.

In der Sache könne der Antragsteller die hälftige Beteiligung an dem kindbezogenen Familienzuschlag verlangen. Die Regelung aus § 40 Abs. 5 BBesG weise zwar den gesamten kindbezogenen Familienzuschlag dem Elternteil zu, dem das Kindergeld zustehe, was regelmäßig derjenige sei, in dessen Obhut die Kinder lebten. Diese Zuweisung geschehe jedoch aus Gründen der Zahlungsvereinfachung, nicht etwa weil diesem Elternteil der gesamte Zuschlag dauerhaft auch im Verhältnis zum anderen Elternteil zustehen sollte. Zwar sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG DöD 2004, 207), dass der Besoldungsgesetzgeber sich entschlossen habe, parallel zum Kindergeld dem betreuenden Elternteil den kindbezogenen Familienzuschlag zukommen zu lassen. Damit sei jedoch nichts darüber gesagt, wie dieser Gehaltsbestandteil im Verhältnis der Ehegatten zueinander zu berücksichtigen sei, insbesondere dann, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern nachkomme.

Allein die besoldungsrechtliche Auszahlungsmodalität sage nichts über die dauerhafte Zuweisung des Familienzuschlags zwischen den Eltern aus.

Das OLG schloss sich der im Schrifttum vertretenen Auffassung an, die einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Empfänger des Zuschlags bejaht, wenn beide Eltern im öffentlichen Dienst stehen, ein Elternteil den erhöhten kindbezogenen Familienzuschlag erhält und dieses Ungleichgewicht nicht durch die Zahlung von (Betreuungs)Unterhalt zwischen den Eltern kompensiert wird (Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rz. 74; Schumacher/Grün FamRZ 1998, 778, 784 li Sp.).

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 14.12.2011, 4 UF 119/11

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