1. Einfluss des Güterrechts

 

Rz. 23

Nach bulgarischem Familienrecht ist die eheliche Errungenschaftsgemeinschaft zwingender gesetzlicher Güterstand. Dies bedeutet, dass dingliche Rechte und Kontoguthaben, die im Laufe der Ehe durch gemeinsamen Beitrag der Ehegatten erworben bzw. angespart worden sind, beiden Ehepartnern zu gemeinsamem Eigentum zustehen. Der gemeinsame Beitrag wird widerlegbar vermutet, so dass die Regeln der ehelichen Errungenschaftsgemeinschaft nicht eingreifen, wenn der eine Ehegatte einen Vermögenswert durch Schenkung erwirbt oder einen vorher im Alleineigentum stehenden Vermögenswert veräußert, um während der Ehe einen anderen Vermögenswert zu erwerben. Hingegen ist die Erwerbstätigkeit der Ehepartner belanglos. Der gemeinsame Beitrag wird auch dann angenommen, wenn einer der Ehegatten keinen Beruf ausübt, sondern den Haushalt führt. Auch wird widerlegbar vermutet, dass die Anteile der Ehegatten am gemeinsamen Vermögen gleich groß sind.

 

Rz. 24

Die Anteile an dem gemeinsamen Vermögen sind kraft Gesetzes einer besonderen Form der Inhaberschaft zugeordnet, so dass die Auseinandersetzung bei bestehender Ehe unmöglich ist und Verfügungsgeschäfte nur gemeinsam durch beide Ehegatten wirksam vorgenommen werden können. Beim Tode eines Ehegatten wird die eheliche Zugewinngemeinschaft durch den rechtlichen Zustand des Bruchteileigentums ersetzt. Dem Erbe wird dann nur der Bruchteil der bisher gemeinsamen Vermögenswerte zugeordnet, der dem verstorbenen Ehegatten zustand. Der hinterbliebene Ehegatte wird an diesem Bruchteil in seiner Eigenschaft als Erbe beteiligt. Der andere Bruchteil wird sein persönliches Eigentum.

2. Erbrechtliche Stellung des hinterbliebenen Ehegatten

 

Rz. 25

Erbrechtlich ist nur die Ehe relevant, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestanden hat. Der Ehegatte erhält eine besondere erbrechtliche Stellung: Er erbt neben den Erben der ersten, zweiten und dritten Erbordnung und schließt erst die Erben der vierten Ordnung vom Erbe aus.

 

Rz. 26

Wenn der Ehegatte neben Erben der ersten Ordnung erbt, ist er mit den Kindern des Erblassers auf einen gleichen Teil berechtigt.

 

Beispiel:

A hinterlässt die Kinder B (verstorben, zwei Kinder B1 und B2), C, D und Ehefrau E. Erben sind B1 und B2 zu je ⅛, C, D und E zu je ¼.

 

Rz. 27

Wenn der Ehegatte neben Erben der zweiten Ordnung erbt, ist er auf die Hälfte des Erbes berechtigt, wenn die Ehe kürzer als zehn Jahre bestanden hat. Wenn die Ehe länger als zehn Jahre bestanden hat, erhöht sich sein Erbteil auf ⅔.

 

Rz. 28

Dasselbe gilt, wenn der Ehegatte neben Erben der dritten Ordnung erbt und diese entweder der ersten oder der zweiten Gruppe zuzuordnen sind. Sollte es Erben der zwei Gruppen zugleich geben, reduziert sich der Teil des Ehegatten wie folgt:

bei einer Ehe, die weniger als zehn Jahre bestanden hat: ⅓;
bei einer Ehe von mehr als zehn Jahren: die Hälfte des Erbes.
 

Beispiel:

Erblasser A und Ehefrau E haben im Laufe einer 20-jährigen Ehe ein Haus im Wert von 200 erworben und ein Sparguthaben im Wert von 100 angespart. Die Ehe ist kinderlos. Die Hinterbliebenen sind die Mutter des Erblassers, seine Ehefrau und seine zwei Schwestern. Die Hälfte des Vermögens wird durch den Tod von A persönliches Bruchteilseigentum von E. Die andere Hälfte verteilt sich wie folgt: E erbt ⅔, die Mutter erbt ⅓, die Schwestern sind vom Erbe ausgeschlossen. Vom ursprünglichen Familienvermögen (300) stehen der Ehefrau 250 zu: 150 als Eigenbruchteil an der Zugewinngemeinschaft und 100 als ⅔ des Erbes. Die Mutter erbt 50.

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