Rz. 68

Die Gesellschafter sind im Gesellschaftsvertrag zu benennen (siehe Rdn 17) und ins Handelsregister einzutragen. Der Geschäftsführer führt ein Anteilsbuch (Art. 143 TZ), in dem die Gesellschafter, ihre Geschäftsanteile und die darauf geleisteten Stammeinlagen zu registrieren sind. Die Eintragung bzw. das Unterbleiben der Eintragung ins Anteilsbuch hat keine Auswirkung auf die Rechtsstellung als Gesellschafter, weswegen in der Praxis kaum Anteilsbücher geführt werden.

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