I. Anwendbarkeit der EuErbVO

 

Rz. 1

Seit dem 1.1.2007 ist Bulgarien Mitglied der Europäischen Union. Für internationale Erbfälle, bei denen der Erblasser Mitglied der Europäischen Union war und die sich am 17.8.2015 oder später ereignen, gelten daher anstatt der nationalen IPR-Vorschriften die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Erbrechtsverordnung, EuErbVO).

II. Anknüpfung des Erbstatuts für vor dem 16.8.2015 eingetretene Erbfälle

 

Rz. 2

Für Altfälle ist das Gesetzbuch des internationalen Privatrechts, das 2005 in Kraft getreten ist, einschlägig (IPRG). Art. 14 IPRG begründet die internationale Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte und Staatsorgane für Verfahren in erbrechtlichen Angelegenheiten, soweit der Erblasser bulgarischer Staatsangehöriger war, sich zum Zeitpunkt des Todes gewöhnlich in Bulgarien aufgehalten hat oder sich ein Teil seines Vermögens in Bulgarien befindet.

 

Rz. 3

Das Erbstatut wurde gem. Art. 89 IPRG in Bulgarien gespalten angeknüpft. Bulgarisches materielles Erbrecht fand Anwendung in Bezug auf die beweglichen Sachen eines Erblassers, dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Todes in Bulgarien war. In Bezug auf unbewegliche Sachen wurde das bulgarische materielle Erbrecht angewendet, wenn sich die Immobilien in Bulgarien befanden.

 

Rz. 4

Der Erblasser konnte in seinem Testament das materielle Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung besaß. Unzulässig war es jedoch, dass durch diese Rechtswahl die Pflichtteilsansprüche beeinträchtigt wurden, die sich aufgrund der Geltung des bulgarischen Rechts ergeben hätten, soweit dieses Recht ohne erfolgte Rechtswahl einschlägig gewesen wäre.

 

Rz. 5

Die Testierfähigkeit sowie die Formanforderungen an die Errichtung und den Widerruf eines Testaments richteten sich gem. Art. 90 IPRG alternativ nach dem Recht des Landes,

in dem das Testament errichtet wurde;
dessen Staatsangehöriger der Erblasser im Augenblick der Testamentserrichtung oder seines Todes war;
in dem sich der Testierende im Augenblick der Testamentserrichtung oder seines Todes gewöhnlich aufgehalten hatte; oder
in dem sich die unbewegliche Sache befand, die Gegenstand des Testaments war.

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