Rz. 21

Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines zur Zeit der Eheschließung vorhandenen Vermögens. Was er während der Ehe durch Schenkung[27] oder durch Erbschaft erhält, tritt in sein Alleinvermögen (лично имущество), sog. Eigengut. Zum Eigengut gehören außerdem Gegenstände, die während der Ehe ausschließlich mit Mitteln des Eigenguts erworben werden oder deren Erwerb an dessen Stelle tritt (sog. Transformation). Wer das Geschäft tätigt, ist belanglos. Der Erwerbsgegenstand wird entweder insgesamt oder nur teilweise in das Alleinvermögen des Eigentümer-Ehegatten transformiert (vgl. Art. 23 Art. 2 FamKodex). Die Transformation kann also vollumfänglich oder punktuell sein. Letzteres ist der Fall, wenn der Erwerb nur zum Teil mit Mitteln des Eigenguts erfolgt. In Höhe dieser Beteiligung erwirbt der Ehegatte dann einen ideellen Anteil als Miteigentum, außer der transformierte Teil fällt im Vergleich zum Rest prozentual nur unwesentlich klein aus.[28] Der Rest zählt zum Errungenschaftsvermögen.[29] Bei der partiellen Transformation wird deshalb der betroffene Ehegatte Miteigentümer zu einem Bruchteil in Höhe seiner Beteiligung am Erwerb des konkreten Gegenstands und zugleich ist er Miteigentümer am fraglichen Erwerbsgegenstand.[30]

 

Rz. 22

Auch Gegenstände des Errungenschaftsvermögens sind demjenigen Ehegatten als Eigengut zuzuordnen, der sie selbst erworben hat, wenn Gläubiger des anderen Ehegatten wegen dessen eigener schuldrechtlicher Verpflichtung in das Errungenschaftsvermögen vollstrecken. Zum Eigengut gehören ferner Gegenstände zum persönlichen Gebrauch, zur Ausübung eines Berufes und das Betriebsvermögen eines Einzelkaufmanns (Art. 22 Abs. 2 und 3 FamKodex). Schließlich zählen Urheber-, Marken- und Patentrechte sowie Gesellschaftsanteile an einer juristischen Person zum Eigengut.[31]

 

Rz. 23

Über sein Eigengut kann jeder Ehegatte frei verfügen (Art. 25 FamKodex). Bei Verfügung über die Familienwohnung sieht Art. 26 FamKodex eine Ausnahme vor. Danach bedarf es der vorherigen Zustimmung des Nichteigentümer-Ehegatten.[32] Voraussetzung ist, dass eine weitere Wohnung nicht existiert – weder als Gesamtgut noch als Eigengut eines der Ehegatten. Die fehlende Einwilligung ist durch Genehmigung des Rayongerichts ersetzbar. Gerichtlicher Prüfungsmaßstab ist zweierlei: Die Verfügung über die Familienwohnung darf nicht zum Schaden noch nicht volljähriger Kinder und der Familie gereichen.

[27] Bei Schenkung an beide Ehegatten gemeinsam ist die Art des Miteigentums umstritten; (für Errungenschaftsvermögen) Markov, Semeyno i nasledstveno pravo (Familien- und Erbrecht), S. 48; (für Miteigentum nach Bruchteilen) Venedikov, SIO (Errungenschaftsgemeinschaft), S. 31 f.
[28] Markov, Semeyno i nasledstveno pravo (Familien- und Erbrecht), S. 51; nach ihm gehört zum Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Unwesentlichkeit des transformierten Teils auch der Wert der Surrogationssache, gemessen an den Vermögensverhältnissen der Eheleute.
[29] Venedikov, SIO (Errungenschaftsgemeinschaft), S. 5.
[30] Venedikov, SIO (Errungenschaftsgemeinschaft), S. 4 f.
[31] Markov, Semeyno i nasledstveno pravo (Familien- und Erbrecht), S. 47.
[32] Ob eine Heilung des Rechtsgeschäfts durch nachträgliche Zustimmung des Nichteigentümer-Ehegatten möglich ist, wird nicht einheitlich beantwortet; (dafür) Gemeinsamer Senat des Zivil- und Handelskollegiums, Auslegungsurteil № 5/2013; Oberster Kassationsgerichtshof, Urt. № 644 v. 10.7.2000 i.d.Rs. № 38/2000; Staneva, in: Tsankova et al., Kommentar zum FamKodex, S. 103 m.w.N.; (dagegen) Oberster Kassationsgerichtshof, Urt. № 378 v. 23.4.2002 i.d.Rs. № 925/2001; Nenova, Semeyno pravo (Familienrecht), S. 197 f.

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