Rz. 98
Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils verliert jeder Ehegatte das Recht auf:
▪ | einmaliges Sterbegeld (Art. 11 ff. SGB), |
▪ | Hinterbliebenenrente (Art. 80–82 SGB) und |
▪ | Witwenzulage (Art. 84 SGB).[100] |
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