Rz. 77

Streitige Scheidungen dauern bis zu sechs Monate, einvernehmliche in der Regel einen Monat. Die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens sind in Art. 6 KG geregelt. Sie belaufen sich bei einer streitigen Scheidung auf bis zu 75 BGN (ca. 40 EUR), bei einer einvernehmlichen auf 65 BGN (ca. 35 EUR). Zusätzliche Gerichtskosten entstehen gem. Art. 7 GK:

bei einer Einigung über die güterrechtliche Auseinandersetzung: 2 von 100 gemäß dem Wert jedes Vermögensanteils;
bei einer Einigung über den Unterhalt: 2 von 100 gemäß dem Unterhalt für drei Jahre.
 

Rz. 78

Bei einer kontradiktorischen Scheidung fallen Anwaltsgebühren von 500 BGN (ca. 250 EUR) an, bei einer einvernehmlichen in Höhe von 300 BGN (ca. 150 EUR). Ist der Anwalt (auch) wegen der güterrechtlichen Auseinandersetzung tätig, so richten sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert (Art. 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 RAHonorarOrdnung).

Gemäß Art. 1 RAHonorarOrdnung können Rechtsanwälte Vergütungsvereinbarungen schließen, welche die gesetzlichen Mindestgebühren nicht unterschreiten dürfen. Davon machen die Anwälte regelmäßig Gebrauch. Die Honorarvereinbarung bedarf der Schriftform.

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