Rz. 11

Die Errichtung einer Mantelgesellschaft ist möglich, zumal das bulgarische Recht keinerlei Sanktionen und keine Mindestbesteuerung vorsieht, wenn die Gesellschaft nicht operativ tätig wird. Da die Eintragung einer Neugründung i.d.R. nicht mehr Zeit in Anspruch nimmt als die Eintragung einer Anteilsübertragung, ist die Errichtung von Mantelgesellschaften und die anschließende Übertragung ihrer Anteile in der Praxis wenig verbreitet.

 

Rz. 12

Der Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen in Bulgarien ist nur durch natürliche Personen, die länger als fünf Jahre im Land ansässig sind, oder bulgarische Gesellschaften, die (unabhängig von der Gesellschafterstruktur) länger als fünf Jahre eingetragen sind, möglich. Die Gründung und Haltung einer Mantelgesellschaft auf Vorrat kann daher sinnvoll sein, wenn sie nach fünf Jahren einem ausländischen Investor abgetreten wird, dem sonst der Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen nicht möglich wäre.

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