Rz. 36

Das dargestellte Ehegüterrecht gilt selbst für Altehen, also für solche, die vor dem 1.10.2009 geschlossen worden sind. Indes haben die Ehegatten die Möglichkeit, für die Gütertrennung zu optieren oder einen Ehevertrag zu schließen (§ 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen zum FamKodex).

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