Rz. 56

Der Verzicht auf den Pflichtteil ist gesetzlich nicht geregelt. Da aber die Ausschlagung des Erbes für jeden Erben eröffnet ist, ist auch der Verzicht auf den Pflichtteil zulässig. Er kann stillschweigend, etwa durch Erfüllung des Testierwillens, oder ausdrücklich erfolgen. Im letzten Fall müsste die Eintragung ins Buch der Erberklärungen erfolgen.

Insofern der Pflichtteilsverzicht die Frage betrifft, ob auf den Pflichtteil auch schon vor dem Eintritt des Erbfalls, etwa durch Vertrag mit dem Erblasser, verzichtet werden kann, so wäre ein solcher Verzicht nach bulgarischem Recht nicht wirksam.

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