Rz. 4
Ehehindernisse zählt Art. 7 FamKodex abschließend auf:[8]
▪ | eine bestehende Vorehe (Verbot der Doppelehe),[9] |
▪ | die vollständige Entmündigung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 GPF, |
▪ | die eine vollständige Entmündigung rechtfertigende Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, |
▪ | Krankheiten, welche die Gesundheit der Nachkommenschaft oder des anderen künftigen Ehepartners ernsthaft gefährden, außer jener kennt sie, |
▪ | schließlich bestimmte Verwandtschafts- und Adoptionsverhältnisse zwischen den Eheschließungswilligen.[10] |
Rz. 5
Der Verstoß gegen ein Ehehindernis kann mit der Eheaufhebungsklage geltend gemacht werden. Diese ist fristgebunden und binnen sechs Monaten (bei Verletzung des Art. 6 oder Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 FamKodex) oder einem Jahr (bei Verletzung des Art. 46 Abs. 1 Nr. 2 FamKodex) zu erheben. Bei der Fristberechnung kommt es auf den Verstoß an. Art. 47 FamKodex enumeriert die antragsberechtigten Personen, je nach Verstoß:
▪ | beide Ehegatten, |
▪ | der Staatsanwalt und |
▪ | bei Bigamie auch der Ehegatte aus erster Ehe. |
Rz. 6
Die Klageberechtigung kann nachträglich fortfallen, auf ihre Ausübung kann verzichtet werden. Es tritt dann Heilung einer solchen Ehe ein.[11] Das der Aufhebungsklage stattgebende (Gestaltungs-)Urteil wirkt ex nunc (Art. 48 Abs. 1 FamKodex).[12] Bis zu seiner Rechtskraft gilt die Ehe trotz des Ehehindernisses als vollwirksam mit allen aus ihr erwachsenden Rechten und Pflichten.[13] Die aufhebbare Ehe ist scheidbar.[14]
Rz. 7
Ebenfalls statthaft ist die Feststellungsklage gem. Art. 318 bulgZPO mit dem Begehr auf Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe.[15] Sie ist nicht fristgebunden;[16] dem Feststellungsurteil kommt nur deklaratorische Wirkung zu.[17] Antragsberechtigt ist, wer ein Interesse an der begehrten Feststellung bekunden kann.[18]
Rz. 8
Auf die Folgen der Eheaufhebung finden die Vorschriften über die Wirkungen der Scheidung entsprechende Anwendung (Art. 48 Abs. 3 S. 1 FamKodex).
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