Rz. 4

Ehehindernisse zählt Art. 7 FamKodex abschließend auf:[8]

eine bestehende Vorehe (Verbot der Doppelehe),[9]
die vollständige Entmündigung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 GPF,
die eine vollständige Entmündigung rechtfertigende Geisteskrankheit oder Geistesschwäche,
Krankheiten, welche die Gesundheit der Nachkommenschaft oder des anderen künftigen Ehepartners ernsthaft gefährden, außer jener kennt sie,
schließlich bestimmte Verwandtschafts- und Adoptionsverhältnisse zwischen den Eheschließungswilligen.[10]
 

Rz. 5

Der Verstoß gegen ein Ehehindernis kann mit der Eheaufhebungsklage geltend gemacht werden. Diese ist fristgebunden und binnen sechs Monaten (bei Verletzung des Art. 6 oder Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 FamKodex) oder einem Jahr (bei Verletzung des Art. 46 Abs. 1 Nr. 2 FamKodex) zu erheben. Bei der Fristberechnung kommt es auf den Verstoß an. Art. 47 FamKodex enumeriert die antragsberechtigten Personen, je nach Verstoß:

beide Ehegatten,
der Staatsanwalt und
bei Bigamie auch der Ehegatte aus erster Ehe.
 

Rz. 6

Die Klageberechtigung kann nachträglich fortfallen, auf ihre Ausübung kann verzichtet werden. Es tritt dann Heilung einer solchen Ehe ein.[11] Das der Aufhebungsklage stattgebende (Gestaltungs-)Urteil wirkt ex nunc (Art. 48 Abs. 1 FamKodex).[12] Bis zu seiner Rechtskraft gilt die Ehe trotz des Ehehindernisses als vollwirksam mit allen aus ihr erwachsenden Rechten und Pflichten.[13] Die aufhebbare Ehe ist scheidbar.[14]

 

Rz. 7

Ebenfalls statthaft ist die Feststellungsklage gem. Art. 318 bulgZPO mit dem Begehr auf Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe.[15] Sie ist nicht fristgebunden;[16] dem Feststellungsurteil kommt nur deklaratorische Wirkung zu.[17] Antragsberechtigt ist, wer ein Interesse an der begehrten Feststellung bekunden kann.[18]

 

Rz. 8

Auf die Folgen der Eheaufhebung finden die Vorschriften über die Wirkungen der Scheidung entsprechende Anwendung (Art. 48 Abs. 3 S. 1 FamKodex).

[8] Tsankova., in: Tsankova et al., Kommentar zum FamKodex, S. 39.
[9] Eine Vorehe hindert die neue Ehe allerdings dann nicht, wenn diese nach erstinstanzlicher streitiger Scheidung der Vorehe geschlossen wird und das Scheidungsverfahren der Vorehe nur zur punktuellen Frage der Schuld am Scheitern der (Vor-)Ehe in der Berufungsinstanz schwebt; vgl. Markov, in: Tsankova et al., Kommentar zum FamKodex, S. 151. Gemäß Art. 47 Abs. 2 FamKodex tritt außerdem mit Scheidung oder Aufhebung einer Vorehe Heilung zugunsten einer neuen Ehe ein. Der Grund für die Auflösung der Vorehe ist ohne Belang.
[10] Das Ehehindernis des Verwandtschaftsverhältnisses i.S. des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FamKodex (Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister und Verwandte in der Seitenlinie bis zum einschließlich 4. Grad) entfällt nicht bei einer Volladoption (Art. 101 Abs. 1 S. 2 FamKodex).
[11] Markov, in: Tsankova et al., Kommentar zum FamKodex, S. 153 f. m.w.N.
[12] Vgl. auch Markov, in: Tsankova et al., Kommentar zum FamKodex, S. 148.
[13] Vgl. Markov, in: Tsankova et al., Kommentar zum FamKodex, S. 148.
[14] Markov, in: Tsankova et al., Kommentar zum FamKodex, S. 149.
[15] Markov, in: Tsankova et al., Kommentar zum FamKodex, S. 149.
[16] Markov, in: Tsankova et al., Kommentar zum FamKodex, S. 149 m.w.N.
[17] Nenova/Markov, Semeyno pravo (Familienrecht), Bd. I, S. 431 f.
[18] Markov, in: Tsankova et al., Kommentar zum FamKodex, S. 149.

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