Rz. 74

Geschäftsanteile sind vererblich (Art. 129 TZ).

Im Falle des Ablebens eines Gesellschafters wird seine Mitgliedschaft kraft Gesetzes beendet und es erfolgt eine universelle Rechtsnachfolge, die sich aber nicht auf das gesamte Mitgliedschaftsverhältnis erstreckt. Art. 129 TZ regelt das Recht, nur den Anteil i.e.S. zu erben, nicht aber die einzelnen Mitgliedschaftsrechte. Damit der Erbe auch die Mitgliedschaftsrechte erwirbt, muss ein OS-Zustimmungsbeschluss zur Aufnahme des Erben als Gesellschafter vorliegen. Wenn kein OS-Zustimmungsbeschluss vorliegt, ist es möglich, dass der Anteil des verstorbenen Gesellschafters von einem der anderen Gesellschafter oder von einem Dritten (in diesem Fall sind die Voraussetzungen für die Aufnahme eines neuen Gesellschafters einschlägig, siehe Rdn 69) übernommen wird. Ist die Anteilsübernahme nicht erwünscht oder nicht möglich, muss das Kapital der Gesellschaft um den Anteil des verstorbenen Gesellschafters herabgesetzt werden. Falls der Erbe nicht zum Mitgesellschafter wird, bekommt er eine Abfindung (siehe Rdn 64).

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