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Der Geschäftsführer kann gegenüber der OOD schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die OOD muss innerhalb von einem Monat ab Erhalt der Benachrichtigung den Geschäftsführer aus dem Handelsregister austragen. Geschieht dies nicht, kann der Geschäftsführer selbst die Austragung beantragen, wobei die Agentur für Eintragungen dem Antrag nachkommen muss, unabhängig davon, ob ein anderer Geschäftsführer an Stelle des Zurücktretenden bestellt wurde (Art. 141 Abs. 5 TZ).

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