Rz. 54

Im Unterschied zum deutschen BGB, das den Pflichtteilsberechtigten im Allgemeinen die Hälfte vom Wert des gesetzlichen Erbteils vorbehält, sieht das bulgarische Erbgesetz variable Höhen des Pflichtteils vor. Diese sind:

Der Hinterbliebenenkreis umfasst ein einziges Kind bzw. seine Abkömmlinge: die Hälfte vom Wert des Erbes;
der Hinterbliebenenkreis umfasst ein Kind bzw. seine Abkömmlinge und den Ehegatten: ⅓ vom Wert des Erbes für das Kind oder seine Abkömmlinge, ⅓ vom Wert des Erbes für den Ehegatten;
der Hinterbliebenenkreis umfasst zwei oder mehrere Kinder bzw. deren Abkömmlinge: ⅔ vom Wert des Erbes;
der Hinterbliebenenkreis umfasst zwei Kinder bzw. deren Abkömmlinge und den Ehegatten: ¼ vom Wert des Erbes für jedes Kind oder (stellvertretend) für seine Abkömmlinge und ¼ vom Wert des Erbes für den Ehegatten;
der Hinterbliebenenkreis umfasst mehr als zwei Kinder bzw. deren Abkömmlinge und den Ehegatten: 5/6 vom Wert des Erbes insgesamt, wobei jedes Kind und der Ehegatte auf den gleichen Bruchteil von diesem Betrag berechtigt sind;
der Hinterbliebenenkreis umfasst lediglich den Ehegatten: die Hälfte vom Wert des Erbes;
der Hinterbliebenenkreis umfasst einen Elternteil oder beide Eltern: ⅓ vom Wert des Erbes für jeden Hinterbliebenen;
der Hinterbliebenenkreis umfasst einen Elternteil oder beide Eltern und den Ehegatten: ⅓ vom Wert des Erbes für die Eltern und ⅓ des Erbewertes für den Ehegatten.
 

Rz. 55

Der Erbwert über diese Grenzen hinaus wird als verfügungsfreier Teil des Erbes bezeichnet, weil diesbezüglich keine Kürzungen von Verfügungen des Erblassers wegen Pflichtteilsergänzung erfolgen (siehe näher Rdn 6267).

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