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Der Eigenname entspricht dem deutschen Vornamen.[58] Er wird im Einvernehmen der Eltern bei Errichtung des Geburtenbuchs frei bestimmt.[59] Bei fehlender Einigung wählt der Zivilstandsbeamte einen der ihm vorgeschlagenen Namen oder sucht mangels Vorschlags einen nach eigenem Gutdünken aus (Art. 12 Abs. 2 und 3 PStRegG). Doppelvornamen sind zulässig, mit oder ohne Bindestrich.
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