Rz. 41

Der Eigenname entspricht dem deutschen Vornamen.[58] Er wird im Einvernehmen der Eltern bei Errichtung des Geburtenbuchs frei bestimmt.[59] Bei fehlender Einigung wählt der Zivilstandsbeamte einen der ihm vorgeschlagenen Namen oder sucht mangels Vorschlags einen nach eigenem Gutdünken aus (Art. 12 Abs. 2 und 3 PStRegG). Doppelvornamen sind zulässig, mit oder ohne Bindestrich.

[58] Jessel-Holst, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Landesteil Bulgarien, S. 39.
[59] Die Freiheit der Bestimmung des Eigennamens findet dort ihre Grenzen, wo der gewählte Name lächerlich, herabwürdigend, gesellschaftlich unannehmbar oder unvereinbar ist mit "der nationalen Ehre des bulgarischen Volkes" (Art. 12 Abs. 4 PStRegG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge