Rz. 100
Vermögensrechtliche (Auseinandersetzungs- und Ausgleichs-)Ansprüche im Zusammenhang einer Scheidung sind güterrechtlich zu qualifizieren (Art. 79 Abs. 3 bzw. Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 oder 2 IPRGB).[102]
Die Kritik überzeugt nicht. Für die güterrechtliche Qualifikation reicht es aus, dass das sog. einfache Miteigentum der Eheleute mit Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet ist und damit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe steht (bis dahin bestand das anteilslose Miteigentum der Gatten am Errungenschaftsvermögen). Dass dann die Teilung des so begründeten – nun einfachen – Miteigentums in einem separaten sog. Teilungsverfahren gem. §§ 341 ff. ZPO geschieht, ändert daran nichts: Zum einen wird im Teilungsverfahren jedes einfache Miteigentum der Ehepartner an Gegenständen aus der Errungenschaftsgemeinschaft aufgeteilt, ungeachtet des Beendigungsgrundes. Zum anderen steht es den scheidungswilligen Ehepartnern frei, die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren anhängig zu machen. Die Verfahrensart kann m.a.W. über die Qualifikationsfrage keine zuverlässige Auskunft geben. Der Verweis auf die Rs. Komu geht ebenfalls fehl: Dort war das Miteigentum nicht ehe- bzw. scheidungsbedingt begründet worden (so richtig Mansel/Thorn/Wagner, IPRax 2018, 121, 134).
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