Leitsatz

Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert sowohl Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Mängelbeseitigung als auch Ansprüche auf Rückgewähr der Vorauszahlung, die aus einer auf Mängel gestützten Wandlung oder Minderung oder aus einem Schadensersatzanspruch wegen (teilweiser) Nichterfüllung resultieren. Sie dient aber nicht darüber hinaus zur Absicherung von erwarteten Steuervorteilen und Nutzungen.

 

Fakten:

Durch die nach § 7 Abs. 1 MaBV vom Bauträger zu stellende Bankbürgschaft soll der Erwerber einen angemessenen Ausgleich für die von ihm eingegangene Verpflichtung erhalten, die Vergütung für das herzustellende Werk sofort zu entrichten und nicht erst bei Abnahme oder in Raten entsprechend dem Bauablauf nach Bauabschnitten. Eine Vorleistungspflicht benachteiligt den Erwerber nämlich in erheblichem Maße. Er verliert insbesondere die Möglichkeit, sein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB geltend zu machen oder mit (Schadensersatz-)Ansprüchen aufzurechnen, wenn der Bauträger nicht oder schlecht erfüllt. Wenn diese Nachteile durch die vom Bauträger nach § 7 Abs. 1 MaBV zu stellende Bürgschaft angemessen ausgeglichen werden sollen, so gebietet es der Schutzzweck des § 7 MaBV zwar, den Sicherungsumfang der zu stellenden Bürgschaft weit zu bestimmen. Nicht erfasst werden jedoch etwa für den Fall der nicht fristgerechten Fertigstellung des Bauwerks vereinbarte pauschalierte Entschädigungen wegen entgangener Nutzungen und steuerlicher Nachteile.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 18.06.2002, XI ZR 359/01

Fazit:

Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV soll wegen vom Bauträger zu verantwortender Leistungsstörungen lediglich Ansprüche auf Rückzahlung im voraus geleisteter Beträge sichern.

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