Begriff

Das Bürgergeld umfasst die Leistungen für Regelbedarf, Mehrbedarfe und Unterkunft und Heizung. Zusätzlich können einmalige Leistungen erbracht werden. Für Kinder besteht seit 1.7.2022 zudem ein Anspruch auf einen Sofortzuschlag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Höhe und die Anpassung des Regelbedarfs innerhalb von Regelbedarfsstufen regelt das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) sowie die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnungen. Darauf wird in § 20 SGB II verwiesen. Die Mehrbedarfe zum Regelbedarf sind in § 21 SGB II bestimmt, die Leistungen zur Unterkunft und Heizung in § 22 SGB II. Die Rechtsgrundlage für die Berechnung der Leistung ist in § 41 SGB II geregelt. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden neben dem Bürgergeld gesondert erbracht und gelten nicht als deren Bestandteil.

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