Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts wird aufgrund des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) in Regelbedarfsstufen[1] nach den Verbrauchsausgaben entsprechender Referenzhaushalte ermittelt und in pauschalierter Höhe gezahlt.

Mit der Pauschale sind neben dem Bedarf für

  • Ernährung,
  • Kleidung,
  • Körperpflege und
  • Hausrat

auch die allgemeinen Bedarfe des täglichen Lebens und für die Teilnahme am kulturellen Leben grundsätzlich abgedeckt.[2] Allerdings gibt es für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (25. Lebensjahr nicht vollendet) zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe. Diese gelten jedoch nicht als Bürgergeld und der alleinige Bezug führt nicht zur Krankenversicherungspflicht als Leistungsbezieher.

1.1 Volljährige Kinder

Für Volljährige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und während des Leistungsbezugs aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sind, ohne vorher die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers zum Umzug einzuholen (oder die Zusicherung versagt wurde), wird nur der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt, also ein Betrag von derzeit 451 EUR monatlich. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Familienmitglieder aus dem elterlichen Haushalt ausscheiden, nur um höhere Leistungen zu erhalten. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden in diesem Fall nicht anerkannt.

Liegt hingegen eine Zusicherung des kommunalen Trägers vor, erhält die unter 25-jährige leistungsberechtigte Person die Leistungen in der üblichen Höhe (insbesondere Regelbedarfsstufe 1 bzw. 2 und Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe).

1.2 Anpassung

Jeweils zum 1.1. eines Jahres werden die Regelbedarfe angepasst.[1] Außerdem erfolgt eine Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben und damit der Regelbedarfsstufen im Rahmen des § 7 RBEG. Zum 1.1.2023 wurde die Fortschreibung ergänzt, um auch aktuelle inflationsbedingte Änderungen abzubilden. Dies wurde zum 1.1.2024 durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 erneut umgesetzt.

1.3 Gewährung

Die Regelbedarfe können anteilig oder in voller Höhe auch als Sachleistungen (z. B. in Form von Gutscheinen) erbracht werden, solange sich die oder der Leistungsberechtigte als ungeeignet erweist, die gezahlten Geldleistungen für den Bedarfszeitraum einzuteilen.[1] Dies kann insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit oder durch ein unwirtschaftliches Verhalten der Fall sein. In Betracht kommt eine Direktzahlung z. B. an Stromanbieter, wenn wiederholt darlehensweise Leistungen zum Ausgleich von Stromschulden begehrt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge