Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Furcht vor Strafe als versorgungsrechtlich beachtliche Ursache einer im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangenen Selbsttötung in Betracht kommen kann.

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Gegensatz zur Strafdrohung kommt die Straftat der unerlaubten Entfernung von der Truppe oder etwa der Fahnenflucht und die begründete Furcht, deshalb bestraft zu werden, als wesentliche Ursache einer Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung nicht in Betracht, weil diese Straftaten nicht zu den dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen gehören. Diese Straftaten sind zwar nur im Zusammenhang mit dem Wehrdienst möglich, aber für diesen nicht typisch und auch dessen typischen Verhältnissen nicht zuzurechnen; sie sind vielmehr wehrdienstfeindlich.

2* § 1 Abs 3 BVG bestimmt nur, daß zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung oder des Todes als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des (medizinischen) Ursachenzusammenhanges genügt; sie besagt nicht, daß die Schädigung selbst nur wahrscheinlich zu sein braucht. Das schädigende Ereignis muß bewiesen sein

 

Normenkette

BVG § 1 Abs. 4 Fassung: 1960-06-27, Abs. 3 Fassung: 1960-06-27

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 22. Februar 1957 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der 1940 zum Wehrdienst eingezogene Ehemann der Klägerin, Werner G (G.), war zuletzt als Sanitäter in Jugoslawien eingesetzt. Er wurde am 22. Februar 1944 auf dem Bahnhof in Agram an einem Güterwagen hängend tot aufgefunden. Der Kompanieführer des Verstorbenen teilte der Klägerin am 23. Februar 1944 mit, es sei anzunehmen, daß sich ihr Ehemann selbst das Leben genommen habe. Er habe eine Bestrafung durch das Kriegsgericht erwartet, weil er einem Kroaten ein Paar wehrmachteigene Stiefel verkauft hätte. Als ihm am 7. Februar 1944 der Befehl übermittelt worden sei, sich bei der Kompanie zu melden, habe er seinen Krankenkurswagen verlassen und sei seitdem vermißt gewesen. Zwei Tage nach seinem Verschwinden sei die Entscheidung des Kriegsgerichts bei der Einheit eingegangen. Durch Strafverfügung des Gerichts des Höheren Kommandeurs der Nachschubtruppen 1 vom 5. Februar 1944 wurde gegen G. eine Strafe von vier Wochen geschärftem Arrest wegen gemeinschaftlicher Sachhehlerei (§ 259 des Reichsstrafgesetzbuches - RStGB -) ausgesprochen.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 1944 lehnte das Versorgungsamt (VersorgA) den Witwenrentenanspruch der Klägerin nach dem Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG) ab, weil der Tod ihres Ehemannes nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung sei. Auch der von der Klägerin nach der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27 gestellte Versorgungsantrag wurde durch Bescheid der Landesversicherungsanstalt (LVA) Schleswig-Holstein vom 8. August 1950 und durch Einspruchsbescheid des Beschwerdeausschusses der LVA vom 31. Januar 1951 abgewiesen.

Am 25. Mai 1951 beantragte die Klägerin eine neue Überprüfung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Auf ihren Antrag teilte das VersorgA mit Schreiben vom 14. Mai 1952 mit, die nach der SVD Nr. 27 ergangenen Entscheidungen, in denen der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Freitod ihres Ehemannes und dem Wehrdienst verneint worden sei, seien gemäß § 85 BVG auch nach diesem Gesetz rechtsverbindlich, weshalb die Erteilung eines neues Bescheides nicht zulässig sei. Der dagegen erhobene Einspruch wurde am 15. November 1952 durch den Beschwerdeausschuß zurückgewiesen. Der Tod des G. könne nach den Umständen nicht als Folge des militärischen Dienstes angesehen werden. Die Wahrscheinlichkeit spreche dafür, daß der Entschluß, aus dem Leben zu scheiden, auf seelische Depressionen in Erwartung einer militärischen Bestrafung zurückgehe.

Das Sozialgericht (SG) wies die Klage mit Urteil vom 1. November 1955 ab. Die Berufung wurde durch Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig vom 22. Februar 1957 zurückgewiesen. Das LSG führte aus: Zwar sei die Entscheidung nach der SVD Nr. 27, zwischen dem Freitod des G. und dem Wehrdienst bestehe kein ursächlicher Zusammenhang, nach dem BVG nicht rechtsverbindlich. Die Bindungswirkung des § 85 BVG trete nur ein, wenn die bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften die gleichen Tatbestandsmerkmale wie das BVG aufführten. Eine solche Gleichheit der Tatbestandsmerkmale sei hier nicht gegeben, weil die SVD Nr. 27 von einer "vorsätzlich" herbeigeführten Schädigung, § 1 Abs. 4 BVG aber nur von einer "absichtlich" herbeigeführten Schädigung spreche, die nicht als Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG gelte.

Aber auch nach dem BVG stehe der Tod des G. nicht mit Wahrscheinlichkeit in ursächlichem Zusammenhang mit einem schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 dieses Gesetzes. In tatsächlicher Hinsicht werde als erwiesen angesehen, daß sich G. am 7. Februar 1944 unerlaubt von der Truppe entfernt habe, daß er zu dieser Zeit eine erhebliche Strafe durch das Kriegsgericht wegen Verkaufs von Wehrmachtsgut an Landeseinwohner zu erwarten gehabt habe, daß G. am 22. Februar 1944 auf dem Bahnhof in Agram an einem Güterwagen erhängt aufgefunden worden sei und daß sowohl der Kompanieführer als auch das Kriegsgericht von einer Selbsttötung überzeugt gewesen seien. Diese Tatsachen reichten aus, um als wahrscheinlich anzunehmen, der Verstorbene habe sich im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr in Ausübung des militärischen Dienstes befunden, weil der Zusammenhang mit diesem Dienst durch die unerlaubte Entfernung von der Truppe gelöst war. Damit entfielen Ansprüche aus § 1 Abs. 1 BVG. Abgesehen hiervon spreche nichts dagegen, daß sich G. auf Grund freier Willensbestimmung das Leben genommen habe. Die Furcht vor Bestrafung sei ein hinreichendes Motiv zur Selbsttötung gewesen. Aber selbst wenn er sich in einem die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, könne nicht festgestellt werden, daß dieser Zustand durch Tatbestände des § 1 Abs. 1 BVG herbeigeführt worden sei. Hierfür müßten vielmehr außerhalb des Wehrdienstes liegende Umstände, nämlich die Furcht vor Strafe oder vor den Folgen der Fahnenflucht, verantwortlich gemacht werden. Der von der Klägerin vermutete Geschehensablauf, ihr Ehemann habe, auch wenn er sich unerlaubt von der Truppe entfernt habe, nicht Selbstmord begangen, sondern sei von Partisanen getötet worden, könne allenfalls als möglich angesehen werden. Zwar ergebe sich aus den Aussagen ehemaliger Kameraden des Verstorbenen die dem LSG auch aus anderen Unterlagen bekannte Tatsache, daß das Bahnhofsgelände von Agram ebenso wie der ganze Balkan als ein durch Partisanen bedrohtes Gebiet zu gelten hatte; tatsächlich sind auch Wehrmachtsangehörige von Partisanen in vielen Fällen aufgehängt worden. Gegen die Annahme, der Verstorbene sei ein Opfer der Partisanen geworden, spreche jedoch entscheidend, daß dann der Einheitsführer der Klägerin geschrieben hätte, ihr Ehemann sei im Partisanenkampf gefallen. Die Vermutung der Klägerin, der Einheitsführer könne, um die Tätigkeit der Partisanen nicht eingestehen zu müssen, den Vorgang als Selbstmord hingestellt haben, entbehre jeder Grundlage und werde auch durch das spätere Schreiben des ehemaligen Kompanieführers widerlegt. Wenn die ehemaligen Kriegskameraden erklärt hätten, dem Verstorbenen sei nach seiner Gemütsverfassung kein Selbstmord zuzutrauen gewesen, so bedeute dies keinen Widerspruch, weil die Zeugen nicht hätten wissen können, wie G. auf die bevorstehende Bestrafung reagieren würde. Nach der späteren Erklärung des ehemaligen Einheitsführers solle der Verstorbene sich Kameraden gegenüber in dem Sinne geäußert haben, sein Leben sei verpfuscht, wenn er ins Gefängnis oder zu einer Strafkompanie käme. Unter diesen Umständen könne der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Tod des G. und dem militärischen Dienst im Sinne von § 1 Abs. 1 BVG oder einer unmittelbaren Kriegseinwirkung im Sinne von § 1 Ziff. 2 a BVG nicht als wahrscheinlich angesehen werden, so daß ein Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente nach § 38 BVG nicht bestehe. Die Revision wurde vom LSG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob die Bindungswirkung nach § 85 BVG nicht eintritt, wenn es sich um einen Sachverhalt handelt, bei dem die Tatbestandsmerkmale der bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften mit denen des BVG nicht übereinstimmen.

Mit der Revision beantragt die Klägerin, in Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, ihr ab 1. Oktober 1950 Witwenversorgung im gesetzlichen Umfang zu gewähren, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LSG Schleswig zurückzuverweisen.

Die Revision ist der Auffassung, das LSG habe eine Tötung des G. durch Partisanen nicht nur für möglich, sondern auch für wahrscheinlich halten müssen. Das ergebe sich schon daraus, daß als Todesursachen nur zwei Möglichkeiten in Frage kämen; entweder eine Selbsttötung oder eine Tötung durch Partisanen. Wenn die erste Möglichkeit nicht erwiesen sei, sondern nur als wahrscheinlich angesehen werde, sei logischerweise die zweite dann allein übrig bleibende Möglichkeit ebenfalls wahrscheinlich. Eine Tötung durch Partisanen sei aber auch nicht weniger wahrscheinlich als eine Selbsttötung. Daß die Furcht vor Strafe zum Selbstmord geführt habe, sei kein zwingendes Argument. Mindestens ebenso wahrscheinlich sei es, daß der vereinzelte Soldat, der sich durch seine Entfernung von der Truppe nicht mehr im Schutzverband seiner Einheit befunden habe, das Opfer streifender Partisanen geworden sei. Da das LSG dies nicht beachtet habe, habe es gegen Erfahrungssätze verstoßen. Das angefochtene Urteil sei ferner zu beanstanden, soweit es ausführe, auch bei Annahme eines die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Zustandes des G. könne nicht festgestellt werden, ein solcher Zustand sei durch Tatbestände des § 1 BVG ausgelöst worden. Diese Ausführungen seien nicht näher begründet; es werde lediglich angegeben, daß nur außerhalb des Wehrdienstes liegende Umstände (entweder Furcht vor Strafe oder Furcht vor den Folgen der Fahnenflucht) für diesen Zustand verantwortlich gemacht werden könnten. Diese Schlußfolgerung sei nach dem gegebenen Sachverhalt nicht zwingend; sie stände auch nicht im Einklang mit festen Erfahrungssätzen des Lebens. Im Versorgungsrecht müsse der militärische Dienst nicht die alleinige Ursache für den die freie Willensbestimmung ausschließenden oder erheblich beeinträchtigenden Zustand sein. Es genüge, daß er eine wesentliche Teilursache bilde. Die Furcht vor Strafe sei normalerweise kein Anlaß zur Selbsttötung; die große Schärfe der wehrrechtlichen Bestimmungen im Kriege hingegen sei ein Umstand, der für den Verstorbenen nur infolge seines Militärdienstverhältnisses in Betracht gekommen sei. Im zivilen Leben wäre wegen der Verfehlungen, die G. begangen hatte, zu einer Verzweiflungsstimmung, die sogar die normale Geistestätigkeit beeinträchtige, kein Anlaß gewesen. Der Selbstmord des Verstorbenen erfülle auch den Tatbestand des § 1 BVG. Hierunter fielen nicht nur militärische Dienstverrichtungen und militärische Unfälle während der Ausübung des Dienstes, sondern auch alle dem militärischen Dienst eigentümlichen Verhältnisse, wie zB drohende oder durchgeführte Straf- und Zwangsmaßnahmen, die mit dem militärischen Dienst zusammenhängen. Das habe das LSG ebenfalls verkannt. Schließlich habe das LSG die Ansprüche der Klägerin auch nicht mit der Erwägung ausschließen dürfen, der Verstorbene habe sich im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr in Ausübung des militärischen Dienstes befunden, weil er den Zusammenhang zur Wehrmacht durch unerlaubte Entfernung von der Truppe gelöst habe. Es stehe nur fest, daß der Verstorbene seit dem 7. Februar 1944 nicht mehr bei seiner Einheit war. Wie er weggekommen und wann er zu Tode gekommen sei, wisse niemand. Welche subjektiven Motive bei ihm vorlagen, als er sich von seinem Krankenkurswagen entfernte, habe sich gleichfalls nicht einwandfrei aufklären lassen. Deshalb erscheine die Schlußfolgerung des LSG nicht gerechtfertigt, es hätten wehrdienstmäßige Beziehungen des Verstorbenen zur Truppe im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr bestanden.

Der Beklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen.

Das LSG habe irrtumsfrei für wahrscheinlich erachtet, daß G. sich selbst getötet habe. Während sich für die Ermordung nur die allgemeine Gefährdung durch Partisanen habe anführen lasse, stütze sich die Überzeugung von der Selbsttötung auf die ausführliche Todesmitteilung durch den Einheitsführer, auf die Ermittlungen der Feldgendarmerie und des Kriegsgerichts sowie auf ein Tatmotiv, das in Ansehung der sensiblen Empfindungsweise des Verstorbenen ausreiche, die Selbsttötung zu erklären. Wer aber davon überzeugt sei, daß sich der Ehemann der Klägerin selbst getötet habe, könne nicht zugleich davon überzeugt sein, Partisanen hätten ihn ermordet. Der Rentenanspruch der Klägerin würde aber auch dann entfallen, wenn man beide Todesarten als gleichrangige Möglichkeiten ansehen wollte. Auch die Rüge, die Ausführungen zur Frage der Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung des Verstorbenen seien zu kurz und unvollständig, greife nicht durch. Eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung könne nicht generell schon in der Furcht vor einer wegen des Verkaufs wehrmachteigener Schnürstiefel verschuldeten Strafe gesehen werden. Um die freie Willensbestimmung auszuschließen, bedürfe es vielmehr einer Zwangslage, die nahezu keinen anderen gangbaren Ausweg zulasse. Die Selbsttötung sei keineswegs die der befürchteten Strafe adäquate Reaktion. Die Furcht vor Strafe sei auch kein Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 BVG. Daß Eigentumsdelikte mit Strafen geahndet würden, sei keine Eigentümlichkeit des militärischen Dienstes. Anfang 1944 sei noch nicht zu befürchten gewesen, das Strafmaß werde jedes vernünftige Verhältnis zur begangenen Tat vermissen lassen. Zu Unrecht halte die Revision auch die Feststellungen für bedenklich, daß sich der Ehemann der Klägerin unerlaubt von der Truppe entfernt habe. Aus den Mitteilungen des Einheitsführers könne nichts anderes gefolgert werden. Im übrigen habe das LSG die Revision nur wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob die Bindungswirkung nach § 85 BVG in Selbsttötungsfällen nicht eintrete. Insoweit erhebe die Revision keine Rüge.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision (§§ 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist infolge Zulassung (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) statthaft. Dem steht nicht entgegen, daß die im angefochtenen Urteil enthaltene Beurteilung der Rechtsfrage, wegen der das LSG die Revision zugelassen hat, von der Klägerin nicht beanstandet worden ist. Aus der Zulassung der Revision wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zu schließen, daß die Revision nur statthaft ist, wenn die Revisionsrüge gerade diese Rechtsfrage betrifft. Die Worte "Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung" in § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG beziehen sich nur auf die Voraussetzungen für die Revisionszulassung, eröffnen aber nicht die Möglichkeit, die Zulassung auf einzelne Rechtsfragen zu beschränken. Ist die Zulassung - wie hier - nicht auf einen von mehreren selbständigen Ansprüchen beschränkt, so ist die Nachprüfung des Anspruchs in vollem Umfange, d. h. unter jedem revisiblen rechtlichen Gesichtspunkt statthaft (BSG 3, 135 ff, Urt. des BSG vom 29. Oktober 1959 in KOV 1960, Rechtspr. Nr. 1118, sowie Urt. des BSG vom 25. April 1962 - 3 RK 21/58 -). Die Revision ist hiernach zulässig (§ 169 Satz 1 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.

Zunächst kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsfrage, wegen der das LSG die Revision zugelassen hat, richtig beurteilt worden ist. Abgesehen davon, daß die Klägerin insoweit keine Rüge erhoben hat und sich hierzu verständlicherweise auch nicht veranlaßt sehen mußte, konnte das LSG trotz bindender Ablehnung der Witwenrente nach der SVD Nr. 27 deshalb über den ursächlichen Zusammenhang des Todes des G. mit einem schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 BVG entscheiden, weil diese Frage von der Versorgungsverwaltung im Einspruchsbescheid vom 15. November 1952 - unabhängig von der früheren Ablehnung - nach dem BVG neu geprüft und entschieden worden ist (vgl. BSG 10, 248).

Die Rüge, das LSG habe beide in Betracht gezogenen Todesursachen, die Selbsttötung und die Ermordung durch Partisanen, logischerweise als wahrscheinlich ansehen müssen, richtet sich gegen die Beweiswürdigung (§ 128 SGG) durch das LSG; sie greift jedoch nicht durch. Ein Verstoß gegen die Logik läge nur vor, wenn die vom LSG getroffene Feststellung, daß eine Selbsttötung vorliege, während die Tötung durch Partisanen nur möglich sei, denkgesetzlich unmöglich wäre (vgl. BSG 6, 166). Das ist nicht der Fall. Es ist durchaus denkbar, daß von zwei in Frage kommenden Ursachen die eine hinreichend nachgewiesen oder wahrscheinlich, die andere aber weniger wahrscheinlich, also nur möglich ist; denn wahrscheinlich ist nur diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt. Daher trifft es auch nicht zu, daß bei Annahme einer Wahrscheinlichkeit für eine von zwei Möglichkeiten auch die andere Möglichkeit die Bedeutung einer Wahrscheinlichkeit erlangt. Vielmehr ist es Aufgabe der Tatsacheninstanzen, aus mehreren möglichen Ursachen diejenige zu ermitteln und für wahrscheinlich zu erklären, für die sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergibt, daß ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. auch BSG 6, 72). Entgegen der Auffassung der Revision hat das LSG die Selbsttötung jedoch nicht lediglich als wahrscheinlich angesehen. Auf S. 9 heißt es nur, es sei wahrscheinlich, daß sich der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr in Ausübung des militärischen Dienstes befunden habe. Auf S. 11 heißt es dann hinreichend deutlich, es spreche gegenüber der wenig wahrscheinlichen Annahme einer Partisanentat "erheblich mehr dafür", daß sich der Verstorbene selbst das Leben genommen habe. Hieraus kann die Überzeugung des LSG entnommen werden, es habe ein Selbstmord vorgelegen.

Das LSG hat auch keinen Erfahrungssatz verletzt, wenn es die Tötung des G. durch Partisanen nur als möglich angesehen hat. Abgesehen davon, daß für die Annahme eines schädigenden Ereignisses die Wahrscheinlichkeit nicht genügen würde (vgl. unten), gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß eine Tötung durch Partisanen wahrscheinlich ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Soldat, der eine kriegsgerichtliche Bestrafung erwartete und sich von der Truppe unerlaubt entfernte, in einem von Partisanen bedrohten Gebiet erhängt aufgefunden wird. Im übrigen hat das LSG die für und gegen eine Tötung durch Partisanen sprechenden Umstände geprüft und gegeneinander abgewogen, ohne hierbei die Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung zu überschreiten und damit § 128 SGG zu verletzen. Gegen die Annahme eines Erhängens durch Partisanen sprechen der Bericht des damaligen Kompanieführers und die Umstände, die in diesem Bericht ihren Niederschlag gefunden haben. Aus der späteren Mitteilung des Kompaniechefs von 1956 ergibt sich auch, daß die Feldgendarmerie und das Kriegsgericht ebenfalls einen Selbstmord angenommen haben. Das LSG brauchte nicht anzunehmen, diese Dienststellen hätten irgendeine Veranlassung gehabt, den Sachverhalt zu verschleiern oder der Kompanieführer hätte lediglich, um Schwierigkeiten für sich oder seine Einheit zu vermeiden, einen Partisanenmord verschwiegen. Hierfür sprachen weder die Umstände des Falles oder die allgemeinen militärischen Verhältnisse noch war dies aus den Mitteilungen des Kompanieführers von 1944 und 1956 zu schließen.

Zu Unrecht rügt die Revision weiterhin als Verstoß gegen einen Erfahrungssatz, daß das LSG aus der Furcht des G. vor einer kriegsgerichtlichen Bestrafung oder vor den Folgen der Fahnenflucht nicht auf eine durch Tatbestände des § 1 BVG ausgelöste Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung geschlossen hat. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, daß die Furcht vor einer Bestrafung durch das Kriegsgericht oder vor den Folgen einer Fahnenflucht die freie Willensbestimmung eines Soldaten stets beeinträchtigt. Der Mensch reagiert je nach seiner individuellen Veranlagung verschieden auf gleiche äußere oder innere Einwirkungen. Entscheidend kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an.

Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das LSG habe nicht feststellen dürfen, G. habe den Zusammenhang zur Wehrmacht durch unerlaubte Entfernung von der Truppe gelöst. Zu dieser Feststellung ist das LSG gekommen, weil der frühere Kompanieführer der Klägerin mitgeteilt hatte, ihr Ehemann habe in Erwartung einer Bestrafung seinen Krankenkurswagen verlassen, als er zur Kompanie zurückbefohlen wurde, und von der Dienststelle sei ein Verfahren wegen unerlaubter Entfernung von der Truppe eingeleitet worden. Hierin ist ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht zu erkennen, zumal die äußeren Umstände zu dem Bericht des Kompanieführers nicht in Widerspruch standen.

Auch die weitere Verfahrensrüge, das LSG habe nicht genügend begründet, weshalb es eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung des G. verneint habe, muß erfolglos bleiben. Das LSG hat das Vorliegen einer Willensbeeinträchtigung nicht als nachgewiesen erachtet. Selbst bei deren Unterstellung hat es sich nicht davon überzeugen können, daß ein solcher Zustand durch Tatbestände des § 1 BVG ausgelöst worden sei. Insoweit sind Verfahrensmängel nicht erkennbar. Das LSG ist seiner Verpflichtung, im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 128 Abs. 1 Satz 2 SGG) in ausreichendem Maße nachgekommen. Es hat ausgeführt, für einen die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit müsse entweder die Furcht vor Strafe oder die Furcht vor den Folgen der Fahnenflucht verantwortlich gemacht werden; hierbei handle es sich um außerhalb des Wehrdienstes liegende Umstände. Das ist auch sachlich-rechtlich - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden.

Nach § 1 Abs. 4 BVG kommt die Selbsttötung nur dann als eine Schädigungsfolge in Betracht, wenn sie nicht "absichtlich" herbeigeführt wurde. Absichtliches Handeln liegt vor, wie das BSG bereits zu der ähnlichen Vorschrift des Art. 2 Abs. 3 KBLG entschieden hat, wenn sich der Wille über das vorsätzliche Handeln hinaus auf ein bestimmtes Ziel richtet, das erreicht werden soll (BSG 1, 150). Eine Selbsttötung kann deshalb Versorgungsansprüche grundsätzlich nur auslösen, wenn entweder der Wille nicht auf den Erfolg der Tötung gerichtet war oder wenn ein zurechenbarer freier Wille im Zeitpunkt der Tötung fehlte. Im vorliegenden Fall kommt die letztere Möglichkeit in Betracht. Beim Ausschluß freier Willensbestimmung ist weitere Voraussetzung, daß diese Gesundheitsstörung mit Wahrscheinlichkeit durch einen versorgungsrechtlich relevanten Tatbestand verursacht wurde (BSG 1, 50; 12, 125). Da G. sich nach der von der Revision erfolglos angegriffenen Feststellung des LSG vor der Selbsttötung von der Truppe gelöst hatte, stand er zwar noch unter den Strafdrohungen des Wehrrechts, aber nicht mehr unmittelbar im militärischen oder militärähnlichen Dienst. Strafdrohungen sind ebenso wie alle anderen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz bedeutsamen dem Wehrdienst eigentümlichen Umstände - hierunter können auch Ordnungsverstöße, Disziplinwidrigkeiten und ähnliches fallen - zu den dem militärischen Dienst "eigentümlichen Verhältnissen" zu rechnen, wenn sie für die Eigenart dieses Dienstes typisch sind und von den Verhältnissen des bürgerlichen Lebens in Art, Umfang oder Auswirkung erheblich abweichen (vgl. Wilke, Komm. z. BVG § 1 Anm. II 3; Schieckel, Komm. z. BVG § 1 Anm. 9; van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, II. Teil S. 50). Soweit G. unter der Strafdrohung wegen gemeinschaftlicher Sachhehlerei stand, handelte es sich nicht um dem Militärdienst eigentümliche Verhältnisse. Einmal ist die Straftat der Sachhehlerei keine für den militärischen Dienst typische Handlung, zum anderen weicht auch die Strafdrohung selbst nicht erheblich von den Verhältnissen des bürgerlichen Lebens ab. Denn sie wird nach demselben Gesetz bestraft, wie die im bürgerlichen Leben begangene gleichartige Straftat. Durch § 259 Strafgesetzbuch (StGB) wird eine Freiheitsstrafe (Gefängnis) angedroht. Anhaltspunkte dafür, daß G. mit einer härteren Strafe oder Strafart rechnen mußte, liegen nicht vor. Die tatsächlich ausgesprochene Strafe von vier Wochen geschärftem Arrest ist als mäßig zu bezeichnen.

Dagegen kommt die Strafdrohung wegen unerlaubter Entfernung von der Truppe oder sogar - was G. möglicherweise befürchtete und das LSG mit unterstellte - wegen Fahnenflucht nur im militärischen Bereich vor; sie ist auch, verglichen mit ähnlichen - grundsätzlich straffreien - Vorgängen im bürgerlichen Leben als besonders hart anzusprechen. Hier handelt es sich demnach um eine nur dem Wehrdienst eigentümliche Regelung. Gleichwohl muß die Frage, ob die freie Willensbestimmung des G. im Zeitpunkt der Selbsttötung "durch" diese Strafdrohungen ausgeschlossen war, verneint werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs als Ursachen im Rechtssinne nur diejenigen Einzelbedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Im Einzelfall ist die Entscheidung darüber, welche Bedingungen eines Erfolges als Ursache oder Mitursache zu gelten haben und welche nicht, aus der Auffassung des praktischen Lebens abzuleiten (BSG 1, 76, 151, 270). Die militärischen Strafdrohungen stehen über jedem Soldaten, wie die Strafdrohungen des zivilen Lebens über jeder Zivilperson. Durch die Strafdrohung allein kann daher ein zur Selbsttötung führender Ausschluß der freien Willensbestimmung nicht bewirkt werden, denn sie gilt nur demjenigen, der die mit Strafe bedrohte Handlung tatsächlich begeht. Furcht vor Strafe kann deshalb ganz allgemein nur bei demjenigen entstehen, der eine Tat begangen hat, die nach seiner Auffassung mit Strafe bedroht ist. Wesentliche Ursache einer zum Ausschluß der freien Willensbestimmung und in diesem Zustand zum Selbstmord führenden Furcht vor Strafe ist daher grundsätzlich die Tat selbst und die mehr oder weniger sichere Erwartung des Täters, deswegen bestraft zu werden. Da die abstrakte Strafdrohung allein nicht geeignet ist, eine für die freie Willensbestimmung bedeutsame Furcht vor Strafe hervorzurufen, muß sie nach der Auffassung des praktischen Lebens im Regelfall aus dem Kreis der Bedingungen ausgeschieden werden, die wegen ihrer nahen Beziehung zur Selbsttötung als deren Ursachen oder Mitursachen in Betracht kommen. Wesentliche Ursachen einer Selbsttötung aus Furcht vor Strafe sind deshalb regelmäßig die Straftat und die Vorstellung, deswegen bestraft zu werden. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände, wenn etwa der Täter irrigerweise annimmt, eine mit hoher Strafe bedrohte militärische Straftat begangen zu haben, kann die dem Militärdienst eigentümliche abstrakte Strafdrohung zusammen mit der unzutreffenden Vorstellung zur wesentlichen Mitursache für eine Depression werden, die die freie Willensbestimmung bei der Selbsttötung auszuschließen vermag. In derartigen Fällen entsteht die Überzeugung von einer drohenden Strafe in Wahrheit nicht aus der Tat, sondern aus der vermeintlichen, für den Militärdienst typischen Strafdrohung. Das würde zB zutreffen, wenn ein Soldat, der das Abrücken der Truppe verschläft und den Anschluß an diese trotz längeren Umherirrens nicht wieder findet, in der Meinung Selbstmord begeht, er könne nun den Verdacht der Fahnenflucht nicht mehr widerlegen. Anders beim Soldaten, der mit voller Absicht fahnenflüchtig geworden ist; bei ihm ist Ursache im Rechtssinne für eine etwaige Depression und für den in diesem Zustand begangenen Selbstmord allein die vollendete Straftat der Fahnenflucht. Ist sonach im Regelfall die Straftat alleinige Ursache im Rechtssinne, so kommt es für die versorgungsrechtliche Beurteilung der Selbsttötung entscheidend darauf an, ob die Straftat selbst den dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen ist. Dies kann der Fall sein, wenn die Straftat entweder aus Umständen erwachsen ist, die für den Militärdienst typisch sind (zB Wachvergehen) oder wenn die Tat zwar auch außerhalb des Militärdienstes vorkommt, die dafür geltende militärische Strafdrohung jedoch erheblich von den Verhältnissen des bürgerlichen Lebens abweicht.

Im vorliegenden Falle liegt eine außerhalb des Militärdienstes nicht vorkommende Tat vor, über deren Strafbarkeit G. keinen Zweifel haben konnte. Er hatte sich nach den von der Revision erfolglos angegriffenen Feststellungen des LSG zumindest unerlaubt von der Truppe entfernt und mußte deshalb mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu zehn Jahren und nur bei Annahme eines minder schweren Falles mit einer Mindeststrafe von 14 Tagen geschärftem Arrest rechnen (§ 64 des Militärstrafgesetzbuches idF vom 10. Oktober 1940, RGBl I, 1347). Für die versorgungsrechtliche Beurteilung kommt jedoch die unerlaubte Entfernung von der Truppe (oder Fahnenflucht) des G. und seine begründete Furcht, deshalb bestraft zu werden, als wesentliche Ursache einer Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung nicht in Betracht, weil die Straftat der unerlaubten Entfernung von der Truppe oder etwa der Fahnenflucht - im Gegensatz zur Strafdrohung - nicht zu den dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen gehört. Diese Straftaten sind zwar nur im Zusammenhang mit dem Wehrdienst möglich, aber für diesen nicht typisch und auch dessen typischen Verhältnissen nicht zuzurechnen; sie sind vielmehr wehrdienstfeindliche. Denn ihr Ziel ist es gerade, dem Wehrdienst - sei es auch nur für kürzere Zeit - zu entgehen und damit jede Verbindung mit den diesem Dienst eigentümlichen Verhältnissen zu unterbrechen bzw. zu beseitigen. Die unerlaubte Entfernung stellt somit - ebenso wie die noch schwerer wiegende Fahnenflucht - eher das Gegenteil dessen dar, was für den Wehrdienst typisch und eigentümlich ist. Mithin hat das LSG im Ergebnis zu Recht angenommen, auch eine bei G. im Zeitpunkt der Selbsttötung möglicherweise vorliegende Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung sei nicht durch versorgungsrechtlich relevante Tatbestände ausgelöst worden.

Auch das weitere sachlich-rechtliche Vorbringen der Revision, im Zeitpunkt des Todes des G. hätten noch wehrdienstmäßige Beziehungen zur Truppe bestanden, vermag eine Gesetzesverletzung nicht darzutun. G. hat durch die unerlaubte Entfernung von der Truppe seine Zugehörigkeit zur deutschen Wehrmacht zwar noch nicht gelöst, aber keinen militärischen oder militärähnlichen Dienst mehr ausgeübt. Während der Dauer einer unerlaubten Entfernung eingetretene Gesundheitsschädigungen sind grundsätzlich versorgungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BSG-Urteil vom 22. Juli 1960 - 11 RV 1188/58 in KOV 1961, 69 Rechtspr. Nr. 1204 und Schwankhart, KOV 1958, S. 145 ff). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn während der unerlaubten Entfernung einer der allgemeinen Tatbestände des § 1 Abs. 2 Buchst. a BVG eingetreten ist, hatte der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.

Schließlich kann auch die zum Teil materiell-rechtliche Rüge der Klägerin (vgl. BSG in SozR SGG § 162 Bl. Da 10 Nr. 45), das LSG habe die Tötung ihres Ehemannes durch Partisanen als wahrscheinlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BVG ansehen müssen, keinen Erfolg haben. § 1 Abs. 3 BVG bestimmt nur, daß zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung odes des Todes als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des (medizinischen) Ursachenzusammenhangs genügt. Diese Vorschrift besagt nicht, daß die Schädigung selbst nur wahrscheinlich zu sein braucht. Das schädigende Ereignis muß vielmehr erwiesen sein (vgl. Schieckel, aaO § 1 Anm. 20). Sonach müßte eine schädigende Partisanenhandlung daher nachgewiesen sein. Einen solchen Nachweis hat das LSG jedoch nicht als geführt erachtet. Die Rüge einer Verletzung des § 1 Abs. 3 BVG könnte nur dann unter Umständen durchgreifen, wenn das LSG in eine Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer nachgewiesenen schädigenden Handlung durch Partisanen und dem Tod des G. eingetreten wäre. Das ist nicht der Fall. Das LSG hat schon eine Schädigungshandlung durch Partisanen für nicht erwiesen, sondern nur für möglich gehalten. Soweit das LSG aber von einer schädigenden Handlung durch Partisanen nicht überzeugt gewesen ist, leidet das angefochtene Urteil - wie oben bereits dargelegt - an keinem Verfahrensmangel.

Die Frage, ob der Klägerin mit Rücksicht auf die nicht mehr genau aufzuklärenden Todesumstände und auf die Feststellung des LSG, daß für die Tötung durch Partisanen nur eine Möglichkeit besteht, eine Härteausgleich nach § 89 BVG gewährt werden könnte, hatte der Senat nicht zu prüfen.

Da die von der Revision gerügten Gesetzesverletzungen nach alledem nicht vorliegen, ist die Revision nicht begründet. Sie war deshalb gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2136278

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