Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Anrechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anwendung des BVG § 30 Abs 6 setzt voraus, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit tatsächlich wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden ist; aus dem für die Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebenden Bescheid muß sich ergeben, daß in der dem Beschädigten zuerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit neben dem für ihre Bemessung maßgebenden Faktor der Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben (BVG § 30 Abs 1) auch der Faktor des besonderen beruflichen Betroffenseins (BVG § 30 Abs 2) enthalten ist. Insoweit bedarf es - als Ausnahme von dem Grundsatz, daß die nach BVG § 30 Abs 1 und 2 zu bildende Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche aus zwei verschiedenen Faktoren bestimmte Größe ist - einer "Aufspaltung" dieser einheitlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit (vergleiche BSG 1970-10-14 10 RV 807/69 = SozR Nr 46 zu BVG § 30). Ob in einem Bescheid, in dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit vor dem Inkrafttreten des 2. NOG KOV ohne eine solche Aufspaltung festgesetzt wurde, ein besonderes berufliches Betroffensein enthalten ist, kann nur durch Auslegung des Bescheids ermittelt werden.

 

Normenkette

BVG § 30 Abs. 6, 1-2; KOVNOG 2

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Oktober 1972 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger bezieht als selbständiger Landwirt wegen der Folgen einer "Schulter-Armverletzung re." seit 1947, nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) seit 1950 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v. H. Der ihn untersuchende Versorgungsarzt hatte die MdE im September 1950 mit 40 v. H., der Prüfarzt jedoch mit 50 v. H. bewertet, worauf dem Kläger nach dem Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte (KBLG) Rente nach dieser MdE gezahlt wurde. Die Umanerkennung der Versorgungsbezüge nach dem BVG erfolgte ohne Untersuchung (Bescheid vom 16.4.1952). Anläßlich einer Nachuntersuchung im Juni 1954 nach § 86 Abs. 3 BVG hielt der Versorgungsarzt mit Zustimmung des Prüfarztes eine MdE von 50 v. H. unter besonderer Berücksichtigung des Berufes als Landwirt "eben noch für vertretbar"; das Versorgungsamt (VersorgA) teilte darauf dem Kläger mit Benachrichtigung vom 24. Juni 1954 mit, in den Verhältnissen, die bei der Bewilligung der Versorgungsbezüge maßgebend gewesen seien, sei keine Änderung eingetreten, die MdE betrage weiter wie bisher 50 v. H., eine Änderung der Versorgungsbezüge trete daher nicht ein.

Mit Bescheid vom 26. Februar 1970 erhielt der Kläger auf seinen Antrag ab Dezember 1969 einen Berufsschadensausgleich; dabei wurde nach § 30 Abs. 5 BVG der Unterschiedsbetrag zwischen der Grundrente für eine MdE um 50 v. H. (§ 30 Abs. 2 BVG) und einer solchen um 40 v. H. (§ 30 Abs. 1 BVG) angerechnet. Der Widerspruch gegen diese Anrechnung blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 29.4.1970).

Das Sozialgericht (SG) gab der hiergegen erhobenen Klage statt (Urteil vom 27.1.1972). Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung des Beklagten zurück (Urteil vom 5. Oktober 1972). Es führte aus: Ob die MdE nach § 30 Abs. 2 BVG - mit der Folge des § 30 Abs. 5 BVG - erhöht worden sei, müsse dem jeweiligen Bescheid, nötigenfalls durch Auslegung, entnommen werden. Dem bindend gewordenen Umanerkennungsbescheid, in dem die nach dem KBLG festgesetzte MdE ohne Prüfung übernommen worden sei, könne nicht die Begründung nachgeschoben werden, die MdE sei unter Berücksichtigung des Berufes als Landwirt mit 50 v. H. bewertet worden, sie habe im allgemeinen Erwerbsleben nur 40 v. H. betragen. Mit der Benachrichtigung vom 24. Juni 1954 habe das VersorgA das Versorgungsverhältnis nicht neu oder anders geregelt, sondern dem Kläger nur mitgeteilt, hierfür bestehe kein Anlaß. Dies sei nur eine "schlichte Verwaltungsäußerung", es handele sich nicht um einen neuen Verwaltungsakt. Der Beklagte habe auch keine rechtliche Möglichkeit gehabt, im Rahmen des § 86 Abs. 3 BVG die MdE nachträglich aufzuspalten. Selbst wenn die MdE nur mit Rücksicht auf § 30 Abs. 2 BVG nicht herabgesetzt worden wäre, könnte dies nicht als Erhöhung i. S. von § 30 Abs. 5 BVG angesehen werden. Im übrigen sei bei der versorgungsärztlichen Beurteilung im Jahre 1954 die MdE im allgemeinen Erwerbsleben auch nicht eindeutig festgelegt worden.

Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung des § 30 Abs. 5 BVG: Das LSG sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Benachrichtigung vom 24. Juni 1954 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Für den Rechtscharakter einer solchen Mitteilung komme es darauf an, ob sich das VersorgA auf die Bekanntgabe eines Untersuchungsergebnisses habe beschränken oder ob es eine der damaligen Rechtslage entsprechende neue Feststellung habe treffen wollen. Dies sei durch Auslegung unter Heranziehung der Unterlagen zu ermitteln. Im Umanerkennungsbescheid seien Leistungsgrund und MdE aus dem KBLG-Bescheid ohne Änderung für das BVG übernommen worden. Da die Untersuchung von 1954 zu dem Ergebnis geführt habe, die frühere Bewertung der MdE mit 50 v. H. sei nur unter Berücksichtigung des Berufs des Klägers weiterhin vertretbar, sei die Benachrichtigung als ein früherer Bescheide ersetzender Verwaltungsakt zu beurteilen. Deshalb sei es unerheblich, daß dem Kläger nur das Ergebnis der Nachuntersuchung, nämlich die Beibehaltung der MdE, nicht aber die Gründe dafür mitgeteilt worden seien. Eine Differenzierung der MdE nach § 30 Abs. 1 und Abs. 2 BVG in der Benachrichtigung hätte dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Rentenanspruchs nicht Rechnung getragen; es gebe nur verschiedene Faktoren für die Bewertung der MdE, die jedoch in ihrer Höhe nicht festzulegen seien. Sofern die Benachrichtigung nicht als rechtsverbindlicher Verwaltungsakt angesehen werde, müsse sie zumindest als ergänzende Begründung für den Umanerkennungsbescheid gelten. Deshalb sei der Unterschiedsbetrag zwischen den Grundrenten nach einer MdE um 40 v. H. und um 50 v. H. auf den Berufsschadensausgleich anzurechnen.

Der Beklagte beantragt,

die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Auffassung des LSG für zutreffend und führt ergänzend aus, die nunmehr vom Beklagten behauptete Absicht, mit der "Benachrichtigung" das Versorgungsverhältnis neu zu regeln, hätte auch deshalb zum Ausdruck gebracht werden müssen, damit der Kläger gegen die Herabsetzung des rein anatomisch bedingten Schadens die gegebenen Rechtsbehelfe hätte ergreifen können.

II

Die Revision des Beklagten ist statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1, §§ 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sie ist aber nicht begründet. Der Beklagte war nicht berechtigt, bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs in dem angefochtenen Bescheid den Unterschiedsbetrag zwischen der Grundrente nach einer MdE um 40 v. H. und einer solchen um 50 v. H. nach § 30 Abs. 5 BVG in Anrechnung zu bringen.

Nach § 30 Abs. 5 BVG in der Fassung des Zweiten Neuordnungsgesetzes (2. NOG) vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85), seit dem 3. Anpassungsgesetz vom 16. Dezember 1971 (BGBl I 1985) nunmehr Abs. 6, ist dann, wenn die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins (§ 30 Abs. 2 BVG in der Fassung seit dem 1. NOG vom 27. Juni 1960, BGBl I 453; vorher § 30 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. BVG) erhöht worden ist, der durch die Erhöhung erzielte Mehrbetrag der Grundrente auf den Berufsschadensausgleich anzurechnen. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, daß die MdE tatsächlich wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden ist; aus dem für die Festsetzung der MdE maßgebenden Bescheid muß sich ergeben, daß in der dem Beschädigten zuerkannten MdE neben dem für ihre Bemessung maßgebenden Faktor der Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben (§ 30 Abs. 1 BVG) auch der Faktor des besonderen beruflichen Betroffenseins (§ 30 Abs. 2 BVG) enthalten ist. Insoweit bedarf es - als Ausnahme von dem Grundsatz, daß die nach § 30 Abs. 1 und Abs. 2 BVG zu bildende MdE eine einheitliche aus zwei verschiedenen Faktoren bestimmte Größe ist - einer "Aufspaltung" dieser einheitlichen MdE (vgl. BSG SozR Nr. 46 zu § 30 BVG, ferner Urteil des erkennenden Senats vom 18. November 1971 - 9 RV 326/70 -), die übrigens auch für die Anwendung des § 31 Abs. 5 BVG erforderlich ist, (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 31. Januar 1973, SozR Nr. 12 zu § 31 BVG). Ob in einem Bescheid, in dem die MdE für die Zeit vor dem Inkrafttreten des 2. NOG ohne eine solche Aufspaltung festgesetzt wurde, ein besonderes berufliches Betroffensein enthalten ist, kann nur durch Auslegung des Bescheids ermittelt werden. Hiervon geht auch der Beklagte aus. Er irrt jedoch, wenn er meint, für die Festsetzung der MdE unter diesen Gesichtspunkten sei die "Benachrichtigung" vom 24. Juni 1954 und die ihr zugrunde liegende versorgungsärztliche Äußerung vom 10. Juni 1954 maßgebend, aus der sich ergebe, daß nur unter Berücksichtigung des Berufs des Klägers als Landwirt die MdE von 50 v. H. "eben noch vertretbar" sei. Denn mit dieser "Benachrichtigung" ist - ohne daß es dabei auf die vom Beklagten gewählte Bezeichnung ankäme - die MdE nicht neu festgesetzt worden; sie stellte - anders als in dem Fall, über den der erkennende Senat durch Urteil vom 5. Juli 1966 (BVBl 1967, 31) zu entscheiden hatte - keinen das Versorgungsrechtsverhältnis neu und anders als bisher regelnden Verwaltungsakt dar. Mit ihr wurde vielmehr dem Kläger gerade davon Kenntnis gegeben, daß kein Anlaß bestehe, die bisherige "Regelung" zu ändern.

Dem Kläger waren Versorgungsbezüge erstmals nach dem BVG mit dem Bescheid vom 16. April 1952 (Umanerkennungsbescheid) bewilligt worden, in dem die Rente ohne ärztliche Nachuntersuchung unter Übernahme des Grades der MdE in dem nach dem Bayer. KBLG ergangenen Bescheid vom 19. Dezember 1950 festgestellt worden ist. Nach § 86 Abs. 3 BVG in den Fassungen bis zum Inkrafttreten des 1. NOG war der Beklagte deshalb berechtigt, zuerst binnen drei Jahren, dann binnen vier (2. Nov.) Jahren nach Inkrafttreten des BVG (d. h. bis 30. September 1954) die Rente neu festzustellen. Eine solche "Neufeststellung" hätte nicht notwendig zu einer niedrigeren Bewertung der MdE führen müssen. Wenn die Rente aber, wie dies in den in den Versorgungsakten enthaltenen Äußerungen der Versorgungsärzte dargelegt ist, nur deshalb weiterhin mit 50 v. H. zu bewerten war, weil dabei das besondere Betroffensein des Klägers durch die Schädigungsfolgen am rechten Arm in seinem Beruf als Landwirt berücksichtigt worden ist, so könnte sich die Versorgungsverwaltung für die Anrechnung nach § 30 Abs. 5/6 BVG allenfalls dann hierauf berufen, wenn sie sich nicht mit einem Aktenvermerk begnügt, sondern das Ergebnis der Nachuntersuchung- auch wenn nach der damaligen Rechtslage eine Feststellung der einzelnen die Höhe der MdE beeinflussenden Faktoren nicht erforderlich erschien - jedenfalls für den Kläger erkennbar in der Benachrichtigung zum Ausdruck gebracht hätte. Da dies nicht geschehen ist, hat der Kläger nach dem Wortlaut der Benachrichtigung davon ausgehen müssen und dürfen, die MdE sei wie in dem vorangegangenen Bescheid nach seiner körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben mit 50 v. H. bewertet worden. Er hat auch keinerlei Anlaß gehabt, etwa - wie der Beklagte vorgetragen hat - in den Versorgungsakten nachzuforschen, warum es bei der bisherigen Bewertung geblieben ist. Der Umanerkennungsbescheid vom 16. April 1952 ist, da er weder vom Kläger angefochten noch vom Beklagten rechtswirksam abgeändert oder ersetzt worden ist, bindend geworden (§ 77 SGG). Da die Benachrichtigung nicht als Bescheid, sondern nur als "schlichte Verwaltungsäußerung" anzusehen ist (vgl. hierzu SozR Nr. 46 zu § 30 BVG und die weiteren Urteile des 10. Senats des BSG vom 27. Juli 1965, auszugsweise veröffentlicht in "Die Kriegsopferversorgung" 1965, 215, 216 und vom 27. Januar 1966 - 10 RV 731/66 -; des 9. Senats vom 25. November 1965, BVBl 1966, 34 und des 8. Senats vom 16. Juli 1965 in "Der Versorgungsbeamte" 1965, 129), kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Versorgungsverwaltung von einer Neufeststellung abgesehen hat. Es kann dahingestellt bleiben, wie weit zur Auslegung eines - hier nicht vorliegenden - Bescheids auch Unterlagen herangezogen werden könnten, die zwar für die Versorgungsverwaltung erheblich gewesen, dem Beschädigten aber nicht bekannt geworden sind. In dem vom Beklagten angeführten Urteil SozR Nr. 46 zu § 30 BVG (nur teilweise veröffentlicht), in dem die Versorgungsverwaltung ebenso wie im vorliegenden Falle bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs eine mit 50 v. H. bewerte MdE nachträglich in eine solche mit 40 v. H. nach § 30 Abs. 1 und in eine solche mit 10 v. H. nach § 30 Abs. 2 BVG "aufgespalten" hatte, war anders als im vorliegenden Fall über die Auslegung eines Ausführungsbescheids zu befinden, der auf einem rechtskräftigen Urteil eines Oberversicherungsamts (OVA) beruhte; die Auslegung, die das BSG für geboten hielt (und in dem nicht veröffentlichen Teil des Urteils erörterte), betraf die Bindungswirkung "des bescheidmäßigen Ausspruchs", also des Verfügungssatzes eines Bescheids und die Rechtskraftwirkung des "Urteilsausspruchs", also des Tenors des Urteils des OVA; dabei sind zur Auslegung erkennbar keine Unterlagen herangezogen worden, die nicht beiden Beteiligten bekannt waren. Auf dieses Urteil, in dem der 10. Senat übrigens die Anrechnung nach § 30 Abs. 5 BVG nicht für rechtmäßig gehalten hat, kann sich der Beklagte im vorliegenden Fall für seine Rechtsauffassung nicht stützen. In dem vom Beklagten ebenfalls herangezogenen Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juli 1966 (aaO) ist mit eingehender Begründung dargelegt worden, daß und warum auf Grund der besonderen Umstände jenes Falles eine dem Kläger zugegangene "Mitteilung", in der zugleich auch die Schädigungsfolgen im einzelnen erneut angegeben waren und der - streitige - Grad der MdE für eine begehrte Kapitalabfindung erheblich war, eine Neufeststellung des Versorgungsverhältnisses erblickt worden ist; gleiche oder auch nur ähnliche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Zu einem anderen Ergebnis kann auch nicht die vom Beklagten hilfsweise vorgetragene Auffassung führen, mit der Benachrichtigung vom 24. Juni 1954 habe die Versorgungsbehörde Gründe für den Umanerkennungsbescheid vom 16. April 1952 "nachgeschoben", dem Umanerkennungsbescheid komme eine "absolute Bindungswirkung" deshalb nicht zu, weil er auch ohne Änderung der Verhältnisse im Rahmen des § 86 Abs. 3 BVG habe geändert werden dürfen. § 86 Abs. 3 BVG ermächtigt zwar - wenn auch nur innerhalb des dort genannten Umfangs und Zeitraums - ebenso wie § 62 BVG, §§ 40, 41, 42 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Rücknahme eines bindend gewordenen Bescheids; dieser Bescheid ist aber uneingeschränkt bindend, wenn und solange von der Ermächtigung nicht oder zu Unrecht Gebrauch gemacht worden ist, es gibt keinen "Gradunterschied" der Bindungswirkung. Abgesehen davon wäre nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei der Benachrichtigung um ein "Nachschieben von Gründen" handeln könnte, wenn der Beklagte zutreffend selbst davon ausgeht, in der Benachrichtigung seien "die Rechtsgründe" dafür, daß es bei der MdE von 50 v. H. bleibe, überhaupt nicht mitgeteilt worden, sie seien vielmehr nur Inhalt der Versorgungsakten geblieben.

Da es sonach an der gesetzlichen Voraussetzung für eine Anrechnung nach § 30 Abs. 5/6 BVG, nämlich an der Erhöhung der Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins fehlt, hat das LSG, ebenso wie das SG, zu Recht den angefochtenen Bescheid vom 26. Februar 1970 für rechtswidrig gehalten. Die Revision des Beklagten ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647643

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