Leitsatz (redaktionell)

1. Eine durch spielerisches Verhalten im Betrieb verursachte Körperverletzung gilt grundsätzlich auch dann nicht als Arbeitsunfall, wenn sie während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz des Versicherten eingetreten ist und eine Betriebseinrichtung beim Zustandekommen der Verletzung mitgewirkt hat; der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist aber anzuerkennen, wenn es sich bei dem Verletzten um einen jugendlichen Arbeitnehmer handelt, der durch die Gestaltung der Betriebsverhältnisse - insbesondere durch unzureichende Beaufsichtigung - in die Lage versetzt ist, sich durch leichtsinnige Spielereien besonderen Gefahren auszusetzen.

2. Zur Frage des Versicherungsschutzes bei einem Unfall, den ein 16 1/2 jähriger Schlosserlehrling in dem unzureichend beaufsichtigten Schweißraum einer Lehrwerkstatt infolge von Spielerei und Neckerei unter den jugendlichen Lehrlingen erlitten hat.

 

Orientierungssatz

Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines durch spielerisches Verhalten eines jugendlichen Arbeitnehmers auf der Betriebsstätte verursachten Schadens.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30

 

Tenor

Die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 1968 und des Sozialgerichts Speyer, Zweigstelle Mainz, vom 6. Juni 1967 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. August 1964 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen des Arbeitsunfalles vom 20. Januar 1964 Entschädigung zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

 

Gründe

I

Der im August 1947 geborene Kläger, der als Schlosserlehrling im zweiten Lehrjahr bei der Firma ..., Werk G, beschäftigt war, büßte am 20. Januar 1964 sein rechtes Auge ein, als er von einer Schweißelektrode, die der gleichaltrige Lehrling M nach ihm warf, am Kopf getroffen wurde. M wurde wegen dieser Tat vom Jugendschöffengericht der schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Über den Geschehensablauf hat das Landessozialgericht (LSG) folgende Feststellungen getroffen:

Am 20. Januar 1964 waren der Kläger, M und noch fünf andere Lehrlinge zur Arbeit in dem Schweißraum der Lehrwerkstatt eingeteilt. Da der für den Schweißraum zuständige Lehrgeselle seit Weihnachten erkrankt war, wurde die Aufsicht über die Lehrlinge in der Weise durchgeführt, daß der Meister der Lehrwerkstatt, Ph Sch, gelegentlich in den Schweißraum kam und nach dem Rechten sah. An dem Morgen des Unfalltages war Sch vor der Frühstückspause mindestens einmal und danach mindestens zweimal in dem Schweißraum gewesen und hatte Anlaß, M und den Kläger zu ermahnen. M hatte eine Schutzwand umgeworfen und dabei einen Schweißspiegel zerstört. Auch nach der Mittagspause ermahnte Sch die Lehrlinge nochmals, da er sie nicht bei der ihnen zugewiesenen Arbeit antraf. Dem Unfall, der sich etwa um 14.00 Uhr ereignete, war nach den übereinstimmenden Aussagen des Klägers und des Zeugen M vorangegangen, daß sie schon am Vormittag miteinander u. a. "Nachlaufen" gespielt hatten. Vor dem Unfall haben der Kläger und M wieder in übermütiger Laune miteinander gerungen und sind einander nachgelaufen. Dabei nahm der Kläger aus dem Schrank, in dem die alten Elektroden aufbewahrt werden, einige heraus und warf mit zwei Elektroden auf die Beine seiner Kameraden M und L. Nachdem nun nach der Angabe des Klägers M ihm mit einem Schlackenhammer gedroht hatte oder, wie M angibt, der Kläger nach ihm gespuckt hatte - was der Kläger als möglich einräumt -, lief der Kläger hinter eine Blende (Schutzwand), während M ihm mit einer Elektrode in der Hand nachlief. Als M die Elektrode auf das Gesäß des Klägers werfen wollte, drehte dieser sich um, und die von M geworfene Elektrode traf ihn in das rechte Auge, das sofort auslief.

Die Beklagte lehnte den Entschädigungsanspruch des Klägers mit der Begründung ab, der Unfall sei auf eine betriebsfremde Neckerei zurückzuführen.

Das Sozialgericht Speyer hat durch Urteil vom 6. Juni 1967 die Klage abgewiesen.

Das LSG Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 15. März 1968 die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Das zum Unfall führende übermütige Treiben könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als betriebsbezogen erachtet werden. Bei der Neckerei habe der Kläger damit begonnen, mit Elektroden nach seinen Kameraden zu werfen. Eine Betriebsgefahr habe nicht mitgewirkt, denn die Stabelektrode sei an sich eine völlig ungefährliche Betriebseinrichtung, wenn sie nicht als Wurfgeschoß benutzt und dadurch zu einer Gefahr werde, die ebenso durch einen völlig betriebsfremden Gegenstand - zB Stock oder Stein - gesetzt werden könne. Im übrigen sei die Elektrode von M bewußt bei der Neckerei eingesetzt worden (SozR Nr. 74 zu § 542 der Reichsversicherungsordnung - RVO - aF). Unter dem Gesichtspunkt einer durch Betriebsrisiken nicht beeinflußten Neckerei bedürfe die Frage der hinreichenden Beaufsichtigung keiner Prüfung. Das Bewerfen mit den Elektroden stelle aber außerdem auch eine Spielerei dar, bei der zu prüfen sei, ob eine vom Betrieb ausgehende besondere Gefahr mitgewirkt habe. Eine solche Gefahr sei hier schon dadurch begründet worden, daß die Lehrlinge vom Betrieb in Lehrwerkstätten zusammengefaßt worden seien; hierdurch wirke der Lehrlingen naturgemäß innewohnende Spieltrieb sich gefährlicher aus als in den Fällen, in denen sie gleichmäßig auf die Arbeitsplätze der Erwachsenen verteilt seien. Auch hier hänge jedoch ein durch den Spieltrieb der Jugendlichen entstehender Unfall nur dann wesentlich mit dem Betrieb zusammen, wenn es an der notwendigen betrieblichen Aufsicht gefehlt habe. Bei den an die Aufsichtspflicht zu stellenden Anforderungen sei allgemein zu berücksichtigen, daß sie in einer Lehrwerkstatt nicht so intensiv sein müsse wie in einer internatmäßig geführten Berufsschule. Die in der Lehrwerkstatt der Firma ... in der Regel ausgeübte Aufsicht habe sicher ausgereicht, da die rund 70 Lehrlinge außer vom Meister noch von 9 Lehrgesellen beaufsichtigt wurden. Diese Intensität sei allerdings am Unfalltag wegen Erkrankung des für die Gruppe zuständigen Lehrgesellen nicht gewährleistet gewesen; dennoch habe die Aufsicht ausgereicht, denn der Kläger und M hätten schon am Ende des 2. Lehrjahres gestanden und bereits das Schweißen erlernt; auch hätten sie an diesem Tage selbständig Schweißarbeiten ausführen sollen; ferner diene die Anwesenheit eines Lehrgesellen bei einer Lehrlingsgruppe nicht allein der Aufsicht über deren Benehmen und Verhalten, sondern auch der Anleitung beim Arbeiten. Letzteres habe beim Kläger und bei M als fortgeschritten Lehrlingen nicht mehr im Vordergrund gestanden. Die Aufsicht hinsichtlich Führung und Benehmen habe am Unfalltag der Lehrmeister Sch selbst übernommen; er habe diese Aufgabe auch hinreichend erfüllt, für einen Betrieb wäre es untragbar, Lehrlinge im Alter von über 16 Jahren und am Ende des 2. Lehrjahres noch eingehender zu beaufsichtigen. Wenn der Kläger und M sich trotz der Ermahnungen des Meisters schließlich zum gefährlichen Werfen mit Elektroden hinreißen ließen, sei der Unfall allein auf ihren Leichtsinn und ihre Unbelehrbarkeit zurückzuführen, wodurch sie eine Gefahr heraufbeschworen, die zu erkennen sie bei ihrem Alter in der Lage gewesen seien. Für die Behauptung des Klägers, die Lehrlingsgruppe sei durch das Fehlen des Lehrgesellen seit einigen Wochen verwildert gewesen, ergäben sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte. - Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen das am 19. April 1968 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Mai 1968 Revision eingelegt und sie am 18. Juni 1968 folgendermaßen begründet: Bei den an der Neckerei beteiligten 16-Jährigen sei der Spieltrieb so ausgeprägt gewesen, daß ihre Handlungsweise gegenüber der vom Betrieb ausgehenden Gefahr - frei zugänglicher Elektrodenschrank am Arbeitsplatz - weit zurückgetreten sei. Dies habe das LSG ebenso verkannt wie den Umstand, daß diese Gefahrenquelle eine besondere Beaufsichtigung erforderte. Das Eingreifen des Meisters habe diesen Anforderungen nicht genügt, zumal da er schon am Vormittag die aus dem Spieltrieb der Jugendlichen sich ergebende Gefahr erkannt hatte. Die Betriebsleitung habe ihre Aufsichtspflicht gegenüber der seit einigen Wochen verwilderten Lehrlingsgruppe in grober Weise verletzt. Das LSG hätte außerdem näher prüfen müssen, inwieweit der Kläger zur Zeit des Unfalls die geistige und willensmäßige Reife zur Einsicht in sein Tun besaß; hierzu hätte es u. a. der Anhörung des früheren Lehrers und der Erziehungsberechtigten, der Beiziehung von Schulzeugnissen und Einholung eines (psychologischen) Gutachtens bedurft. Die vom LSG angeführte Rechtsprechung habe nicht Jugendliche in dem hier gegebenen Lebensalter von erst 16 Jahren betroffen. Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen des Arbeitsunfalls vom 20. Januar 1964 Entschädigung zu gewähren,

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Sie pflichtet dem Berufungsurteil bei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

II

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet.

Das übermütige Treiben der Lehrlinge im Schweißraum der Lehrwerkstatt, in dessen Verlauf der Kläger die Augenverletzung erlitt, verstieß allgemein gegen die aus dem Lehrverhältnis sich ergebenden Pflichten und insbesondere gegen die vom Meister wiederholt erteilten Ermahnungen und Anordnungen. Bei den Neckereien, Ringkämpfen und dem sonstigen Schabernack, den der Kläger und M - statt die ihnen zugewiesenen Arbeiten zu erledigen - miteinander voll führten, handelte es sich um den betrieblichen Interessen durchaus zuwiderlaufende Betätigungen. Der Umstand, daß diese Betätigungen am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit der Lehrlinge stattfanden und schließlich - in Gestalt der von M nach dem Kläger geworfenen Elektrode - auch eine Betriebseinrichtung beim Zustandekommen des Unfalles mitwirkte, reicht im allgemeinen nicht aus, um einen wesentlichen inneren Zusammenhang des Unfalls mit der versicherte Tätigkeit herzustellen (vgl. RVA AN 1906, 509 Nr. 2163; BSG SozR Nr. 55, 74 zu § 542 RVO aF, Nr. 2 zu § 548 RVO; Urteil vom 29. Juni 1967, BG 1968, 79). Insofern ist der rechtlichen Beurteilung, von der die Vorinstanzen und die Beklagte ausgegangen sind, unbedenklich beizupflichten.

Der hier zu entscheidende Sachverhalt ist jedoch durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß die beiden Hauptbeteiligten an dem zum Unfall führenden Geschehen, nämlich der Lehrling M und der Kläger, am Unfalltage erst knapp 16 1/2 Jahre alt waren, also noch zu den Jugendlichen (§ 2 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960, BGBl I 665) gehörten. Der durch spielerisches Verhalten eines jugendlichen Arbeitnehmers auf der Betriebsstätte verursachte Unfall ist versicherungsrechtlich nicht ohne weiteres nach den oben angeführten Maßstäben zu beurteilen, die für erwachsene Beschäftigte gelten. Vielmehr ist - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und ohne Anwendung einer schematischen Altersbegrenzung - zu prüfen, ob ein dem schutzbedürftigen Lebensalter noch nicht offensichtlich entwachsener Arbeitnehmer durch die Gestaltung der Betriebsverhältnisse, insbesondere unzureichende Beaufsichtigung, in die Lage versetzt wurde, sich bei leichtsinnigen Spielereien und Neckereien besonderen Gefahren auszusetzen (vgl. RVA aaO und EuM 19, 127; 22, 3; Bayer. LVAmt, Amtsblatt Bayer. AM 1952 B 1; SozR Nr. 68 zu § 542 RVO aF).

Eine solche Prüfung hat das LSG zwar angestellt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, der Unfall des Klägers lasse sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in einen inneren ursächlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit bringen. Die Begründung hierfür vermag jedoch - wie die Revision mit Recht geltend macht - nicht durchweg zu überzeugen.

Eine vom Betrieb ausgehende spezifische Gefahr ist, wie auch das LSG nicht verkannt hat, von vornherein bereits darin zu erblicken, daß Lehrlinge vom Unternehmen in besonderen Lehrwerkstätten zusammengefaßt und dort als eine von den älteren Arbeitnehmern getrennte Gruppe ausgebildet und beschäftigt werden; auf diese Weise kann sich nämlich der jugendliche Spiel- und Nachahmungstrieb weitaus ungehemmter entfalten als wenn die jungen Leute auf die Arbeitsplätze der erwachsenen Belegschaftsmitglieder verteilt sind, die schon durch ihr bloßes Dabeisein meistens verhindern können, daß sich die Lehrlinge von der Arbeit abwenden und stattdessen Unfug treiben. Das notwendige Gegengewicht gegen diese spezifische Betriebsgefahr bildet die vom Unternehmen hinreichend straff zu handhabende Aufsicht über den Betrieb der Lehrwerkstatt; für seine Meinung, diese Aufsicht brauche nicht so intensiv zu sein wie in einer internatmäßig geführten Berufsschule, hat das LSG keine überzeugende Begründung geliefert. Die Ansicht des LSG, die betriebliche Aufsicht über die Lehrlingsgruppe, welcher der Kläger angehörte, habe den vernünftigerweise zu stellenden Anforderungen genügt, mag zwar für die normalen Verhältnisse zutreffen, bei denen die Gruppe sich unter der ständigen direkten Betreuung durch einen Lehrgesellen befand. Diese Verhältnisse hatten sich aber in den letzten Wochen vor dem Unfall dadurch einschneidend geändert, daß der für die Gruppe des Klägers zuständige Lehrgeselle krankheitshalber fehlte und an seiner Stelle der Meister der Lehrwerkstatt bei dieser Gruppe nach dem Rechten sehen mußte. In diesem betrieblichen Vorgang ist - bei lebensnaher Betrachtung des zum Unfall führenden Geschehensablaufs - eine wesentliche Mitursache des Unfallereignisses zu erblicken. Es überschritt offenbar den Aufgabenbereich des Meisters der Lehrwerkstatt, sich nachhaltig oder gar ununterbrochen um die eine, durch den Ausfall des Lehrgesellen "verwaiste" Lehrlingsgruppe, zu kümmern. Er mag zwar im Rahmen seiner sonstigen Aufgaben das Bestmögliche versucht haben, um die sieben Jugendlichen, die sich abgesondert im Schweißraum aufhielten, zur Disziplin anzuhalten. Diese Versuche blieben aber angesichts der am Unfalltage offenbar "entfesselten" Neigung der Jugendlichen, untereinander Schabernack zu treiben, ohne durchschlagenden Erfolg Bei seinem wiederholten Einschreiten mußte der Meister jedesmal erneut feststellen, daß seine Ermahnungen nichts gefruchtet hatten und die Jugendlichen weiterhin ihrem nicht zu bändigenden Drang zum Spielen und Necken verfallen waren. Gerade diese durch Ermahnungen nicht behebbare Verspieltheit der Jugendlichen entkräftet übrigens die Erwägung des LSG, der Kläger und M hätten damals immerhin schon das Ende des 2. Lehrjahrs erreicht und bereits das Schweißen erlernt. Um der angesichts dieser besonderen Umstände am 20. Januar 1964 drohenden Gefährdung der Lehrlinge wirksam zu begegnen, wäre möglicherweise eine Entfernung der Unruhestifter aus der Lehrwerkstatt angezeigt gewesen; daß der Meister diese Maßnahme nicht getroffen hat, mag für ihn durchaus entschuldbar sein; dies ändert aber nichts daran, daß objektiv die betriebliche Aufsicht nicht wirksam genug gehandhabt worden ist. Schließlich ist durch die Benutzung der Schweißelektroden, die dem Zugriff der Lehrlinge jederzeit ausgesetzt waren, auch noch ein Arbeitsgerät mit "ins Spiel gekommen", welches zwar seiner eigentlichen Zweckbestimmung nach keine besondere Gefahr darstellte, jedoch ohne langwierige Manipulationen (vgl. SozR Nr. 68 zu § 542 RVO aF) im Handumdrehen in eine höchst gefährliche Stich- oder Wurfwaffe umgewandelt werden konnte.

Der Kläger befand sich hiernach bei seinem Unfall am 20. Januar 1964 unter Versicherungsschutz. Die Beklagte hat ihm wegen dieses Arbeitsunfalles Entschädigung zu gewähren. Auf die begründete Revision war deshalb unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen die Beklagte dementsprechend zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669227

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