Leitsatz (amtlich)

Der Begriff der ständigen Familienwohnung (RVO § 543 Abs 1 S 2) setzt kein Familienverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Rechts voraus. Die Vorschrift ist vielmehr auch anwendbar, wenn der Versicherte auf Grund enger persönlicher und wirtschaftlicher Beziehungen zu einer ihm nicht durch Ehe oder Verwandtschaft verbundenen Familie in deren ständigen Wohnung tatsächlich den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse hat

 

Normenkette

RVO § 543 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1942-03-09

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 16 . April 1959 wird zurückgewiesen .

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten .

Von Rechts wegen .

 

Gründe

I .

Der unverheiratete Kläger beansprucht Entschädigung für die Folgen seines am 31 . Dezember 1955 auf der Fahrt mit seinem Motorrad von K ... nach H ... erlittenen Unfalls , durch den er eine erhebliche Schädelverletzung davontrug .

Im Dezember 1924 in Oberschlesien geboren , gelangte der Kläger , dessen Eltern verstorben waren , nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft 1946 als Heimatvertriebener zunächst nach R ... wo er einige Zeit mit seinen Geschwistern zusammenlebte , die jedoch nach Oberschlesien zurückkehrten . Der Kläger verzog 1948 nach L ... bei H ... ; dort nahm sich die Flüchtlingsbetreuerin Frau D ... seiner an . Der Kläger folgte der Familie D ... bei deren Umzug nach H ... im Mai 1950; er erhielt dort jedoch keine Zuzugsgenehmigung und nahm eine Beschäftigung als Bäcker in K ... - auf , wo er 1951 die Meisterprüfung ablegte und bis 1952 tätig blieb . Dann arbeitete er zwei Jahre lang in D ... und im Ausland . Im Herbst 1954 trat der Kläger eine Stellung bei dem Bäckermeister K ... in K ... an . Dort war er polizeilich gemeldet und erhielt von seinem Arbeitgeber Verpflegung sowie Unterkunft in einem Zimmer , welches er zunächst mit einem anderen Gesellen teilen mußte , nach dessen Verheiratung aber allein bewohnte; das Zimmer war mit Bett , Schrank und Nachttisch ausgestattet . Der Kläger bewahrte darin nur seine Arbeitskleidung auf; seine übrige Habe - Schlafcouch , zwei Sessel , Schrank und Privatkleidung - befand sich in der damals aus einem Zimmer mit Küche bestehenden Wohnung der Familie D ... in H ... ; auf der Schlafcouch , die in der Küche stand , pflegte der Kläger zu übernachten . Er fuhr von K... regelmäßig zweimal an Werktagen und jedes Wochenende nach H ... zu den Eheleuten D ..., die er als seine Pflegeeltern betrachtete . Frau D ... besorgte die Wäsche und Kleidung des Klägers und verwaltete für ihn seinen Arbeitsverdienst . Zu dem vom Ehepaar D ... geplanten Bau eines Hauses , in dem für ihn ein Zimmer vorgesehen war , steuerte der Kläger eigene Ersparnisse bei . Die zum Unfall führende Fahrt unternahm er nach Arbeitsschluß am Wochenende .

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18 . August 1956 den Entschädigungsanspruch ab .

Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger gehört und die Zeugin D... vernommen . Es hat die Klage abgewiesen mit der Begründung , die Voraussetzungen des § 543 Abs . 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) seien nicht erfüllt , da der Kläger im Hinblick auf sein Alter und seine abgeschlossene Berufsausbildung den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in Kassel gehabt habe , wo er polizeilich gemeldet und in dem von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Zimmer ausreichend untergebracht gewesen sei .

Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen durch Urteil vom 16 . April 1959 (Breith . 1959 , 803) die Entscheidung des SG sowie den Bescheid der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt , dem Kläger wegen der Folgen seines Unfalls vom 31 . Dezember 1955 eine seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechende Rente zu zahlen: Zur Zeit des Unfalls habe der Kläger in K... nur eine Unterkunft , in H... dagegen seine Familienwohnung gehabt . Zwar habe der Kläger bei seinem Alter und dem Stand seiner beruflichen Ausbildung möglicherweise keine festeren persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen an die Familie D ... benötigt . Auf die Frage der Notwendigkeit solcher familiären Beziehungen komme es aber nicht an , sondern allein auf ihr Vorliegen schlechthin . § 543 Abs . 1 Satz 2 RVO gelte nicht nur für Familien im Sinne der familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) , sondern für alle Fälle , in denen der Arbeitsort eines Beschäftigten vom Ort des Mittelpunkts seiner Lebensverhältnisse getrennt sei . Aus den besonderen Umständen dieses Falles ergebe sich , daß der Kläger bei der Familie D ... die Stellung eines Familienangehörigen gehabt habe . - Das LSG hat die Revision zugelassen .

Gegen das am 13 . Mai 1959 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6 . Juni 1959 Revision eingelegt und sie am 29 . Juni 1959 wie folgt begründet: Das LSG habe verkannt , daß der Begriff der Familienwohnung im Sinne des § 543 Abs . 1 Satz 2 RVO voraussetze , daß dem Versicherten am Ort des Mittelpunkts seiner Lebensverhältnisse ein eigener Raum zu seinem persönlichen Gebrauch zur Verfügung stehe; mindestens sei dies dann erforderlich , wenn die Familienwohnung nicht mit Blutsverwandten geteilt werde . Dies sei beim Kläger in der D . Wohnung nicht der Fall gewesen . Die wesentlichsten Merkmale des hier gegebenen Sachverhalts - keine Verwandtschaft zwischen Kläger und Familie D ..., Lebensalter und berufliche Stellung des Klägers , polizeiliche Meldung in K ..., eigenes Zimmer dortselbst - sprächen dafür , daß der Kläger den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in K... gehabt habe . Demgegenüber seien die vom LSG hervorgehobenen Umstände nicht bedeutsam genug , um die Annahme einer Familienwohnung in H ... zu rechtfertigen . Das LSG habe die Grenzen zwischen der betrieblichen und der privaten , unversicherten Sphäre verwischt . Seine Rechtsauffassung führe zu einer nicht vertretbaren Ausweitung des Versicherungsschutzes nach § 543 Abs . 1 Satz 2 RVO .

Die Beklagte beantragt ,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim zurückzuweisen ,

hilfsweise ,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen .

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision . Er pflichtet dem angefochtenen Urteil bei .

II.

Die Revision ist statthaft durch Zulassung gemäß § 162 Abs . 1 Nr . 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) . Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden , daher zulässig . Sie hatte jedoch keinen Erfolg .

Die Ausführungen , mit denen das LSG den Versicherungsschutz für den Kläger aus § 543 Abs . 1 Satz 2 RVO hergeleitet hat , sind frei von Rechtsirrtum . Ein Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG 1 , 171; 2 , 78; 5 , 165) ist das LSG davon ausgegangen , daß als "ständige Familienwohnung" im Sinne dieser Vorschrift diejenige Wohnung anzusehen ist , die für längere Zeit den "Mittelpunkt der Lebensverhältnisse" des Beschäftigten darstellt . Zwar wird unter "Familie" im Rechtssinne im allgemeinen die Gesamtheit der durch Ehe oder Verwandtschaft (Abstammung) miteinander verbundenen Personen verstanden , soweit nicht einzelne Vorschriften diesen Begriff noch mehr einengen und ihn lediglich auf die Gemeinschaft von Eltern und Kindern beziehen (vgl . Art . 6 GG ,§§ 1360 ff BGB) . Eine Anlehnung an solche Begriffsmerkmale ist im Bereich der Sozialversicherung geboten , soweit es der besondere Zweck , nämlich die Abgrenzung eines Personenkreises erfordert , für den bestimmte Leistungen vorgesehen sind (vgl . etwa "Familienhilfe" ,§ 205 ff RVO , "Familiengeld" § 559e i . V . m .§§ 586 ff RVO; s . auch BSG 12 , 147) . Der Zweck des § 543 Abs . 1 Satz 2 RVO ist indessen anderer Art . Diese Vorschrift soll den Versicherungsschutz gewährleisten für Beschäftigte , die infolge größerer Entfernung ihrer Arbeitsstätte von dem Ort , wo sie den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse haben , Wege von und nach ihrer "Familienwohnung" zurücklegen müssen . Die Entstehungsgeschichte (vgl . die Begründung zum 5 . Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 17 . Februar 1939 , AN 1939 , 98 zu Art . 1 Nr . 3) ergibt keinen Anhaltspunkt dafür , daß der Gesetzgeber , der die Wochenendheimfahrten auswärts beschäftigter Arbeiter zum Besuch "ihrer Familie" unter Versicherungsschutz stellen wollte , hierbei eine Abgrenzung anhand des Begriffs der "Familie" im Rechtssinn beabsichtigt haben könnte . Soweit es sich um Fälle des Zusammenwohnens mehrerer Personen handelt , erlaubt es vielmehr der erkennbare Sinn der Regelung , unter "Familie" hier auch Lebensgemeinschaften von nicht durch Ehe oder Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen zu verstehen , auf die in soziologischer Sicht der Begriff der Familie sich noch erstreckt (vgl . Münke in Handwörterbuch der Sozialwissenschaften Band 3 Seite 470 , 472) . Der Senat pflichtet daher der vom LSG vertretenen Auslegung des § 543 Abs . 1 Satz 2 RVO bei , wonach diese Vorschrift kein Familienverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Rechts oder entsprechender Normen voraussetzt , sondern auch dann anzuwenden ist , wenn der Beschäftigte auf Grund enger persönlicher und wirtschaftlicher Beziehungen zu einer ihm nicht durch Ehe oder Verwandtschaft verbundenen Familie in deren ständiger Wohnung tatsächlich den Mittelpunkt seiner Lebenshaltung hat (ebenso Lauterbach , Unfallversicherung 2 . Auflage , Stand Januar 1962 , Anm . 7 zu § 543 RVO Seite 78 f; Hessisches LSG Breithaupt 1962 , 389) .

Das LSG hat in Anwendung dieses richtig verstandenen Familienbegriffs auch zutreffend dargelegt , daß die ständige Familienwohnung des in Kassel beschäftigten Klägers sich in Hann . -Münden bei der ihm zwar nicht verwandtschaftlich oder ehelich verbundenen , jedoch seit Jahren nahestehenden Familie D... befunden hat . Auf den Umstand , daß der Kläger in Kassel polizeilich gemeldet war , kam es nicht an (vgl . BSG 5 , 167) . Die Auffassung der Revision , es gehöre zu den Begriffsmerkmalen der "ständigen Familienwohnung" , daß dem Versicherten dort ein eigener Raum zu seinem persönlichen Gebrauch zur Verfügung stehe , trifft nicht zu . Es geht auch nicht an , dieses besondere Erfordernis allein für die Fälle aufzustellen , in denen der Versicherte die Familienwohnung mit Personen teilt , die ihm nicht ehelich oder verwandtschaftlich verbunden sind . Die oben dargelegten Gründe gegen eine solche Differenzierung gelten vielmehr auch hier . Das in diesem Zusammenhang von der Revision angeführte Beispiel des jungen Mannes , der seine Freizeit regelmäßig mit Freunden in einer Vereinsherberge zu verbringen pflegt , überzeugt nicht , da hierbei die wesentlichen Merkmale des familienhaften Zusammenlebens gerade nicht gegeben sind , deren Vorliegen im Fall des Klägers das LSG bedenkenfrei angenommen hat . Diese Merkmale zeigen sich insbesondere in der engen wirtschaftlichen Eingliederung des Klägers in die Familie D .... Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG hatte der Kläger in deren Wohnung seine gesamte persönliche Habe einschließlich einiger Möbelstücke untergebracht , Frau D... besorgte nicht nur die Instandhaltung seiner Wäsche und Garderobe , sondern verwaltete auch sein Geld , während der Kläger seinerseits zu dem von der Familie D ... geplanten Hausbau aus seinen Ersparnissen beitrug . Der Kläger fuhr nicht nur an den Wochenenden , sondern außerdem in der Regel zweimal an Werktagen nach H ..., um dort bei der Familie D ... seine Freizeit zu verbringen , worin sich seine persönliche Verbundenheit mit dieser Familie ausprägte . Da diese engen familienhaften Beziehungen bereits seit dem Jahre 1948 bestanden und auch während der Jahre 1952 bis 1954 , als der Kläger in größerer Entfernung von H... beschäftigt gewesen war , innerlich keine wesentliche Lockerung erfahren hatten , erscheint die Annahme der Revision , es sei keine sichere Aussicht dauernden Bestehens dieser Beziehungen gegeben , bei lebensnaher Beurteilung nicht gerechtfertigt . Mit Recht hat das LSG schließlich dargelegt , daß es nicht so sehr darauf ankommt , ob der zur Zeit des Unfalls 31 Jahre alte Kläger angesichts seiner beruflichen Stellung als fachlich ausgebildeter Handwerksmeister auf die persönliche und wirtschaftliche Verbundenheit mit der Familie D ... unbedingt angewiesen war , sondern entscheidend darauf , daß solche familienhaften Beziehungen tatsächlich bestanden haben (vgl . auch SozR RVO § 543 Bl . Aa 18 Nr . 24) .

Die Gesichtspunkte , die von der Revision zur Stützung der Annahme herangezogen worden sind , daß der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Klägers sich an seinem Arbeitsort K ... befunden habe , sind nicht geeignet , die Gründe des angefochtenen Urteils zu entkräften . Insbesondere hat das LSG nach Lage des hier zu entscheidenden Sachverhalts in dem Umstand , daß der Kläger seine bei der Familie D ... befindlichen Möbel nicht zur Ausstattung des von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Zimmers nach Kassel gebracht hat , mit Recht einen Anhaltspunkt dafür erblickt , daß der Kläger in K ... etwas Besseres als eine bloße Schlafstelle nicht beanspruchen und sein eigentliches Heim , eben seine "ständige Familienwohnung" , weiterhin in H ... behalten wollte (vgl . SozR RVO Bl . Aa 13 Nr . 17) . Die Rüge der Revision , das angefochtene Urteil verwische die Grenzen zwischen der betrieblichen und der privaten , unversicherten Sphäre , geht fehl; denn die hier anzuwendende Vorschrift des § 543 Abs . 1 Satz 2 RVO ermöglicht es gerade , in gewissem Umfang rein persönliche Belange des Beschäftigten bei der Abgrenzung des Versicherungsschutzes zu berücksichtigen .

Die Revision ist hiernach nicht begründet . Sie war daher zurückzuweisen (§ 170 Abs . 1 Satz 1 SGG) .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

 

Fundstellen

BSGE, 270

NJW 1962, 2271

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