Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einem Sturz auf der Betriebsstätte, wenn bei ungeklärter Unfallursache die Schwere der Verletzung auf die Beschaffenheit der Aufschlagstelle zurückgeführt wird.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist nicht nachweisbar, ob betriebsbezogene oder betriebsfremde Umstände für den Tod ursächlich waren, so besteht kein Unfallversicherungsschutz; die Ungewißheit darüber, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schadenstiftenden Ereignis besteht, geht zu Lasten dessen, der sich auf die unerweisbaren rechtserheblichen Tatsachen beruft.

Es besteht keine allgemeine Rechtsvermutung des Inhalts, daß ein mit tödlichen Verletzungen an der Betriebsstätte aufgefundener Versicherter einem Arbeitsunfall erlegen sei.

2. Bei einem Unfall aus innerer Ursache besteht zwar auch dann Unfallversicherungsschutz, wenn der Verletzte der Gefahr, der er erlegen ist, infolge der durch seine Betriebsbeschäftigung bedingten Anwesenheit auf der Unfallstelle ausgesetzt war und ihm der Unfall ohne die vorangegangene versicherte Tätigkeit in derselben Art und Schwere wahrscheinlich nicht zugestoßen wäre; bei einem Sturz auf das Toilettenbecken oder auf Steinfliesen im Toilettenraum des Betriebes besteht jedoch zwischen der Beschaffenheit der Unfallstelle und der Verletzung oder ihrer Schwere grundsätzlich kein rechtlich erheblicher Zusammenhang.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 20. Mai 1969 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 1968 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin ist die Witwe des am 25. März 1965 im Alter von 44 Jahren verstorbenen Expedienten Arnold K (K.). Sie begehrt Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) mit der Begründung, der Tod ihres Ehemannes sei die Folge eines Arbeitsunfalls, den er am 3. März 1965 erlitten habe.

K. war in der Expedition der B K Brauerei AG in B beschäftigt. Am 3. März 1965 hatte er bis 21.00 Uhr Dienst, mußte jedoch in jedem Falle abwarten, bis der letzte Bierfahrer zurückgekehrt war und abgerechnet hatte. Am Abend versammelten sich mehrere Bierfahrer, die von einer Betriebsveranstaltung kamen, in der Expedition und tranken Bier und Weinbrand. Auch K. nahm an dem Umtrunk teil, begab sich jedoch alsbald wieder an seinen Arbeitsplatz und arbeitete bis gegen 21.30 Uhr weiter. Kurz darauf wurde er im Toilettenraum des Betriebes - in Höhe eines Abortbeckens liegend - aufgefunden; über seinem rechten Auge befand sich eine hühnereigroße Schwellung. Einige Stunden später wurde er in bewußtlosem Zustand ins Krankenhaus eingeliefert. Dort wurde die Schädelhöhle operativ eröffnet und eine ausgedehnte Quetschung der Hirnrinde mit subduraler Blutung in der rechten Schläfengegend gefunden, ein Luftröhrenschnitt angelegt und röntgenologisch ein Bruch des Schädeldaches in der linken Schläfen-Scheitelgegend festgestellt. Ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, ist K. am 25. März 1965 gestorben.

Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 24. Mai 1965 Hinterbliebenenentschädigung mit der Begründung ab, die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls seien nicht erfüllt; bevor K. am 3. März 1965 im Toilettenraum auf dem Fußboden liegend aufgefunden worden sei, habe ein Trinkgelage mit erheblichem Alkoholverzehr stattgefunden; da der Alkoholgenuß die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Sturz des K. gewesen sei, fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Gewährung von Hinterbliebenenrente gerichtete Klage durch Urteil vom 22. Mai 1968 abgewiesen, nachdem es 14 Zeugen vernommen, das Sektionsprotokoll und Krankenpapiere beigezogen sowie ein schriftliches Gutachten von dem Regierungsmedizinaldirektor Professor Dr. R eingeholt hatte. Zur Begründung hat es ausgeführt: Da keine Rechtsvermutung dafür bestehe, daß ein auf seiner Arbeitsstätte mit tödlichen Verletzungen aufgefundener Beschäftigter einem Arbeitsunfall erlegen sei (BSG 19, 52), müsse geprüft werden, ob die sturzbedingten Verletzungen des K. mit seiner betrieblichen Tätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang gestanden hätten. Das aber sei nicht wahrscheinlich. Es habe sich nicht klären lassen, wie K. zu Fall gekommen sei: durch Ausrutschen, infolge Übelkeit oder durch einen unerwarteten Stoß von fremder Hand. Für ein Ausrutschen lägen keine Anhaltspunkte vor. Der Umstand, daß der Sturz möglicherweise infolge einer - nicht betriebsbedingten - Übelkeit oder durch eine - ebenfalls nicht betriebsbedingte - strafbare Handlung erfolgt sei, schließe den UV-Schutz zwar nicht aus, sofern eine spezifische Betriebseinrichtung die tödlichen Verletzungen wesentlich mitverursacht hätte. Es sei jedoch nicht feststellbar, ob K. auf ein Toilettenbecken aufgeschlagen und sich dadurch seine Verletzungen zugezogen habe; es spreche mehr dafür, daß der Sturz auf den mit Fliesen ausgelegten Fußboden für den späteren Tod ursächlich gewesen sei. Die Beschaffenheit des Fußbodens stelle keine betriebsspezifische Einrichtung dar.

Mit der Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, entgegen der Auffassung des SG liege es nahe, daß K. in dem verhältnismäßig kleinen Toilettenraum infolge Nässe oder Glätte ausgerutscht sei.

Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 20.Mai 1969 die Beklagte dem Antrag der Klägerin folgend verurteilt, Hinterbliebenenrente zu gewähren. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

K. habe bis zu seinem Aufbruch gegen 21.30 Uhr unter Versicherungsschutz (VersSchutz) gestanden, da der Alkoholgenuß allenfalls zu einem Leistungsabfall geführt habe. Es sei davon auszugehen, daß K. die Toilette aufgesucht habe, um seine Notdurft zu verrichten oder sich die Hände zu waschen; auch bei diesen Tätigkeiten sei er versichert gewesen. Dagegen, daß er wegen Trunkenheit sich habe erbrechen müssen, spreche der Umstand, daß der Wasch- und Toilettenraum nach dem Sturz nicht beschmutzt gewesen sei. Weshalb K. gestürzt sei, könne nicht mehr geklärt werden. Es sei weder zu beweisen, daß der Sturz durch den alkoholbedingten Zustand noch daß er durch eine Betriebseinrichtung - glatter oder verunreinigter Fußboden - oder infolge einer tätlichen Auseinandersetzung erfolgt sei. Unklärbar sei auch, wodurch sich K. die zum Tode führenden Verletzungen zugezogen habe. Jedenfalls hätten jedoch entweder das Toilettenbecken oder der Steinfußboden des Toilettenraumes an der Schwere des Unfalls wesentlich mitgewirkt. Bei beiden handele es sich um Betriebseinrichtungen. Daher sei der UV-Schutz begründet. Der VersSchutz entfalle nicht, weil das Großstadtpflaster oder der Steinfußboden der Toilette in der Wohnung der Klägerin einen ähnlichen Härtegrad aufwiesen wie der mit Fliesen belegte Boden in der Toilette der K Brauerei. Eine Entschädigungspflicht bestehe vielmehr immer, wenn der Sturz gerade an dieser Stelle zu der Körperverletzung oder deren Schwere geführt habe.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen folgendermaßen begründet:

Die Unaufklärbarkeit der Gründe, die zum Sturz des K. führten, stehe der Annahme eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalls grundsätzlich entgegen. Eine Rechtsvermutung dahin, daß ein auf der Betriebsstätte tot aufgefundener Versicherter, dessen Todesursache nicht einwandfrei habe ermittelt werden können, einem Arbeitsunfall erlegen sei, bestehe selbst dann nicht, wenn eine Betriebseinrichtung als mitwirkende Todesursache in Betracht komme (BSG 19, 52 ff). Dies habe das LSG auch nicht verkannt. Es sei vielmehr der Auffassung, daß das Toilettenbecken oder der Steinfußboden als Betriebseinrichtungen an der Schwere des Unfalls wesentlich mitgewirkt und deshalb der Sturz und dessen Folgen mit der versicherten Tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang gestanden hätten. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, daß schon keine allgemeine Lebenserfahrung dafür spreche, ein Sturz gegen oder auf ein Toilettenbecken müsse oder könne wegen der Härte dieses Gegenstandes zu einer besonders schweren Verletzung führen. Es stehe darüber hinaus nicht fest, daß K. auf das Toilettenbecken gestürzt sei; nach der allgemeinen Lebenserfahrung dürfte eine Mitwirkung des Steinfußbodens wahrscheinlicher sein. Sowohl der Steinfußboden als auch das Toilettenbecken könnten jedenfalls aber als Betriebseinrichtungen aus üblichem Material für sich allein nicht eine derartige Besonderheit bedingen, daß darauf ein versicherungsrechtlich wesentlicher Betriebszusammenhang zu gründen wäre.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 1968 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

II

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Das LSG ist zwar mit Recht davon ausgegangen, daß K. auch noch in dem Zeitpunkt, als er unmittelbar nach Abschluß seiner Büroarbeiten den Toilettenraum im Betriebsgebäude aufsuchte, unter Versicherungsschutz nach § 548 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gestanden hat; durch den Aufenthalt im Toilettenraum ist der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht gelöst worden - unabhängig davon, ob K. seine Notdurft verrichten (SozR Nr. 45 zu § 543 RVO aF mit Nachweisen) oder sich die Hände waschen wollte (vgl. SozR Nr. 53 zu § 542 RVO aF). Der Auffassung des LSG, K. sei einem Arbeitsunfall im Sinne des § 548 RVO erlegen, ist jedoch nicht beizupflichten.

Der Entschädigungsanspruch der Klägerin hängt davon ab, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des K. und dessen Unfall sowie zwischen den beim Unfall erlittenen Verletzungen und dem Eintritt des Todes besteht (§§ 548, 589, 590 RVO). Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Tod des K. auf die Verletzungen zurückzuführen, die er sich bei einem Sturz im Toilettenraum des Betriebes zugezogen hat; trotz Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten hat sich jedoch nicht aufklären lassen, wodurch K. zu Fall gekommen ist. In dem angefochtenen Urteil ist dargelegt, daß unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Umstände z.B. eine Verunreinigung oder Glätte des Fußbodens, eine tätliche Auseinandersetzung oder ein durch Alkoholgenuß eingetretener Zustand des K. die Ursache des Sturzes gewesen sein könne. Hiernach ist die Möglichkeit eines der versicherten Tätigkeit des K. zuzurechnenden Unfalls (Ausrutschen auf verunreinigtem Boden) wie auch die Möglichkeit gegeben, daß eine unfallversicherungsrechtlich nicht erhebliche, betriebsfremde Ursache (private Auseinandersetzung, alkoholbedingter Schwächeanfall) zu dem Sturz geführt hat. Der für die Begründetheit des Klaganspruchs erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis ist somit - im Sinne der Wahrscheinlichkeit - nicht erwiesen. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast geht die Unaufklärbarkeit rechtserheblicher Tatsachen zu Lasten desjenigen, der sich auf sie beruft; infolgedessen hat die Klägerin die nachteiligen Folgen davon zu tragen, daß der Ursachenzusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallereignis, mit welchem der Klaganspruch begründet werden soll, unerweislich geblieben ist (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 7. Aufl., S. 480 oI; SozR Nr. 84 zu § 128 SGG mit Nachweisen). Es besteht keine von diesem Grundsatz abweichende Rechtsvermutung, daß der mit tödlichen Verletzungen an der Betriebsstätte Aufgefundene einem Arbeitsunfall erlegen sei. Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. März 1963 (BSG 19, 52 ff) des näheren dargelegt. Anders als das Berufungsgericht in dem damals entschiedenen Fall hat das LSG sein Urteil nicht auf eine solche - vermeintlich bestehende - Rechtsvermutung gestützt. Da es hinsichtlich der Frage, welche Umstände für den Sturz ursächlich gewesen sind, nach Würdigung des Ergebnisses der erschöpfenden Beweisaufnahme die Unaufklärbarkeit festgestellt hat, kommt eine Zurückverweisung insoweit nicht in Betracht.

Ausgehend davon, daß weder Ursache des Sturzes noch die Aufschlagstelle zu ermitteln seien, hat das LSG den Entschädigungsanspruch der Klägerin allein deshalb für begründet erachtet, weil bei der Schwere des Unfalls das Toilettenbecken oder der Steinfußboden wesentlich mitgewirkt hätten; beide in Betracht kommenden Aufschlagstellen seien - als Betriebseinrichtungen - geeignet, die Folgen eines Unfalls wesentlich zu vergrößern. Der Auffassung des LSG, unter diesen Umständen sei der Unfall als Arbeitsunfall zu werten, selbst wenn der Sturz selbst aus einer betriebsfremden - z.B. inneren - Ursache erfolgte, ist nicht beizupflichten. Der für die Annahme eines Arbeitsunfalls erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfall setzt in Fällen, in denen eine dem rein persönlichen Lebensbereich zugehörende - und daher unfallversicherungsrechtlich unerhebliche - z.B. innere - Ursache zu dem Schadensereignis geführt hat, voraus, daß zwischen der Beschaffenheit der Unfallstelle und der Verletzung oder ihrer Schwere ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang besteht. Ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, ob also die Mitwirkung der Beschaffenheit der Unfallstelle an der Herbeiführung oder dem Ausmaß der Verletzung eine rechtlich wesentliche Mitursache für den Unfall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1964 - 2 RU 38/64 -). Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (SozR Nr. 18 zu § 543 RVO aF), stellt die gewöhnliche Härte des Straßenpflasters für sich allein keine Beschaffenheit des Weges dar, die als mitwirkende Ursache in dem angeführten Sinne angesehen werden kann, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Diese Ausführungen treffen in derselben Weise für die gewöhnliche Härte des Fußbodens auf der Betriebsstätte zu. Die Entscheidung des Senats (SozR aaO) betraf zwar die Frage des Versicherungsschutzes nach § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO aF (§ 550 Satz 1 RVO) auf einem Weg von der Arbeitsstätte. Jedoch bietet der Umstand, daß im vorliegenden Fall der Versicherungsschutz nach § 548 RVO zu beurteilen ist, keine rechtliche Begründung dafür, allein in der Härte der Aufschlagstelle eine wesentlich mitwirkende Unfallursache zu erblicken. Besondere tatsächliche Verhältnisse, die es rechtfertigen würden, einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang des Unfalls mit der versicherten Tätigkeit anzunehmen, sind hier nicht ersichtlich. Das gilt auch für den Fall, daß K. nicht unmittelbar auf den Boden des Toilettenraumes gestürzt, sondern - was nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht ermittelt werden konnte - zunächst auf das Toilettenbecken aufgeschlagen sein sollte.

Bei der nach Lage des Falles in Betracht zu ziehenden Möglichkeit, daß K. aus einer betriebsfremden Ursache direkt oder nach vorherigem Aufschlagen auf das Toilettenbecken zu Boden gestürzt ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Schadenseintritt wesentlich nur dadurch verursacht worden ist, daß sich der Sturz ungemildert ohne schützende Abwehrbewegung auf den Kopf des K. ausgewirkt hat.

Da somit die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht gegeben sind, ist der Witwenrentenanspruch der Klägerin nicht begründet.

Auf die Revision der Beklagten war deshalb das angefochtene LSG-Urteil aufzuheben und die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670106

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