Leitsatz (amtlich)

1. Nach RVO § 1283 S 1 ruht eine Rente aus eigener Versicherung nicht, wenn der Berechtigte nach dem Bezug von Arbeitslosengeld, ohne Krankengeld zu erhalten, erkrankt. Eine Krankheitszeit zwischen Bezugszeiten von Arbeitslosengeld stellt zusammen mit diesen keine einheitliche Bezugszeit von Arbeitslosengeld dar.

2. Folgt auf eine Krankheitszeit, in der kein Krankengeld gezahlt wird, eine weitere Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld, so ist dem Berechtigten gemäß RVO § 1294 die Rente für den ganzen Monat neben dem Arbeitslosengeld zu zahlen.

 

Normenkette

RVO §§ 1278, 1283 S. 1 Fassung: 1967-12-21, § 1294 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 1974 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30. März 1973 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Monate März und Juni 1970 die volle oder nur eine anteilige Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) zu zahlen hat.

Der ... 1915 geborene Kläger bezog von der Beklagten vom 1. Oktober 1968 an Rente wegen BU auf Grund des Bescheides vom 19. Juni 1969, der u. a. folgenden Hinweis enthält: "Jeder Bezug von Arbeitslosengeld ist unverzüglich nach hier mitzuteilen."

Das Arbeitsamt (ArbA) Düsseldorf zahlte dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) vom 6. Januar bis 12. Februar, vom 13. März bis 9. Juni und vom 29. Juni bis 18. November 1970, nicht jedoch in den dazwischen liegenden Zeiten vom 13. Februar bis 8. März und vom 10. Juni bis 28. Juni 1970, weil der Kläger in diesen Zeiten arbeitsunfähig krank war. Da der Kläger ausgesteuert war, erhielt er kein Krankengeld. Das ArbA, das zunächst die Zahlung des Alg für 234 Werktage (6. Januar bis 5. Oktober 1970) vorgesehen und dies der Beklagten mit Schreiben vom 28. Januar 1970 mitgeteilt hatte, hatte die Zahlung des Alg wegen der durch Arbeitsunfähigkeit bedingten Unterbrechungen bis zum 18. November 1970 verlängert. Auf Grund der Mitteilung des ArbA, der Kläger beziehe Alg, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 2. April 1970 mit, sie habe die Post wegen der Gewährung des Alg vom 6. Januar 1970 an angewiesen, die Rentenzahlung sofort einzustellen; nach Überprüfung gemäß § 1283 der Reichsversicherungsordnung (RVO) werde er benachrichtigt werden; die eingetretene Überzahlung werde sie "mit der später weiter zu gewährenden Berufsunfähigkeitsrente" aufrechnen. Nachdem die Beklagte dem Kläger weitere Bescheide über die Aufrechnung vom 23. April 1970 und 1. Oktober 1970 erteilt, der Kläger gegen den Bescheid vom 1. Oktober 1970 Widerspruch und Klage erhoben hatte, erließ die Beklagte während des Widerspruchsverfahrens die Bescheide vom 29. Januar 1971 und 4. September 1972, die gemäß § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurden. Durch den Bescheid vom 4. September 1972 ändert die Beklagte die Bescheide vom 19. Juni 1969, 23. April 1970, 1. Oktober 1970 und 29. Januar 1971; sie stellte fest, für die Zeit der Unterbrechungen in der Zahlung des Alg vom 13. Februar bis 10. März 1970 und vom 10. bis 28. Juni 1970 bestehe kein Anspruch auf Rentenzahlung; gemäß § 1283 RVO ruhe die Rente unter Beachtung des § 1294 RVO für die Dauer des Bezugs von Alg, da das Alg die höhere Leistung sei; die Überzahlung betrage 760,40 DM; davon werde monatlich ein Betrag von 30,- DM gegen die laufenden Renten aufgerechnet. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid vom 19. September 1972 wird u. a. ausgeführt, die Ruhensvorschrift des § 1283 RVO komme für die Zeiträume vom 6. Januar bis 12. Februar 1970, vom 11. März bis 9. Juni 1970 und vom 29. Juni bis 18. November 1970 in Betracht: Nach § 1294 RVO müsse für den Monat, in dem erstmals das Ruhen der Rente eintrete - also für den Monat Januar 1970 -, nicht aber - wie der Kläger meine - auch für die Monate März und Juni 1970 die Rente voll gezahlt werden. Die Zeit vom 6. Januar bis 18. November 1970 sei ein einheitlicher Bezugszeitraum.

Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 4. September 1972 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 1972 verurteilt, dem Kläger die Rente wegen BU für die Monate März und Juni 1970 voll auszuzahlen; es hat die Berufung zugelassen (Urteil vom 30. März 1973). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG geändert; es hat den streitigen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides insoweit aufgehoben, als die Beklagte mit einem Rückforderungsanspruch für im März 1970 überzahlte Rente in Höhe von 270,- DM aufgerechnet hat; im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen; es hat die Revision zugelassen (Urteil vom 14. Februar 1974).

Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 1294 RVO.

Der Kläger bekämpft die Auffassung des LSG, § 1294 RVO sei nur beim erstmaligen Zusammentreffen von Alg mit einer Versichertenrente anzuwenden. Er hält daran fest, daß für die Monate März und Juni 1970 die volle Rente wegen BU zu zahlen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 1974 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30. März 1973 in vollem Umfang zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des LSG ist aufzuheben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG ist zurückzuweisen. Der Kläger hat Anspruch auf die volle Rente wegen BU für die Monate März und Juni 1970.

Das LSG war befugt, in der Sache selbst zu entscheiden. Mit ihren Bescheiden vom 29. Januar 1971 und 4. September 1972 hat die Beklagte in ihre vom Kläger nicht angefochtenen und daher bindend gewordenen Bescheide (§ 77 SGG) vom 19. Juni 1969 und 23. April 1970 eingegriffen, indem sie diese änderte. Den Bescheid vom 23. April 1970 änderte sie nochmals durch den Bescheid vom 4. September 1972. Die Beklagte war zur Änderung der bestandskräftig gewordenen Bescheide vom 19. Juni 1969 und 23. April 1970 rechtlich befugt. Ihre Eingriffsbefugnis folgt für beide bindenden Ausgangsbescheide aus § 1300 RVO. Nach dieser Vorschrift ist der Rentenversicherungsträger u. a. verpflichtet, eine von ihm gewährte Leistung neu festzustellen, wenn er sich bei erneuter Prüfung davon überzeugt, daß er die Leistung zu niedrig festgestellt hat. Im Bescheid vom 19. Juni 1969 war die Rente auf monatlich 378,60 DM festgesetzt. Im Bescheid vom 4. September 1972 hat sie die Beklagte für die Monate Februar und März 1970 auf 402,60 DM erhöht und neu festgestellt (§ 1300 RVO). In dem anderen bindend gewordenen Bescheid vom 23. April 1970 hatte die Beklagte u. a. festgestellt, die Rente ruhe, weil der Kläger für 234 Tage vom 1. Februar bis 5. Oktober 1970 Alg beziehe. Im Bescheid vom 29. Januar 1971 hat die Beklagte wegen der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Bezüge von Alg unter verlängerter Zahlung des Alg den Rechnungsansatz auf den 18. November 1970 korrigiert, wozu sie ebenfalls nach § 1300 RVO berechtigt war. Mit ihrem zweiten Eingriff in die Bindungswirkung des Bescheids vom 23. April 1970 durch den Bescheid vom 4. September 1972 hat die Beklagte die ursprüngliche Berechnung durch eine neue ersetzt und dabei die verschiedenen Krankengeldbezugszeiten berücksichtigt. Auch dazu war sie nach § 1300 RVO berechtigt. Über sämtliche Bescheide durfte im nachgeholten Widerspruchsverfahren (BSGE 16, 21) von der Widerspruchsstelle der Beklagten durch Widerspruchsbescheid und danach in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 1972 von den beiden Tatsacheninstanzen entschieden werden.

Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe § 1294 RVO nicht richtig angewandt, ist begründet. Das LSG hat dieser Vorschrift entnommen, die Rente wegen BU sei nur für den ersten Monat voll zu zahlen, in dem diese als Rente aus eigener Versicherung mit einem Alg zusammentrifft. Das war zweifelsfrei im Januar 1970 der Fall, nicht aber in den Monaten März und Juni 1970, da das LSG mit der Beklagten die gesamte Zeit zwischen der ersten und der letzten Zahlung von Alg trotz der dazwischen liegenden Krankheitszeiten, in denen der Kläger weder Kranken- noch Arbeitslosengeld erhielt, als einheitlichen Bezugszeitraum für Alg versteht. Dem ist nicht zu folgen. Der Wortlaut des § 1294 RVO, in dem nur die Einzahl "Sterbemonat" und "Monat, in dem das Ruhen der Rente eintritt", vorkommt, mag die vom LSG gewonnene Auslegung, daß die Rente nur für den ersten ganzen Monat, nicht aber für mehrere ganze Monate neben dem Alg zu zahlen ist, nahelegen. Während das Wort "Sterbemonat" der Natur der Sache nach nur in der Einzahl stehen kann, gilt das in derselben Weise nicht für "den Monat, in dem das Ruhen der Rente eintritt", wäre doch die Bildung der Mehrzahl, "Monate, in denen das Ruhen der Rente eintritt", sprachlich denkbar gewesen.

Der Schlüssel für das Verständnis des § 1294 RVO liegt aber nicht in einer am Wortlaut der Vorschrift orientierten Auslegung. Vielmehr ist entscheidend auf den Sinn und Zweck dieser Vorschrift abzuheben.

Im Recht der Arbeiterrentenversicherung (ArV) setzt das Ruhen von Renten aus diesem Zweig der Sozialversicherung jeweils ein Zusammentreffen einer solchen Rente mit anderen Renten aus der ArV oder sonstigen Geldleistungen aus dem System der Sozialen Sicherheit voraus. Dies gilt z. B., wenn eine Rente wegen BU, wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 1278 Abs. 1 Satz 1 RVO), eine Witwen- oder Witwerrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter mit einer solchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 1279 Abs. 1 RVO), eine Rente aus eigener Versicherung mit einer Witwen- oder Witwerrente oder einer Rente nach §§ 1265 oder 1266 Abs. 2 RVO (§ 1280 Abs. 1 RVO) und - wie im vorliegenden Fall - eine Rente aus eigener Versicherung mit einem Alg zusammentrifft (§ 1283 RVO). Das Ruhen einer Leistung ist gesetzlich regelmäßig dann angeordnet, wenn aufgrund von zwei selbständigen und gleichzeitig fälligen Leistungsansprüchen eine Doppelleistung eintreten würde, die aber aus Spargründen vermieden werden soll (vgl. BSGE 29, 173, 175 = SozR Nr. 3 zu § 1283 RVO). Wenn auch die Ruhenstatbestände und ihr Ausmaß unterschiedlich sind, ist den Ruhenstatbeständen im Recht der Sozialen Sicherheit doch zweierlei gemeinsam: Zum einen berühren sie den der jeweiligen Leistung zugrunde liegenden Anspruch nicht. Auch während einer Ruhenszeit lebt der Anspruch als solcher - das Stammrecht - unverändert fort. Zum anderen erstreckt sich das Ruhen allein auf die Rechtsfolge aus dem Anspruch. Der Anspruch darf für die Ruhenszeit nicht verwirklicht werden. Bei Ansprüchen auf eine Geldleistung bedeutet dies, daß die Zahlung zu unterbleiben hat (vgl. z. B. BSGE 4, 282, 284; 20, 161, 163; BSG SozR 2200 § 1278 RVO Nr. 1; aaO § 1294 RVO Nr. 1 S. 3; Koch/Hartmann/von Altrock/Fürst, AVG, § 55 A). Würde im Zeitpunkt des Zusammentreffens von zwei selbständigen und gleichzeitig fälligen Leistungen die Zahlung einer Leistung sogleich einzustellen sein, wie das an sich aus der Rechtsnatur des Ruhens zwingend folgt, wären Überzahlungen und daran anschließend Rückforderungen der überzahlten Beträge wegen des verwaltungsmäßig nicht sogleich erfaßbaren Doppelbezugs unvermeidbar. Um damit verbundenen Arbeits- und Kostenaufwand auszuschließen, aber auch aus der Erwägung, daß die volle Monatsrente mit dem Anfang des Monats fällig, insofern vom Berechtigten auch erworben wird und ein einmal entstandener und erfüllter Anspruch nicht durch einen nachfolgenden Umstand, hier den Ruhenstatbestand, beeinträchtigt werden soll, haben schon die Vorgängervorschriften des heutigen § 1294 RVO dem Berechtigten die Doppelzahlung ungekürzt für den Monat, in dem das Ruhen eintritt, belassen: § 38 Satz 2 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899, § 1301 Abs. 1 RVO vom 19. Juli 1911 und § 1290 RVO idF der Verordnung über die Änderung, die neue Fassung und die Durchführung von Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes vom 17. Mai 1934 (RGBl I 419). Das Reichsversicherungsamt (RVA) hat der Vorgängervorschrift des § 1290 RVO zudem den "sozialen Sinn" beigemessen, der Gesetzgeber habe "mit dieser Vorschrift offenbar für den Monat, in dem zwei Renten zusammentreffen, Vorsorge treffen" wollen, "daß dem Versicherten der völlige Wegfall der einen Rente im Anfang nicht zu schwer fällt" (RVA, Grundsätzliche Entsch. Nr. 5103 vom 29. April 1937, AN 1937 IV 239). Selbst wenn offenbleibt, ob der heutigen Vorschrift des § 1294 RVO ein derartiger "sozialer Sinn" beigemessen werden kann, ist der Grund für die großzügige Zahlungsregelung wie bei den früheren Vorschriften (vgl. dazu Hanow/Lehmann, RVO, 4. Buch, Die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung, 3. Aufl. 1914, § 1301, Anm. 2) jedenfalls in der damit verbundenen kostensparenden Verwaltungsvereinfachung zu finden (vgl. BSGE 29, 173, 175; SozR 2200 § 1294 Nr. 1 S 3). Die arbeits- und kostensparende Regelung des § 1294 RVO geht allerdings von der Vorstellung aus, daß jeweils zwei Renten zusammentreffen. Bei Renten ist die regelmäßige Zeit- und Zahlungseinheit der Monat (vgl. § 619 Abs. 1 Satz 1, §§ 631, 1290, 1297 RVO). Daher konnte auch die Vorschrift des § 1294 RVO den ganzen Monat als maßgeblichen Zeitabschnitt übernehmen. Das in einem anderen Zeitabschnitt, nämlich tageweise zu zahlende Alg paßt nicht in diese Grundvorstellung. Trotz dieser fehlenden Übereinstimmung hat das Gesetz aber die Fälle des Zusammentreffens verschiedener Renten mit denjenigen des Zusammentreffens von Rente aus der eigenen (Renten-)Versicherung mit Alg gleichgestellt. Auf diese Weise ist dem Gedanken der Arbeits- und Kostenersparnis ebenfalls für die Fälle der vorliegenden Art Rechnung getragen worden. Die gebotene Gleichbehandlung aller Ruhenstatbestände verlangt daher ebenfalls nach Sinn und Zweck des § 1294 RVO, diese Vorschrift anzuwenden, wenn erstmals eine Rente aus der eigenen Versicherung mit Alg zusammentrifft. Daraus folgt aber auch, daß bei einem weiteren Bezug von Alg über den ersten Monat hinaus in den unmittelbar anschließenden Zeiten, ggf. auch mehreren Monaten, nach der Grundnorm des § 1283 RVO zu verfahren ist. Wenn das Alg - gleichgültig, aus welchem Grund - nicht mehr gezahlt wird, eine Rente aus eigener Versicherung also nicht mehr mit Alg zusammentrifft, besteht auch kein Anlaß mehr, die Rente nach § 1283 RVO ruhen zu lassen. Vielmehr ist zugleich mit dem Wegfall des Alg wiederum allein die Rente zu zahlen. Der Normalfall des alleinigen Rentenbezugs ist wieder eingetreten. Freilich ist es möglich, - und der hier zu entscheidende Fall belegt dies -, daß danach wiederum Alg gezahlt wird. Das führt dazu, daß an sich nach § 1283 Satz 1 RVO alsdann die Rente aus der eigenen Versicherung wegen des Zusammentreffens mit Alg ruht, aber im dann ersten Monat nach § 1294 RVO die Rente für den ganzen Monat neben dem Alg zu zahlen ist. Wenn ein Empfänger von Rente aus eigener Versicherung Alg in mehreren in sich geschlossenen Zeitabschnitten wie im Fall des Klägers bezieht, ist jeder Zeitabschnitt gesondert zu behandeln. Entgegen der Auffassung des LSG ist nicht darauf abzustellen, wann der erste dieser Zeitabschnitte des Bezugs von Alg begonnen und der letzte geendet hat. Insoweit von einem einheitlichen Bezugszeitraum zu sprechen, indem dazwischenliegende Zeiten, in denen kein Alg gezahlt wird, übergangen werden oder diesen eine überbrückende Wirkung zugeschrieben wird, geht nicht an. Eine derartige Betrachtung läßt nämlich den Grundgedanken aller Ruhensvorschriften der §§ 1278 ff RVO im allgemeinen und des hier anzuwendenden § 1283 RVO im besonderen außer Betracht, wonach Doppelleistungen aus dem System der Sozialen Sicherheit durch das Ruhen einer Leistung vermieden werden sollen. Treffen mehrere Leistungen nicht aufeinander, fehlt es an der Voraussetzung aller Ruhensvorschriften, nämlich einer Doppelleistung. Würde man der Vorstellung eines einheitlichen Bezugszeitraums mit dem LSG auch für den Fall folgen, in dem Zeiten des Bezugs von Alg von Zeiten ohne eine derartige Sozialleistung abgelöst werden, würde der Grundgedanke aller Ruhensvorschriften, Doppelleistungen zu vermeiden, mißachtet werden. Die Beschränkung der Leistungen insgesamt, wie sie aus dem Ruhen der Rente aus eigener Versicherung folgt, würde sinnverkehrend deren völligen Wegfall einschließen. Dies wäre ein nicht zu rechtfertigendes Ergebnis bei einer an sich bestehenden Rentenberechtigung.

Aufgrund der vom erkennenden Senat getroffenen Auslegung der §§ 1294, 1283 RVO ist für den Fall des Klägers festzustellen: Die Beklagte hat zutreffend dem Kläger die Versichertenrente für den ganzen Monat Januar 1970 gewährt. Der Kläger erhielt ab 6. Januar 1970 Alg. Mit diesem Tag traf eine Rente aus der eigenen Versicherung des Klägers mit einem Alg zusammen; die Rente war für den ganzen Monat Januar 1970 zu zahlen (§§ 1294, 1283 Satz 1 RVO; BSGE 29, 173, 175). Vom 1. bis 12. Februar 1970 war wegen des Zusammentreffens von Rente aus eigener Versicherung und Alg keine Rente zu zahlen (§ 1283 Satz 1 RVO), wohl aber anteilig für die anschließende Zeit der Krankheit bis zum 28. Februar 1970, in der der Kläger, weil er ausgesteuert war, kein Krankengeld erhielt. An sich wäre im Monat März 1970 für die Dauer der Krankheit bis 8. März 1970 einschließlich dieselbe Rechtsfolge der Leistung anteiliger Rente zu beachten. Jedoch kommt es darauf deshalb nicht an, weil der Kläger ab 13. März 1970 in einem damit neu beginnenden Zeitabschnitt wieder Alg bezog. Nach §§ 1294, 1283 Satz 1 RVO stand ihm daher jedenfalls für den ganzen Monat März 1970 die Rente wegen BU zu. In den Monaten April und Mai 1970 war ihm nur Alg (§ 1283 Satz 1 RVO) und für den ganzen Monat Juni wegen der erneuten Leistung von Alg nach voraufgegangener Krankheitszeit vom 10. bis 28. Juni 1970 gemäß §§ 1294, 1283 Satz 1 RVO ebenfalls Rente wegen BU zu zahlen.

Nach allem muß die Revision des Klägers somit Erfolg haben. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger auch für die ganzen Monate März und Juni 1970 Rente wegen BU zu zahlen, wie dies bereits das SG zu Recht entschieden hatte. Es wird Sache der Beklagten sein, dieses Ergebnis auch bei der Feststellung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 278

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