Beteiligte

…, Klägerin und Revisionsklägerin

…, Beklagte und Revisionsbeklagte

1) …, 2) …

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die klagende landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft von der beklagten Eigenunfallversicherung der Stadt Dortmund die Erstattung der Kosten verlangen kann, die sie für den Arbeitsunfall des Beigeladenen zu 2) (B.) aufgewendet hat (18.032,17 DM).

B. verletzte sich am 18. April 1979, als ihm während der Reparatur eines Rasenmähers der Schraubenzieher abrutschte und ihm in das linke Auge drang. Die Reparatur gehörte zu den Tätigkeiten, die er bei der jährlich etwa 700 Stunden umfassenden Arbeit auf dem Grundstück seiner Schwiegermutter (G.) ausführte. Er bearbeitete ua den Nutzgarten, die Wiese, erntete das Obst, versorgte die Hühner und Kaninchen und hielt die Gebäude instand. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück 3.314 qm groß. Es bestand aus 1.122 qm Haus- und Hofraum sowie aus 2.192 qm Nutzgarten und Wiese. Es stellte die Restfläche eines 2,64 ha großen landwirtschaftlichen Unternehmens dar, das in dieser Größe bis zum Verkauf einer Fläche von 1,94 ha und der Verpachtung eines Grundstückes von 0,61 ha im Jahr 1977 von den Schwiegereltern des B. bewirtschaftet wurde. Die Beiträge zur Klägerin wurden jedoch weiterhin entrichtet, und zwar bezogen auf die ursprüngliche landwirtschaftliche Grundstücksfläche. Der Beitragsbescheid der Klägerin vom 15. Mai 1979 über die im Rechnungsjahr 1979 zu entrichtende Umlage 1978 enthielt ua Hinweise auf die Versicherungspflicht landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke: Auch eine Bewirtschaftung kleiner Flächen sei beitragspflichtig, da das Gesetz eine Grenze nach unten nicht vorsehe; nur Haus-, Zier- und andere Kleingärten seien unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei. Bei Bewirtschaftung solcher Grundstücke bestehe trotz Beitragszahlung kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Änderung in den Unternehmens- und Eigentumsverhältnissen seien anzeigepflichtig, sofern sie für die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder für die Umlage wichtig seien.

Nach dem Unfall vom 18. April 1979 nahm die Klägerin mit Wirkung für die Zukunft und unter Aufhebung des Beitragsbescheides für das Umlagejahr 1980 eine neue Veranlagung der verpachteten Restfläche von 0,61 ha vor. Für die Vergangenheit - insbesondere auch nicht für das Jahr 1979 - erfolgte keine Änderung. Die Klägerin hatte bis zur Umlage 1979 die Beiträge von den Grundstückseigentümern gemäß § 815 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1983 gültig gewesen Fassung (RVO aF) iVm § 48 der zum Unfallzeitpunkt gültigen Satzung erhoben. Bis 1980 führte sie auch ein sog Eigentümerverzeichnis. Unternehmer veranlagte sie erst ab 1981.

Den von der Krankenkasse (Beigeladene zu 1) erhobenen Erstattungsanspruch in Höhe von 18.032,17 DM befriedigte die zuerst angegangene Klägerin und forderte diesen Betrag anschließend von der Beklagten zurück, die sich jedoch nicht für zuständig hielt.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Münster waren sich die Beteiligten darüber einig, daß B. einen Arbeitsunfall erlitten habe. Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin die aus Anlaß des Arbeitsunfalles entstandenen Kosten in Höhe von 18.032,17 DM zu erstatten. Die Klägerin sei nicht leistungspflichtig, weil sich der Arbeitsunfall auf einem Grundstück ereignet habe, das als anderer Kleingarten iS von § 778 RVO anzusehen sei. Ebensowenig müsse sie die Kosten aufgrund eines sog formalen Versicherungsverhältnisses tragen. Hierfür fehle es an der Eintragung des früheren landwirtschaftlichen Unternehmens in ein Unternehmerverzeichnis (Urteil vom 30. April 1985). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11. März 1987). Der auf § 105 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) gestützte Erstattungsanspruch der Klägerin sei nicht begründet. Der wie ein Versicherter (§ 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO) für seine Schwiegereltern tätig gewordene B. habe den Arbeitsunfall zwar nicht auf einem landwirtschaftlichen Grundstück erlitten. Dies ergebe sich aus dem vom SG eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. Z ..., nach dessen Ausführungen zum Unfallzeitpunkt nur noch eine Fläche von 2.192 qm im Rahmen einer "normalen Hausgarten- und Wiesennutzung" bewirtschaftet worden sei (§ 778 RVO).

Die Klägerin sei aber aufgrund eines formalrechtlichen Versicherungsverhältnisses verpflichtet, die Leistungen für die Folgen des Arbeitsunfalles zu übernehmen. Für die Annahme dieses formalrechtlichen Versicherungsschutzes bildeten im vorliegenden Fall die im gutgläubigen Vertrauen auf die weitere Mitgliedschaft geleisteten Beiträge die allein entscheidende Grundlage. Auf welche Weise die Klägerin ihre Mitglieder erfasse, ob durch Unternehmerverzeichnis oder auf andere Weise, könne nicht entscheidend sein. Das müsse um so mehr gelten, wenn - wie hier - eine Eintragung in ein Unternehmerverzeichnis objektiv unmöglich war. Die sich aus der Eigentümerveranlagung nach § 815 RVO aF ergebenden Unsicherheiten müsse sich die Klägerin anrechnen lassen. Schließlich sei der formalrechtliche Versicherungsschutz auch nicht wegen Verschuldens der Eigentümerin entfallen. Im Hinblick auf die im Bescheid vom 15. Mai 1979 enthaltene Belehrung habe G. nämlich nicht offenkundig sein müssen, daß die betrieblichen Änderungen zum Wegfall der Beitragspflicht und der Versicherung hätten führen müssen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsinstitut der Formalversicherung beziehe sich nur auf Unternehmer und deren Hinterbliebene, nicht dagegen auf Beschäftigte eines Unternehmens, weil diese keine Beiträge entrichtet hätten und deshalb auch keinen Vertrauensschutz besäßen. Unabhängig hiervon ergäbe sich aber auch bereits aus der von der Rechtsprechung entwickelten Definition der Formalversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung, daß hier kein formaler Versicherungsschutz bestanden habe.

Bis zum Unfallzeitpunkt habe sie - die Klägerin - nämlich nicht landwirtschaftliche Unternehmer, sondern Grundstückseigentümer zur Beitragszahlung veranlagt. Da Grundstückseigentümer keineswegs immer mit dem landwirtschaftlichen Unternehmer identisch seien, lasse sich die auf § 815 RVO aF beruhende Möglichkeit der Beitragserhebung nicht mit dem Rechtsinstitut der Formalversicherung in sinngerechte Verbindung bringen. Im übrigen habe das LSG die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten, indem es davon ausgegangen sei, die Klägerin habe den für sie vorteilhafteren Weg der Eigentümerveranlagung gewählt und müsse deshalb - gleichsam als Ausgleich - formalen Versicherungsschutz gewähren. Tatsächlich habe die Veranlagung nach § 815 RVO aF keine Erleichterung dargestellt, weil die Zahl der Eigentümer größer sei als die der Unternehmer. Schließlich habe es die Eigentümerin trotz verständlicher Belehrung versäumt, die betrieblichen Veränderungen anzuzeigen, so daß es Treu und Glauben widerspräche, die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Formalversicherung zu belasten. Zuständig sei vielmehr die Beklagte als Gemeindeunfallversicherungsträger.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1987 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30. April 1985 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt ,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des LSG im Ergebnis für zutreffend, vertritt allerdings die Ansicht, daß die Klägerin schon nach § 776 Abs 1 Nr 1 RVO zuständig sei. Angesichts der Grundstücksgröße und der regelmäßigen Bewirtschaftung in nicht unerheblichem Umfang könne nicht von einem Haus- oder Kleingarten iS von § 778 RVO gesprochen werden. Zumindest aber habe ein formalrechtliches Versicherungsverhältnis vorgelegen, das auch den Versicherungsschutz Beschäftigter umfasse.

Die Beigeladenen stellen keine selbständigen Anträge.

Sämtliche Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das LSG hat den Erstattungsanspruch zu Recht abgewiesen.

Der auf § 105 SGB X gestützte Erstattungsanspruch setzt voraus, daß die Klägerin als unzuständiger Versicherungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Das ist nicht der Fall. B. war bei seinem Arbeitsunfall am 18. April 1979 bei der Klägerin versichert.

Nach § 776 Abs 1 Nr 1 RVO umfaßt die landwirtschaftliche Unfallversicherung die in landwirtschaftlichen Unternehmen gegen Arbeitsunfall Versicherten. Hierzu gehören neben den Unternehmern (§ 539 Abs 1 Nr 5 RVO) insbesondere alle aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) und solche Personen, die wie ein nach § 539 Abs 1 Versicherter tätig werden (§ 539 Abs 2 RVO). Ob - wie die Beklagte meint - zum Unfallzeitpunkt noch ein landwirtschaftliches Unternehmen vorlag, oder ob infolge des Verkaufs und der Verpachtung des größten Teils der landwirtschaftlich genutzten Flächen die Voraussetzungen für eine weitere Versicherung nach § 776 RVO weggefallen waren, konnte der Senat ungeprüft lassen. Denn selbst wenn es sich bei der restlichen Grundstücksfläche nur noch um einen Hausgarten iS von § 778 RVO gehandelt haben sollte - was im Hinblick auf die vom LSG unanangegriffen festgestellte nicht unerhebliche Bewirtschaftung von 700 Arbeitsstunden jährlich zweifelhaft erscheint und auch hinsichtlich der Größe des Nutzgartens sowie der Wiese und Obstanbaufläche nicht einhellig beantwortet wird (s die Nachweise bei Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S 494e) - hat die betriebliche Veränderung allein nicht zum Erlöschen des Unfallversicherungsschutzes geführt. Vielmehr ist ein sog formalrechtliches Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis rechtswirksam bestehen geblieben (vgl ua Kaskel, Die Entwicklung der formellen Versicherung in der sozialen Unfallversicherung, 1927). Der Senat hat ein derartiges formales Versicherungsverhältnis als Rechtsgrundlage eines wirksamen Unfallversicherungsschutzes angenommen, wenn ein zunächst mit Recht in das Unternehmerverzeichnis eingetragener Betrieb trotz einer sein Ausscheiden rechtfertigenden Betriebsveränderung weiter im Verzeichnis geführt wird und die Beiträge weiter eingezogen werden (BSGE 34, 230, 234). Diese Grundsätze sind auch in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung anzuwenden (BSGE 36, 71, 73; Urteil des Senats vom 26. September 1986 - 2 RU 54/85 -, BAGUV Rdschr 76/86 und HV-Info 1987, 33; so schon RVA AN 1892, 296; 1900, 530; Kaskel aaO S 14).

Hier lagen zum Unfallzeitpunkt die Voraussetzungen für ein formalrechtliches Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis vor. Denn nach den Feststellungen des LSG waren die Schwiegereltern des B. ursprünglich mit den von ihnen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen bei der Klägerin als Unternehmer gesetzlich versichert (§§ 539 Abs 1 Nr 5, 776 Abs 1 Nr 1 RVO). Auch nach der Betriebsveränderung wurden hierfür die von der Klägerin geforderten Beiträge entrichtet, und zwar bis zum Umlagejahr 1979, ohne daß die Klägerin der weiteren Versicherung widersprochen hatte.

Der Umstand, daß G. nicht als landwirtschaftliche Unternehmerin, sondern von Anfang an als Grundstückseigentümerin veranlagt und zur Beitragszahlung herangezogen wurde, steht der Annahme einer Formalversicherung nicht entgegen. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf das Fehlen eines Unternehmerverzeichnisses berufen. Soweit die Rechtsprechung auf dieses Erfordernis abgestellt hat, beruhten die Entscheidungen auf § 663 RVO, der die Führung eines Unternehmensverzeichnisses vorschreibt. Für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bestand dagegen bis zum 31. Dezember 1983 die Möglichkeit, die Beiträge vom Grundstückseigentümer einzuziehen (§ 815 RVO aF, gestrichen durch Art II § 4 Nr 1 iVm Art II § 40 Abs 4 SGB X vom 18. August 1980 - BGBl I 1469), ohne Unternehmerverzeichnisse führen zu müssen (vgl Brackmann aaO S 534b; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, Anm 2 zu § 810). § 815 RVO aF hatte jedoch keinerlei Bedeutung für die Entstehung oder den Umfang der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. In der amtlichen Begründung zum Entwurf dieser Vorschrift (BT-Drucks IV/120 S 73, 74 zu § 812) ist lediglich ausgeführt - und insofern geht die Verfahrensrüge der Klägerin fehl -, daß "die Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers für die Vereinfachung und Verbilligung der Beitragsberechnung und Beitragseinziehung von so außerordentlichem Wert sei, daß sie alle Einheitswert-Berufsgenossenschaften eingeführt haben; die Zahl der Grundstückseigentümer sei erheblich geringer als die der Pächter, der Wechsel in den Eigentümerverhältnissen nicht so häufig und auch leichter kontrollierbar als der in den Pachtverhältnissen". Aus der Eigentümerveranlagung können sich unfallversicherungsrechtliche Konsequenzen deshalb nur für den Fall ergeben, daß der Eigentümer - etwa als Verpächter - nicht zugleich auch landwirtschaftlicher Unternehmer ist oder war und aus diesem Grunde zu keinem Zeitpunkt Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft werden konnte. War der Grundstückseigentümer dagegen - wie hier - bis zur Betriebsveränderung auch landwirtschaftlicher Unternehmer, so kann er in bezug auf das Vorliegen eines fortbestehenden formalrechtlichen Versicherungsverhältnisses nicht schlechter gestellt sein als derjenige, der zunächst in einem Unternehmerverzeichnis geführt wurde.

Unabhängig hiervon hat der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA) und das Schrifttum bereits entschieden, daß eine Formalversicherung auch ohne Katastereintragung allein durch Heranziehung des Unternehmers zur Beitragsleistung entstehen kann (vgl RVA AN 1896, 314, 315; BSGE 34, 230, 232; Lauterbach/Watermann aaO, Anm 7 Buchst a zu § 543). Dies folgt auch daraus, daß der katastermäßigen Erfassung nach §§ 663, 664 RVO keine von den materiell-rechtlichen Voraussetzungen losgelöste konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt (BSGE aaO S 233; Brackmann aaO S 512a; Lauterbach/Watermann aaO, Anm 4 Buchst b zu § 663).Das Rechtsinstitut der Formalversicherung beruht im wesentlichen auf dem Vertrauensschutz desjenigen, der trotz Wegfalls der ursprünglich entstandenen Mitgliedschaft weiterhin unbeanstandet Beiträge entrichtet hat (BSGE aaO). Die vom BSG bejahte Anwendung der Formalversicherung auch in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung würde zudem weitgehend ins Leere gehen und deshalb in Frage gestellt, wollte man die Formalversicherung von der Eintragung in ein Unternehmerverzeichnis abhängig machen, dessen Führung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht vorgeschrieben ist.

Die Ansicht der Revision von der Formalversicherung könnten nur diejenigen erfaßt werden, die als Beitragszahler Vertrauensschutz genießen, nicht also die Beschäftigten eines landwirtschaftlichen Unternehmers, trifft nicht zu. Die Formalversicherung soll nicht nur dem Versicherungsschutz des Unternehmers dienen, der in der allgemeinen Unfallversicherung diesem Schutz nicht einmal zwangsläufig unterliegt, sondern soll ihn aufgrund seiner Beitragsleistung auch von der Unternehmerhaftpflicht befreien. Deshalb besteht auch für die Beschäftigten oder die wie solche tätigen Personen aufgrund der formalen Mitgliedschaft des Unternehmers Versicherungsschutz. Selbst wenn sich dies nicht auch schon aus der von der Revision zitierten Entscheidung des Reichsversicherungsamtes - RVA - (AN 1915, 322, 324) ergibt, die davon ausgeht, daß der Verletzte auch einen Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft hat, bei der die formale Versicherung besteht, so ist dies jedenfalls durch das RVA in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1920 klargestellt worden (RVA Breith 1920/21, 198, 200; ebenso RVA Mitglieder-Komm, 2. Aufl 1930, Anm 1 Buchst a zu § 659; Schulte-Holthausen, Unfallversicherung, 4. Aufl 1929, Anm 6 I a zu § 659).

Die Zuständigkeit der Klägerin scheitert schließlich nicht daran, daß G. es unterlassen hatte, die Betriebsveränderungen gemäß § 807 Abs 2 RVO iVm dem Hinweis in dem Beitragsbescheid anzuzeigen. Ein zu Unrecht fortgesetzter Beitragseinzug steht der Annahme eines formalrechtlichen Versicherungsverhältnisses nur entgegen, wenn er auf qualifiziertem Verschulden - insbesondere Arglist - des so Versicherten beruht (vgl BSGE 36, 71, 73 mwN). Für den Verlust des Vertrauensschutzes ist in entsprechender Anwendung des § 45 Abs 2 Nr 2 und § 48 Abs 1 Nrn 2 und 4 SGB X mindestens grob fahrlässiges Verhalten erforderlich (vgl Urteil des Senats vom 26. November 1987 - 2 RU 7/87 -). Davon kann hier nicht gesprochen werden. Zutreffend hat das LSG vielmehr ausgeführt, daß G. nicht ohne weiteres hätte erkennen können, daß sie als Eigentümerin der Restfläche nicht mehr beitragspflichtig war, zumal die auch noch in dem Bescheid vom 15. Mai 1979 enthaltene Belehrung ausdrücklich eine Bewirtschaftung kleiner Flächen als beitragspflichtig bezeichnete, und selbst das SG die Hinzuziehung eines Sachverständigen für erforderlich hielt, um die rechtliche Qualität des Resthofs beurteilen zu können. Auch die Beiträge wurden nach der größeren Fläche berechnet, gezahlt und einbehalten.

Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI517991

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