Leitsatz (amtlich)

1. War ein Strafgefangener in der SBZ wegen eines Arbeitsunfalls in der Strafhaft nach dortigem Recht versichert und erfüllt er auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu dem nach FAG SV § 1 berechtigten Personenkreis, so steht seiner Anspruchsberechtigung nach dem FAG SV nicht entgegen, daß er, wenn der Unfall sich in einer Strafanstalt des Bundesgebiets ereignet hätte, nicht nach dem 3. Buch der RVO, sondern nach dem Gesetz über die Unfallfürsorge für Gefangene vom 1900-06 -30 zu entschädigen wäre.

2. Beruht ein Entschädigungsanspruch nach FAG SV §§ 1, 2 auf einem Arbeitsunfall, der einem Strafgefangenen in der SBZ während der Strafhaft zugestoßen ist, so ist die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung der nach FAG SV § 7 zuständige Versicherungsträger.

 

Normenkette

SVFAG § 1 Fassung: 1953-08-07, § 2 Fassung: 1953-08-07, § 7 Fassung: 1953-08-07; GefUFG; RVO

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 28 . Mai 1956 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen , daß die Beklagte verurteilt wird , dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalles in der Haftanstalt S... vom 28 . April 1955 Entschädigung auf Grund des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30 . Juni 1900 und seiner Ergänzungen zu gewähren , und zwar für die Zeit vom 4 . Juni 1955 bis zum 15 . September 1955 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v . H ., für die weitere Zeit bis zum 31 . Dezember 1955 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v . H . und für die weitere Zeit bis zum 30 . April 1957 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v . H .

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten .

Von Rechts wegen .

 

Gründe

I

Am 2 . Dezember 1954 hatte der Kläger mit einem von ihm gesteuerten Büssing-Lastkraftwagen mit Anhänger auf der Fahrt von B ... nach H ... in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) einen Verkehrsunfall . Er geriet mit dem Lastzug ins Schleudern , entwurzelte auf der linken Straßenseite einen Baum und fuhr auch noch einen weiteren an . Das Führerhaus des Motorwagens wurde zerstört; zwei neben dem Kläger sitzende Personen wurden verletzt . im Augenblick des Unfalls fuhr der Kläger mehr als die zugelassene Geschwindigkeit von 60 Stundenkilometern , obwohl die Straße naß und schlüpfrig und das Profil der Hinterreifen stark abgenutzt war . Der Kläger wurde vom Kreisgericht Schwerin-Land am 10 . Januar 1955 wegen gefährlicher Körperverletzung und Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt . Diese Strafe verbüßte er in der Haftanstalt S... bis zum 4 . Juni 1955 .

Während der Haftzeit wurde der Kläger zu Reparatur- und Reinigungsarbeiten an anstaltseigenen Lastkraftwagen herangezogen . Am 28 . April 1955 stieß ihm bei einer solchen Arbeit ein Unfall zu . Während er unter einem aufgebockten Wagen arbeitete , rutschte dieser von den Böcken . Der Kläger erlitt eine Rückenquetschung mit einer Serienfraktur der Querfortsätze der Lendenwirbelsäule . Bei seiner Entlassung aus der Haft waren die zunächst starken Beschwerden weitgehend zurückgegangen; nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik (4 . Juni 1955) wurde er von seinem behandelnden Arzt Dr . O... noch bis September 1955 arbeitsunfähig geschrieben .

Mit Schreiben vom 28 . Juni 1955 wandte sich der Kläger an die Leitung der Haftanstalt S... mit der Bitte , für ihn Entschädigungsansprüche wegen des Unfalls vom 28 . April 1955 bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt anzumelden . Er blieb jedoch ohne Antwort . Daraufhin unterbreitete er den Sachverhalt dem Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen und dem Bundesminister für Arbeit (BMA) . Von dort aus wurde die Beklagte mit der Angelegenheit befaßt . Der BMA vertrat die Auffassung , daß die Aussichten des Klägers , von einem Versicherungsträger des Bundesgebietes eine Entschädigung zu erhalten , günstiger zu beurteilen wären , wenn die vom Kreisgericht Schwerin über ihn verhängte Gefängnisstrafe als mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar erklärt würde . Deshalb legte die Beklagte dem Kläger nahe , auf Grund des § 15 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2 . Mai 1953 (BGBl I , 161) die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus jenem Urteil feststellen zu lassen . Der dahingehende Antrag des Klägers wurde jedoch durch Verfügung des Generalstaatsanwalts in Schleswig vom 23 . März 1957 zurückgewiesen , der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16 . April 1957 verworfen .

Durch Bescheid vom 23 . Mai 1957 lehnte die Beklagte den Entschädigungsanspruch des Klägers ab , weil sie nach der Fassung des § 7 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7 . August 1953 (FAG) für die Entschädigung nicht zuständig sei . Auf die Klage hin hat das Sozialgericht (SG) Schleswig am 13 . November 1957 entsprechend dem in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23 . Mai 1957 für verpflichtet erklärt , dem Kläger einen Bescheid mit der Maßgabe zu erteilen , daß ihm für die Folgen des Unfalls vom 28 . April 1955 Entschädigung zu gewähren sei . Das SG hat den Entschädigungsanspruch auf Grund des § 1 Abs . 1 und 2 FAG als gerechtfertigt und die Beklagte als den nach § 7 FAG leistungspflichtigen Versicherungsträger angesehen .

Im Verfahren über die Berufung der Beklagten hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) den Generalstaatsanwalt bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht als Ausführungsbehörde für die Unfallfürsorge für Gefangene beigeladen. Über das Ausmaß der Unfallfolgen hat es den Facharzt für Chirurgie Dr . H ... als Sachverständigen gehört . Zu demselben Fragenkreis hat die Beklagte ein fachorthopädisches Gutachten des Dr . S. und ein neurologischpsychiatrisches Gutachten des Prof . Dr . D ... vorgelegt .

Durch Urteil vom 28 . Mai 1958 hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung dahin geändert , daß die Beklag verpflichtet wird , dem Kläger auf der Grundlage des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30 . Juni 1900 und seiner Ergänzungen einen neuen Bescheid zu erteilen , durch welchen ihm für die Folgen des Unfalls vom 28 . April 1955 Entschädigung gewährt wird , und zwar für die Zeit seit der Rückkehr in die Bundesrepublik bis zum 15 . September 1955 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v . H ., für die weitere Zeit bis zum 31 . Dezember 1955 nach einer MdE von 50 v . H . und für die weitere Zeit bis zum 30 . April 1957 nach einer MdE von 25 . v . H . Im übrigen hat das LSG die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen . Es hat in Übereinstimmung mit dem SG den Kläger dem nach § 1 FAG berechtigten Personenkreis zugerechnet . Dabei hat es angenommen , der Kläger sei insofern "bei einem außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin befindlichen deutschen Versicherungsträgers versichert" gewesen (§ 1 Abs . 2 Nr . 1 Satz 1 FAG) , als in der SBZ für Arbeitsunfälle Strafgefangener ebenso wie für andere Arbeitsunfälle Entschädigung auf Grund der Verordnung über die Sozialversicherung vom 28 . Januar 1947 (VSV) geleistet werde und infolgedessen ein - auch die Unfallversicherung umfassendes - Sozialversicherungsverhältnis begründet sei . In Abweichung von der Auffassung des SG hat das LSG alsdann weiter ausgeführt: Aus § 2 FAG ergebe sich , daß es für den Bestand und den Inhalt des Klageanspruchs darauf ankomme , ob nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Sozialversicherung in einem vergleichbaren Falle in der Bundesrepublik Entschädigung gewährt werde . Deshalb sei zunächst zu prüfen , ob der Kläger wegen der außergewöhnlichen Schwere der Strafe so behandelt werden müsse , als ob der Unfall sich in einem freien Arbeitsverhältnis ereignet hätte . Dies sei jedoch nicht der Fall; denn das Strafurteil und seine Vollstreckung seien nicht unvereinbar mit rechtsstaatlichen Grundsätzen . Demnach komme es darauf an , ob nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht für einen Strafgefangenen ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis zum Schutz gegen Arbeitsunfälle bestehe . Diese Frage sei zu bejahen; die Unfallfürsorge für Gefangene nach dem Gesetz vom 30 . Juni 1900 und seinen Ergänzungen sei ein besonderer Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung . Somit seien Entschädigungsleistungen , die einem Strafgefangenen nach diesem Gesetz für einen während der Strafhaft erlittenen Unfall zustehen , sozialversicherungsrechtliche Leistungen im Sinne des FAG . Aus dem Grundsatz der Gleichstellung der Heimatvertriebenen und SBZ-Flüchtlinge mit Berechtigten der Bundesrepublik ergebe sich , daß der Anspruch des Klägers höhenmäßig in dem Gesetz vom 30 . Juni 1900 seine Grenze finde . - Über das Ausmaß der Unfallfolgen hat das LSG folgende Feststeilungen getroffen: Zur Zeit des Unfalls habe die Wirbelsäule des Klägers schon krankhafte Veränderungen aufgewiesen . Diese seien aber durch den Unfall verschlimmert worden . Die auf den Unfall zurückzuführende MdE betrage bis 15 . September 1955 100 v . H . ; vom 16 . September bis 31 . Dezember 1955 50 v . H . und vom 1 . Januar 1956 bis 30 . April 1957 25 v . H . Nach dieser Zeit sei , wie die Erfahrung lehre , eine Stabilisierung durch körpereigene Reaktion eingetreten . Die jetzt noch vorhandenen Gesundheitsstörungen von Seiten der Wirbelsäule seien - soweit nicht anlagebedingt - einem Unfall zuzuschreiben , den der Kläger am 5 . Mai 1956 erlitten hat und dessentwegen er eine Rente von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen bezieht .

Das LSG hat die Revision zugelassen .

Das Urteil ist der Beklagten am 21 . Juli 1958 zugestellt worden . Sie hat am 5 . August 1958 Revision eingelegt und diese innerhalb der bis zum 21 . Oktober 1958 verlängerten Begründungsfrist mit Schriftsätzen vom 4 . August und 23 . September 1958 begründet .

Die Revision ist der Meinung , die Klage sei unzulässig , weil mit der Aufhebungsklage eine Vornahmeklage verbunden sei und deshalb ein Vorverfahren hätte stattfinden müssen . In der Sache selbst tritt sie der Auffassung entgegen , daß die Unfallfürsorge für Gefangene als besonderer Zweig der sozialen Unfallversicherung anzusehen und die Zuständigkeit der Beklagten aus § 7 FAG herzuleiten sei . Sie hält den Beigeladenen für entschädigungspflichtig .

Die Beklagte beantragt ,

die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen ,

hilfsweise ,

das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen .

Ferner stellt sie anheim ,

den Beigeladenen zur Entschädigung des Klägers für verpflichtet zu erklären .

Der Kläger und der Beigeladene beantragen ,

die Revision zurückzuweisen .

Der Kläger hält die Klage jedenfalls insoweit ohne Vorverfahren für zulässig , als mit ihr die Aufhebung des ablehnenden Bescheides begehrt wird , aber auch im übrigen , weil mit der Aufhebungsklage keine Vornahmeklage , sondern eine Leistungsklage verbunden sei . In sachlich-rechtlicher Hinsicht tritt er der Auffassung des LSG entgegen , daß der durch § 1 FAG umgrenzte Personenkreis durch § 2 FAG eingeengt werde .

Der Beigeladene tritt der Begründung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang bei .

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt . Der Senat hat von der Befugnis , in dieser Weise zu verfahren (§ 124 Abs . 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) , Gebrauch gemacht .

II

Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs . 1 Nr . 1 SGG); sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden , also zulässig . Sie hatte jedoch keinen Erfolg .

Die Zulässigkeit der Klage wird nicht , wie die Revision meint , dadurch in Frage gestellt , daß kein Vorverfahren stattgefunden hat . Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 23 . Mai 1957 begehrt , bedurfte es keines Vorverfahrens , weil dieser Bescheid eine Leistung betrifft , auf die ihrer Art nach ein Rechtsanspruch besteht (vgl . § 79 Nr . 1 SGG) . Hinsichtlich der Klage im übrigen kommt als gesetzliche Grundlage für das Erfordernis eines Vorverfahrens allenfalls § 79 Nr . 2 SGG in Betracht . Der erkennende Senat sieht jedoch in dem zweiten Teil des Klagebegehrens in Abweichung von der Auffassung der Vorinstanzen nicht eine auf "die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts" gerichtete Klage (Vornahmeklage) , sondern eine Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs . 4 SGG . Dies gilt bedenkenfrei für den mit der Klageschrift vom 25 . Juni 1957 gestellten Antrag , dem im Verwaltungsverfahren erhobenen Entschädigungsanspruch zu entsprechen . In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger allerdings seinen Antrag geändert; er hat - in Verbindung mit der Aufhebungsklage - beantragt , "die Beklagte zu verpflichten , einen Bescheid zu erteilen mit der Maßgabe , daß dem Kläger wegen der Folgen seines Unfalls vom 28 . April 1955 Entschädigung zu gewähren ist . " Es liegt zwar nahe , in dem geänderten Klageantrag seiner Fassung nach eine Vornahmeklage zu sehen , man kann den Antrag aber auch in dem Sinne verstehen , "die Beklagte zu verpflichten , dem Kläger wegen der Folgen seines Unfalls vom 28 . April 1955 Entschädigung zu gewähren und hierüber einen dementsprechenden Bescheid zu erteilen . " Geht man von dem zuletzt angeführten Sinne aus , so käme dem Antrag in seinem zweiten Teil - "und hierüber einen Bescheid zu erteilen . " - nach der Auffassung des Senats keine selbständige , d . h . einen besonderen Ausspruch erfordernde Bedeutung bei , weil ein Versicherungsträger , wenn er für leistungspflichtig erklärt wird , einen sogenannten Ausführungsbescheid erteilen muß und auch zu erteilen pflegt . Läßt somit schon die Fassung des Klageantrags nicht eindeutig auf eine Vornahmeklage schließen , so war weiter zu beachten , daß nach § 123 SGG das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist , vielmehr über die von dem Kläger erhobenen Ansprüche zu entscheiden hat . Nach der Auffassung des Senats fehlt es an einem hinreichenden Anhalt dafür , daß der Kläger mit seinem neuen Antrag einen anderen als den ursprünglich geltend gemachten Leistungsanspruch erheben wollte . Der Senat hat deshalb die Klage , über welche die Vorinstanzen zu entscheiden hatten , als eine zusammengefaßte Aufhebungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs . 4 SGG) angesehen . Die Zulässigkeit dieser Klage war nicht von der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens abhängig . Es bedurfte daher nicht der Prüfung , ob in Fällen , in denen der Versicherungsträger durch Bescheid über einen Antrag entschieden hat , welcher eine Leistung betrifft , auf die ihrer Art nach ein Rechtsanspruch besteht , eine Vornahmeklage statthaft ist (vgl . BSG 8 , 3 , 5 ff) und ob bejahendenfalls das Vorverfahren entbehrlich ist , wenn die beklagte Behörde im Prozeß an dem angefochtenen Verwaltungsakt festhält (vgl . Bettermann , DVBl 1959 , 308 , 315; Haueisen , WzS 1959 , 225; Böhme , BG 1960 , 411 , 412) . Materiell-rechtliche Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Klägers ist das FAG vom 7 . August 1953 . Das mit Wirkung vom 1 . Januar 1959 in Kraft getretene Fremdrentengesetz (FRG) in der Fassung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (-FANG-) vom 25 . Februar 1960 (BGBl I , 93) kommt nicht in Betracht , weil nach den vom LSG getroffenen , von keinem der Beteiligten angegriffenen Feststellungen der Unfall , der dem Kläger am 28 . April 1955 zugestoßen ist , dessen Erwerbsfähigkeit nur bis zum 30 . April 1957 eingeschränkt hat . Das LSG hat den Kläger mit Recht - die Revision hat dies auch nicht beanstandet - dem nach § 1 FAG leistungsberechtigten Personenkreis zugerechnet; denn er hält sich ständig im Bundesgebiet auf (§ 1 Abs . 1 Nr . 1) , war in einer gesetzlichen Unfallversicherung bei einem außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin befindlichen deutschen Versicherungsträger , nämlich der für die Haftanstalt Schwerin zuständigen Sozialversicherungsanstalt , versichert (§ 1 Abs . 2 Nr . 1) , erhält von diesem Versicherungsträger keine Leistungen (§ 1 Abs . 1 Nr . 2) und hat einen Antrag auf Entschädigung nach dem FAG gestellt (§ 1 Abs . 1 Satz 1) . Die Annahme , daß der Kläger in der SBZ einem der gesetzlichen Unfallversicherung der Reichsversicherungsordnung (RVO) vergleichbaren sozialen Sicherungssystem angehört habe , ist der Rechtsfindung durch das Bundessozialgericht (BSG) ohne weiteres zugrunde zu legen , wenn es sich bei der Frage des Versichertseins nach den Vorschriften der SBZ um die Anwendung irrevisiblen Rechts handelt (§ 162 Abs . 2 SGG); trifft dies dagegen nicht zu , so ist die Frage des Versichertseins in der Revisionsinstanz nachprüfbar . Einer Entscheidung hinsichtlich der Revisibilität bedurfte es jedoch nicht , weil der Senat keine Bedenken trägt , der Auffassung des LSG zu folgen , daß der Kläger vom Versicherungsschutz in der SBZ insofern erfaßt war , als er wegen eines während der Haft eingetretenen , seine Erwerbsfähigkeit mindernden Betriebsunfalls nach seiner Entlassung aus der Strafhaft einen Anspruch auf Unfallrente nach der VSV vom 28 . Januar 1947 hatte . Dem steht nicht entgegen , daß weder der Kläger als Inhaftierter noch für ihn die Haftanstalt Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt zu entrichten hatte . Das LSG hat die somit feststehende Zugehörigkeit des Klägers zu dem nach § 1 FAG berechtigten Personenkreis nicht als ausreichend angesehen , um den erhobenen Entschädigungsanspruch zu begründen . Es hat aus § 2 FAG den Grundsatz hergeleitet , daß Heimatvertriebene und Sowjetzonen-Flüchtlinge in der Sozialversicherung mit den einheimischen Berechtigten gleichzustellen , also weder schlechter noch besser zu behandeln seien als diese . Dementsprechend hat es den Entschädigungsanspruch des Klägers über die bereits geprüften Voraussetzungen hinaus - schon dem Grunde nach - davon abhängig gemacht , ob auch nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht für einen Strafgefangenen ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis zum Schutz gegen Arbeitsunfälle besteht . Eine solche Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen läßt sich nach der Auffassung des erkennenden Senats aus dem Gesetz nicht herleiten . Der Senat hatte bereits in BSG 12 , 71 über Rentenansprüche eines Strafgefangenen zu entscheiden , dem in der SBZ ein Arbeitsunfall zugestoßen war . In jenem Falle konnte die vom LSG aufgeworfene Frage , ob § 2 FAG geeignet ist , zu einer Einengung des nach § 1 berechtigten Personenkreises zu führen , unentschieden bleiben , weil der Rentenbewerber zur Zeit des Unfalls zwar Strafgefangener gewesen war , aber in einem freien Arbeitsverhältnis gestanden hatte . Demgegenüber ist der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits bei einer unfreien Beschäftigung verunglückt . Ein freies Arbeitsverhältnis läßt sich , wie das LSG zutreffend ausgeführt hat , nicht etwa deshalb fingieren , weil die gegen den Kläger verhängte Gefängnisstrafe in der Bundesrepublik wahrscheinlich oder möglicherweise niedriger ausgefallen wäre . Ob die Fiktion zulässig wäre , wenn der Strafausspruch gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstieße , kann dahinstehen , weil der Antrag , die Unzulässigkeit der Strafvollstreckung festzustellen , ohne Erfolg geblieben ist . Der erkennende Senat hatte jedoch bereits in BSG 9 , 24 zu entscheiden , welche rechtlichen Folgerungen sich daraus ergeben , daß im Herkunftsgebiet ein größerer Personenkreis vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßt war , als dies im Bundesgebiet nach den Vorschriften der RVO der Fall ist . In dieser Entscheidung ist ausgeführt , daß die Frage , ob der Leistungsbewerber als versichert anzusehen ist , ausschließlich nach § 1 FAG zu beurteilen ist und von der Anwendung der im Bundesgebiet geltenden Vorschriften der Sozialversicherung (§ 2 FAG) nicht berührt wird . Zur Begründung seiner Auffassung hat der Senat vor allem darauf hingewiesen , daß der Gesetzgeber des FAG die mögliche Diskrepanz im Kreis der Versicherten nach Bundesrecht und nach fremden Recht bewußt in Kauf genommen hat . Daraus folgt , daß das Gesetz , ebenso wie es einen im Herkunftsgebiet nicht versichert gewesenen Leistungsbewerber von Ansprüchen nach dem FAG ausschließt , einen solchen begünstigt , der im Herkunftsgebiet versichert war , aber im Bundesgebiet oder im Lande Berlin nicht versichert gewesen wäre .

Die Frage , ob der Kläger nach dem FAG nicht leistungsberechtigt wäre , wenn die Einbeziehung Strafgefangener in das soziale Sicherungssystem mit dem Sinn und Geist der im Bundesgebiet herrschenden Rechtsordnung unverträglich wäre oder von den Grundprinzipien der gesetzlichen Unfallversicherung im Bundesgebiet abwiche (vgl . BSG 9 , 29) , brauchte nicht entschieden zu werden , weil solche Merkmale im vorliegenden Falle nicht gegeben sind . Die Regelung , die der Schutz gegen Arbeitsunfälle für Gefangene im Bundesgebiet durch das Gesetz über die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30 . Juni 1900 erfahren hat , ist , wie das LSG näher ausgeführt hat , im Hinblick auf das Leistungssystem , die Höhe der Unfallentschädigung und den bestehenden Rechtsschutz mindestens wesensverwandt mit der gesetzlichen Unfallversicherung der RVO . Daß dies der heutigen Auffassung entspricht , läßt sich auch dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (UVNG) -Deutscher Bundestag , 4 . Wahlperiode , Drucksache IV/120) entnehmen; nach § 540 dieses Entwurfs sollen Personen , die im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zwangsweise oder freiwillig Tätigkeiten verrichten , den gleichen Unfallschutz wie freie Arbeitnehmer genießen . Hiernach bedarf es nicht der Prüfung der - vom LSG bejahten - Frage , ob die für Strafgefangene geltenden Entschädigungsvorschriften des Gesetzes über Unfallfürsorge für Gefangene und seiner Ergänzungen als Vorschriften der Sozialversicherung im Sinne des § 2 FAG anzusehen sind .

Ob seit dem Inkrafttreten des FRG in der Fassung des FANG die Rechtslage sich entsprechend dem an die Stelle des Entschädigungsprinzips getretenen , nunmehr das Fremdrentenrecht beherrschenden Eingliederungsprinzip dahin geändert hat , daß der Leistungsbewerber sowohl im Herkunftsgebiet bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen sein als auch die Voraussetzungen erfüllen muß , unter denen er im Bundesgebiet nach dem 3 . Buch der RVO versichert gewesen wäre (§§ 5 , 7 FRG) , brauchte der Senat nicht zu entscheiden , weil die unfallbedingte MdE des Klägers bereits vor dem Inkrafttreten des FRG weggefallen ist .

Steht somit fest , daß der Kläger nach dem FAG leistungsberechtigt ist , so muß sein Anspruch sich gegen einen der in § 7 FAG aufgeführten Versicherungsträger richten . Nach Abs . 1 Nr . 1 Satz 2 dieser Vorschrift ist die Beklagte für die Feststellung und die Gewährung der Leistungen zuständig , wenn der Unfall des Klägers in den Bereich einer "Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung" fällt . Dies trifft ohne weiteres zu , wenn man mit dem LSG die Unfallfürsorge für Gefangene als einen besonderen Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung ansieht; denn unter dieser Annahme ist der Generalstaatsanwalt als Ausführungsbehörde für das Entschädigungsverfahren nach dem Gesetz über Unfallfürsorge für Gefangene zugleich eine Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung . Aber auch wenn man jene Auffassung nicht teilt , ist in entsprechender Anwendung des § 7 Abs . 1 Nr . 1 Satz 2 FAG die Beklagte leistungspflichtig , weil diese Vorschrift auf dem Grundgedanken beruht , daß die Lasten für Unfälle , die nicht in den Bereich einer gewerblichen Berufsgenossenschaft oder der See-Berufsgenossenschaft fallen - dies ist hier der Fall - , nicht von einem Land , sondern von der Bundesrepublik zu tragen sind .

Das LSG hat die dem Kläger zustehende Rente in ihrer Höhe nach dem Gesetz über die Unfallfürsorge für Gefangene und den zur Ergänzung dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften bemessen . Ob diese Rente niedriger ist als eine unmittelbar nach der RVO festzusetzende Rente und ob gegebenenfalls die Beschränkung der Leistung nach § 2 FAG geboten war , brauchte der Senat nicht zu prüfen , weil insoweit allenfalls der Kläger beschwert sein könnte , dieser aber keine Revision eingelegt hat .

Hinsichtlich der zeitlichen Bemessung der Rente und der Festsetzung der MdE hat die Revision keine Beanstandungen gegen das Berufungsurteil erhoben . Insoweit ist auch nicht ersichtlich , daß das LSG das Gesetz zum Nachteil der Beklagten fehlerhaft auf den von ihm festgestellten Sachverhalt angewendet hätte .

Hiernach mußte die Revision der Beklagten unter Anpassung des Urteilsausspruchs des LSG an den richtig verstandenen , auf Leistung gerichteten Klageantrag als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs . 1 SGG) .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

 

Fundstellen

Haufe-Index 2136315

BSGE, 140

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