Leitsatz (amtlich)
Ist bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Bergmannsrente nach RKG § 45 Abs 1 Nr 1 außer der im deutschen Bergbau zurückgelegten Versicherungszeit gemäß EWGV 1408/71 Art 45 Abs 1 und 2 auch eine danach in einem anderen EWG-Staat im Bergbau zurückgelegte Versicherungszeit für die Erfüllung der Wartezeit miteinzubeziehen, dann ist auch die während dieser Versicherungszeit ausgeübte bergmännische Tätigkeit bei der Prüfung der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit (RKG § 45 Abs 2) mit zu berücksichtigen. Wird diese Tätigkeit als Hauertätigkeit bezeichnet, kann nur dann vom Hauer als Hauptberuf ausgegangen werden, wenn die Tätigkeit auch nach den im deutschen Bergbau maßgeblichen Kriterien als die Facharbeitertätigkeit eines Hauers anzusehen wäre.
Normenkette
RKG § 45 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-05-21, Abs. 2 Fassung: 1957-05-21, § 49 Abs. 1 Fassung: 1957-05-21; EWGV 1408/71 Art. 40 Fassung: 1971-06-14, Art. 45 Abs. 1 Fassung: 1971-06-14, Abs. 2 Fassung: 1971-06-14
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 09.11.1976; Aktenzeichen L 15 Kn 68/76) |
SG Dortmund (Entscheidung vom 26.02.1976; Aktenzeichen S 22 Kn 61/75) |
Fundstellen
BSGE, 183 |
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