Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wie der zur Zeit der Scheidung als angemessener Unterhalt der Frau (EheG § 58 Abs 1) errechnete Nominalbetrag auf die Zeit des Todes des Versicherten zu projizieren ist (Weiterführung von BSG 1963-11-28 12 RJ 98/62= SozR Nr 16 zu § 1265 RVO).

 

Normenkette

RVO § 1265 S. 2 Fassung: 1965-06-09; EheG § 58 Abs. 1 Fassung: 1946-02-20

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. September 1967 wird aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin erstrebt Hinterbliebenenrente nach § 1265 der Reichsversicherungsordnung (RVO).

Sie war bis Januar 1960 mit dem in der Arbeiterrentenversicherung versicherten Kraftfahrzeugmechaniker B I verheiratet. Die Ehe ist aus beiderseitigem, aber überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschieden worden. Zur Zeit der Scheidung waren keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr vorhanden. Auf Grund einer einstweiligen Anordnung des mit der Ehescheidung befaßten Hanseatischen Oberlandesgerichts hatte der Versicherte für die Zeit nach der Scheidung einen Unterhaltsbeitrag von wöchentlich 10,- DM an die Klägerin zu zahlen, die damals aus einer Beschäftigung in einer Schokoladenfabrik einen Lohn von monatlich 200,- DM netto bezog. Der Versicherte kam seiner Unterhaltsverpflichtung nach, bis er im Juli 1962 Altersrentner wurde. Das Altersruhegeld betrug anfänglich 348,30 DM, von Januar 1966 an 446,20 DM im Monat. Der Arbeitsverdienst der Klägerin belief sich damals auf durchschnittlich 350,- DM netto im Monat. Am 26. März 1966 starb der Versicherte, ohne sich wieder verheiratet zu haben.

Den Antrag der Klägerin auf Hinterbliebenenrente lehnte die beklagte Landesversicherungsanstalt mit Bescheid vom 18. Juli 1966 ab, weil die Klägerin zur Zeit des Todes des Versicherten keinen Unterhaltsanspruch gegen ihn gehabt habe.

Die hiergegen gerichtete Klage ist vom Sozialgericht Hamburg durch Urteil vom 31. Oktober 1966 abgewiesen worden. Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat dagegen am 14. September 1967 die Beklagte verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenrente vom 1. April 1966 an zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Für den nach § 1265 RVO i. d. F. des Rentenversicherungsänderungsgesetzes (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 zu beurteilenden Anspruch der Klägerin komme es, weil eine Witwe nicht vorhanden sei, nicht darauf an, ob der Versicherte nach seinen Einkommensverhältnissen zur Zeit seines Todes in der Lage gewesen sei, der Klägerin Unterhalt zu leisten; Voraussetzung sei vielmehr lediglich, daß ein Unterhaltsanspruch nach § 58 des Ehegesetzes (EheG) im März 1966 bestanden habe. Ein solcher Anspruch sei nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten zur Zeit der Scheidung zu beurteilen. Liege - wie hier - zwischen der Scheidung und dem Versicherungsfall ein längerer Zeitraum, so müßten bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs im Zeitpunkt des Todes allgemeine Erhöhungen der Lebenshaltungskosten, allgemeine Lohnsteigerungen und auch hypothetische Lohnaufbesserungen, die der Versicherte für den Fall der Fortsetzung der zur Zeit der Scheidung ausgeübten Erwerbstätigkeit zu verzeichnen gehabt hätte, berücksichtigt werden. Die Einschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 59 EheG - bei Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts des Verpflichteten - sei seit dem 1. Juli 1965 für den Anspruch aus § 1265 RVO beim Fehlen einer Witwe nicht mehr von Bedeutung. Habe daher der nicht wieder verheiratete unterhaltspflichtige Ehegatte nach der Scheidung einen sozialen Abstieg erlitten, der sein Einkommen so weit verringere, daß er seine Unterhaltverpflichtung nach § 58 EheG nicht mehr erfüllen könne, so beeinträchtige das den Rentenanspruch der früheren Ehefrau nicht. - Da der Versicherte im Falle der Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit unmittelbar vor seinem Tode 683,- DM monatlich verdient haben würde - dies habe seine frühere Arbeitgeberin mitgeteilt - und die Klägerin damals ein Einkommen von 350,- DM monatlich gehabt habe, belaufe sich ihr Unterhaltsanspruch nach dem sogenannten Drittelungsprinzip auf (683 - 350 = rd. 330 : 3 =) 110,- DM. Ein solcher Anspruch sei hoch genug, um die Hinterbliebenenrente nach § 1265 RVO auszulösen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat das Rechtsmittel eingelegt und mit folgenden Ausführungen begründet: Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Frau komme es in erster Linie auf deren Bedürftigkeit an. Es sei also zunächst zu untersuchen, ob die Einkünfte aus ihrem Vermögen oder die Erträgnisse ihrer Erwerbstätigkeit ausreichten, ihren Unterhalt zu bestreiten. Treffe dies - wie im vorliegenden Fall - zu, so bleibe kein Raum für die Anwendung des § 1265 Satz 2 RVO zugunsten der geschiedenen Frau. Mit diesem vom Bundessozialgericht (BSG) ausgesprochenen Grundsatz (SozR Nr. 31 zu § 1265 RVO) stehe die vom LSG vertretene Auffassung im Widerspruch. Die geschiedene Frau partizipiere lediglich an einer sicher voraussehbaren allgemeinen Aufwärtsentwicklung; dagegen lasse sich aus der Neufassung des § 1265 RVO nicht herleiten, daß dabei von fiktiven Einkommensverhältnissen des geschiedenen Mannes auszugehen sei, auch wenn die geschiedene Frau ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten könne. Wenn bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch grundsätzlich der soziale Status zur Zeit der Scheidung als Ausgangspunkt diene, so bedeute das nicht, daß jeder spätere soziale Abstieg des geschiedenen Mannes unberücksichtigt bleiben müßte und für den Unterhaltsanspruch der Frau keine Folgen hätte. Verfüge die geschiedene Frau beim Tode des Versicherten über ausreichende Erwerbseinkünfte für ihren Lebensunterhalt, so bestehe kein Bedürfnis, auf dem Wege der Fiktion eines ausreichenden Einkommens des geschiedenen Mannes von einem höheren Betrag für den "angemessenen" Unterhalt der geschiedenen Frau auszugehen und so zu einem Unterhaltsanspruch und damit zur Zubilligung einer Hinterbliebenenrente zu gelangen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. September 1967 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie führt aus: Das LSG sei bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin mit Recht von hypothetischen Beträgen ausgegangen. Seitdem die Einschränkung des eherechtlichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 59 EheG durch § 1265 Satz 2 RVO entfallen sei, werde die Berechnungsgrundlage durch dasjenige Einkommen gebildet, das der frühere Ehegatte unter Beibehaltung seiner sozialen Stellung und unter Berücksichtigung der dieser Stellung entsprechenden Lohnentwicklung im Zeitpunkt seines Todes erzielt hätte. Dieser Zeitpunkt müsse auch den Maßstab für die Angemessenheit des der Klägerin zu gewährenden Unterhalts liefern.

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet.

Der aus einem Versicherungsfall von 1966 hergeleitete Klageanspruch ist nach § 1265 RVO idF des RVÄndG vom 9. Juni 1965 zu beurteilen. Danach wird der geschiedenen Frau des Versicherten nach dessen Tode Rente gewährt, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat. Ist - wie im vorliegenden Falle - eine Witwenrente nicht zu gewähren, so ist die geschiedene Frau auch dann rentenberechtigt, wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten nicht bestanden hat.

Von den verschiedenen - alternativ erfüllbaren - Anspruchsvoraussetzungen des § 1265 RVO scheidet in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit diejenige der tatsächlichen Unterhaltsleistung vor dem Tode des Versicherten von vornherein aus; es ist nämlich - unangegriffen - festgestellt, daß der Versicherte von Juli 1962 bis zu seinem Tode keinen Unterhalt an die Klägerin geleistet hat. - Als Unterhaltsverpflichtung "aus einem sonstigen Grund" könnte die dem Versicherten am 28. Januar 1960 durch einstweilige Anordnung nach § 627 b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) für die Zeit nach der Scheidung auferlegte Unterhaltszahlung von wöchentlich 10,- DM in Betracht kommen. Die Wirkungen dieses Vollstreckungstitels hätte der Versicherte aber nach den Grundsätzen der §§ 323, 767 ZPO beseitigen können, nachdem er im Jahre 1962 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und nur noch auf seine Altersrente angewiesen war (vgl. Beschluß des Großen Senats des BSG vom 27. Juni 1963 - BSG 20, 1). Diese Beurteilung findet eine Stütze darin, daß der Versicherte von Juli 1962 an tatsächlich keine Unterhaltsleistungen mehr erbracht und die Klägerin davon abgesehen hat, deswegen die Hilfe der Vollstreckungsbehörde in Anspruch zu nehmen. - Es bleibt somit nur noch zu prüfen - und hierüber allein gehen die Meinungen der Beteiligten auseinander -, ob der Versicherte "zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes zu leisten hatte". Dies ist entgegen der Auffassung des LSG nicht der Fall.

Nach § 58 Abs. 1 EheG hatte der Versicherte als der an der Scheidung überwiegend Schuldige der Klägerin "den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen"; § 59 EheG, der eine Einschränkung der Unterhaltspflicht des Mannes bei Gefährdung seines eigenen Unterhalts vorsieht, hat - darin ist dem LSG zu folgen - bei der Beurteilung des Klageanspruchs außer Betracht zu bleiben, weil nach Satz 2 des § 1265 RVO die Leistungsunfähigkeit des Versicherten den Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht ausschließt. Die Angemessenheit des Unterhalts der geschiedenen Frau richtet sich - auch darin ist der Ausgangspunkt des LSG richtig - nach den Lebensverhältnissen zur Zeit der Scheidung (vgl. BSG SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO). Demgegenüber setzt § 1265 RVO den Rentenanspruch der geschiedenen Frau in Abhängigkeit zu ihrem Unterhaltsanspruch zur Zeit des Todes des Versicherten. Es bedarf also eines Maßstabes, nach dem der zur Zeit der Scheidung als angemessener Unterhalt der Frau errechnete Nominalbetrag auf die Zeit des Todes des Versicherten zu projizieren ist; denn bei einem großen Zeitunterschied zwischen Scheidung und Tod des Versicherten kann bei Kaufkraftminderung des Geldes ein für den Anfang der Zeitspanne errechneter angemessener Unterhaltsbetrag bis zum Tode des Versicherten an Wert verlieren und dann nicht mehr angemessen sein. Dieses Problem hat der 12. Senat des BSG in der oa Entscheidung dadurch gelöst, daß er - ohne allerdings genaueres hierfür auszusprechen - die in der Zwischenzeit eingetretene allgemeine Erhöhung der Lebenshaltungskosten berücksichtigt hat. In Abweichung hiervon hat das LSG in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs für den Zeitpunkt des Todes des Versicherten müßten neben allgemeinen Erhöhungen der Lebenshaltungskosten auch allgemeine Lohn- und Gehaltssteigerungen berücksichtigt werden. Aber auch bei dieser Erweiterung gegenüber der Rechtsprechung des BSG ist es nicht stehen geblieben, sondern hat darüber hinaus individuell bedingten und möglicherweise auch von Zufälligkeiten beeinflußten Lohnveränderungen in der Zeit zwischen der Scheidung und dem Tode des Versicherten Eingang in die anzustellende Berechnung gewährt. Es hat nämlich bei der früheren Arbeitgeberin des Versicherten ua nach den Einkünften "eines Beschäftigten, der in gleicher Stellung tätig war wie der Versicherte, im Jahre 1966" angefragt. Aus der hierauf erteilten Auskunft hat das LSG ein Erwerbseinkommen von 683,- DM netto im Monatsdurchschnitt entnommen, d. i. nahezu das Dreifache des in derselben Auskunft für das Jahr 1959 mitgeteilten Einkommens des Versicherten, das allerdings weder Krankengeld noch Krankengeldzuschüsse für eine Krankheitsdauer von mehr als fünf Monaten enthielt. Hiernach hat das LSG sich nicht auf die Berücksichtigung allgemeiner Lohnerhöhungen beschränkt, sondern zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens des Versicherten dasjenige eines anderen Beschäftigten herangezogen, ohne zu prüfen, ob dieser dem Versicherten voll vergleichbar war und ob sein Mehreinkommen gegenüber 1959 nicht auch auf anderen Ursachen als auf Lohnerhöhungen beruhte. Damit hat es den richtigen Ausgangspunkt seiner Rechtsfindung - die Lebensverhältnisse der früheren Ehegatten zur Zeit der Scheidung - verlassen. Einmal war das Einkommen einer "Vergleichsperson" des Versicherten kein geeigneter Maßstab für den angemessenen Unterhalt der Klägerin. Zu beanstanden ist aber auch die Berücksichtigung von Lohnerhöhungen, soweit diese nicht ein Spiegelbild der allgemeinen Erhöhung der Lebenshaltungskosten bilden. Verändert sich nämlich das Lohneinkommen eines Beschäftigten oder auch ganzer Gruppen von ihnen im Verhältnis zu dem Durchschnittseinkommen aller Erwerbstätigen, so kann darin eine Änderung der Lebensverhältnisse - des sozialen Status - liegen. Solche nach der Scheidung eingetretenen Änderungen haben aber, soweit sie nicht mit berechenbarer Sicherheit vorausgesehen werden können, bei der Ermittlung des angemessenen Unterhalts, wie bereits ausgeführt wurde, außer Betracht zu bleiben.

Entspricht hiernach die Berechnungsweise des LSG nicht den Rechtsgrundsätzen, nach denen der angemessene Unterhalt der geschiedenen Frau zur Zeit des Todes des Versicherten zu bemessen ist, so reichten die getroffenen Feststellungen dennoch für die vom Senat zu fällende Entscheidung aus. Wie feststeht, hat das Scheidungsgericht im Januar 1960 der Klägerin bei einem eigenen Monatseinkommen von 200,- DM einen zusätzlichen Unterhaltsbetrag von wöchentlich 10,- DM, also monatlich 43,33 DM zugesprochen; es hat somit 243,33 DM monatlich als angemessenen Unterhalt der Klägerin zur Zeit der Scheidung angesehen. Die Beteiligten haben nichts vorgetragen, was diesen Ansatz als unrichtig erscheinen ließe. Eine weitgehende Bestätigung hierfür findet sich in der der Klägerin vom LSG bekanntgegebenen und von ihr nicht beanstandeten Verdienstbescheinigung für den Versicherten aus dem Jahre 1959; danach betrug dessen Lohn in den krankheitsfreien Monaten Januar bis April jenes Jahres durchschnittlich 366,34 DM netto. Nach dem vom LSG angewandten und von der Klägerin in ihrer Revisionserwiderung gebilligten sogenannten Drittelungsprinzip ergäbe sich hieraus für die Klägerin ein angemessener Unterhalt von etwa 255,- DM monatlich. Selbst wenn man diesen Betrag - und nicht nur 243,33 DM - als angemessenen Unterhalt der Klägerin zur Zeit der Scheidung zugrunde legt, erreicht der auf die Zeit des Todes des Versicherten durch Berücksichtigung der zwischenzeitlichen allgemeinen Erhöhung der Lebenshaltungskosten zu projizierende Unterhalt nicht einen so hohen Betrag, daß die Klägerin ihn damals nicht hätte aus den Erträgnissen ihrer Erwerbstätigkeit bestreiten können.

Die Veränderung der Lebenshaltungskosten läßt sich nicht in einer allgemeingültigen Größe ausdrücken; sie hängt davon ab, welche Verbrauchergruppe in Betracht gezogen wird (Vier-Personen-Haushalt von Arbeitnehmern, Zwei-Personen-Haushalt von Renten- und Sozialhilfeempfängern, Zahl der Einkommensbezieher im Haushalt bzw. Einkommenshöhe; vgl. hierzu Fürst, Zur Aussagekraft von Preisindexziffern der Lebenshaltung, Zeitschrift "Wirtschaft und Statistik", herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, Jahrgang 1960 S. 5, ferner Sozialberichte der Bundesregierung, zB Sozialbericht 1966, BT-Drucksache V/940 S. 13 unter c). Gleichwohl geben die "Wirtschaftszahlen", welche das Statistische Bundesamt in gewissen Zeitabständen veröffentlicht, ausreichende Anhaltspunkte für die im vorliegenden Streitfall zu findende Lösung. Nach diesen Zahlen war, wenn man vom Basisjahr 1958 = 100 ausgeht, der Preisindex für Lebenshaltung - mittlere Verbrauchergruppe - von 1960 bis 1962 um 6,3 v. H. (von 102,4 auf 108,7) und, wenn man das Jahr 1902 als Basisjahr nimmt, der Preisindex bis März 1966 um weitere 12,1 v. H. gestiegen (Wirtschaft und Statistik 1903 S. 4 und 1966 S. 337). Daraus ergibt sich für die Zeit von der Scheidung der Klägerin bis zum Tode des Versicherten ein Anstieg des Preisindex für die Lebenshaltung der mittleren Verbrauchergruppe von insgesamt 18,4 = rund 20 v. H. Aus dem Nominalbetrag des angemessenen Unterhalts der Klägerin für 1960 von 243,- bzw. 255,- DM errechnet sich hiernach für März 1966 ein Unterhalt von 292,- bzw. 306,- DM. Da sie zu dieser Zeit einen Arbeitsverdienst von 350,- DM hatte, stand ihr nach § 58 EheG kein Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten zu.

Somit ist der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente nach § 1265 RVO unbegründet. Auf die Revision der Beklagten hin muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Oktober 1966 zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1982489

BSGE, 267

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge