Leitsatz (redaktionell)

Das bei der Regelausbildung zum Volksschullehrer erforderliche sechssemestrige Studium an einer Pädagogischen Hochschule erfüllt nicht die Voraussetzungen einer förderungsfähigen Maßnahme der beruflichen Fortbildung (AFG §§ 41 ff) oder der beruflichen Umschulung (AFG § 47).

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Förderung des Studiums einer Chefsekretärin an der Pädagogischen Hochschule in Bremen.

 

Normenkette

AFG § 47 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 40 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 3 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1971-09-09

 

Verfahrensgang

LSG Bremen (Entscheidung vom 22.06.1973; Aktenzeichen L 5 Ar 3/73)

SG Bremen (Entscheidung vom 11.01.1973; Aktenzeichen S Ar 60/72)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 22. Juni 1973 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die 1939 geborene Klägerin ist von Beruf Friseuse. Nach ihrer Gesellenprüfung war sie zunächst als Friseuse, später als Bürokraft, Stenotypistin und vom 1. Januar 1969 bis zum 30. September 1971 als Chefsekretärin tätig. Am 1. Oktober 1971 nahm die Klägerin ein Studium an der Pädagogischen Hochschule in B auf mit dem Ziel, Lehrerin zu werden. Am 7. September 1971 beantragte sie beim Arbeitsamt (ArbA) B, ihre Ausbildung zur Lehrerin nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zu fördern. Das ArbA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 26. November 1971 ab und führte zur Begründung aus, daß ein Studium nach § 2 Abs. 6 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970, 85 - AFuU 1969 -) von der Förderung ausgeschlossen sei. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4. August 1972).

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Bremen durch Urteil vom 11. Januar 1973 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) Bremen durch Urteil vom 22. Juni 1973 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die Bezug genommen wird, hat das LSG ausgeführt: Das Studium der Klägerin könne nach den Vorschriften des AFG nicht gefördert werden. Eine Förderung des Hochschulbesuches nach § 40 AFG scheide aus, weil die Ausbildungsförderung bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift auf eine geeignete berufliche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Einrichtungen sowie auf die Teilnahme an Grundausbildungs- und Förderungslehrgängen und auf andere berufsvorbereitende Maßnahmen beschränkt sei. Zu diesen Maßnahmen gehöre aber ein Hochschulstudium nicht. Eine Förderung als Fortbildung gemäß § 41 AFG komme ebenfalls nicht in Betracht, weil sich die Maßnahme nicht auf den bisherigen Beruf der Klägerin beziehe. Das Studium der Klägerin an der Pädagogischen Hochschule sei eine Tätigkeit mit anderem Inhalt gegenüber den bisherigen Tätigkeiten der Klägerin als Friseuse, Büroangestellte, Stenotypistin und Sekretärin.

Aber auch als berufliche Umschulung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AFG könne das Studium der Klägerin nicht gefördert werden. Kennzeichnend sei zwar für die Umschulung das Ziel, den Übergang in eine andere, d.h. vom Berufswissen der bisher verrichteten Beschäftigung unabhängige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Es spiele dabei keine Rolle, daß mit der angestrebten Umschulung ein beruflicher und wirtschaftlicher Aufstieg verbunden sei. Die Förderung eines Hochschulstudiums als Umschulung im Sinne des § 47 AFG müsse aber im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Satz 2 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 9. September 1971 (ANBA 1971, 797 - AFuU 1971 -) ausscheiden. Danach könne nämlich die Erlernung eines neuen Berufes an einer Ingenieurschule, Fachhochschule, Hochschule oder ähnlichen Bildungsstätte nur gefördert werden, wenn sie in einer auf die Umschulung gerichteten Maßnahme erfolge, die sich deutlich erkennbar von der üblichen Berufsausbildung abhebe. Das treffe aber bei der Klägerin nicht zu, da ihre Ausbildung zur Lehrerin im Rahmen eines normalen Studienganges erfolge, der regelmäßig mit dem üblichen Abschluß beendet werde. Eine solche Umschulung sei nach der AFuU 1971 von einer Förderung durch die Beklagte ausgenommen. Als autonomes Satzungsrecht binde diese Rechtsnorm auch die Gerichte, soweit ihr Inhalt nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Das sei nicht der Fall. Durch diese Bestimmung grenze die Beklagte - wie auch in § 2 Abs. 7 Satz 1 AFuU 1971 für die berufliche Fortbildung - ihren Förderungsbereich gegenüber anderen gesetzlichen Regelungen, wie z.B. gegenüber dem Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) vom 26. August 1971 (BGBl I 1409) ab. Diese Abgrenzung sei im Sinne der allgemeinen Zielsetzungen des AFG (§§ 1 bis 3) sachgerecht. Im übrigen sei die Förderung durch die Beklagte nicht im Sinne des § 36 AFG arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig. Das könne nämlich nur dann der Fall sein, wenn der Geförderte weiterhin in seinem Berufsleben am Arbeitsgeschehen teilnehme, also z.B. arbeitslos werden könne. Es müsse aber der Beklagten möglich sein, dem Antragsteller gegenüber auch nach Abschluß der geförderten Maßnahme den Gesetzesauftrag zu erfüllen, der ihr in den §§ 1 bis 3 AFG ganz allgemein vorgezeichnet sei. Das treffe jedoch bei Lehrkräften, die in der Regel in das Beamtenverhältnis übernommen und folglich nicht zu einem arbeitsmarktbezogenen Beruf ausgebildet würden, nicht zu.

Gegen das Urteil des LSG hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt insbesondere eine Verletzung der §§ 1, 2, 36, 39, 47, 191 AFG und der Bestimmung der §§ 2 Abs. 6, 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 und 8 der AFuU 1969. Sie führt dazu aus: Das Studium an der Pädagogischen Hochschule in Bremen trage zu einer wesentlichen Verbesserung ihrer persönlichen und beruflichen Situation bei. Es sei noch völlig offen, ob sie später Beamtin werde. Der Lehrerberuf sei ein Mangelberuf. In Anbetracht der deutlichen Verbesserung sei die Dauer der Maßnahme - Studium von 6 Semestern - gerechtfertigt. Weder aus dem AFG noch aus der AFuU seien Anhaltspunkte zu gewinnen, daß das Studium an der Pädagogischen Hochschule wegen seiner Länge oder aus der Tatsache, daß es sich um eine Hochschulausbildung handele, nicht förderungsfähig sei. Auf jeden Fall sei das Satzungsrecht der Beklagten nicht geeignet, das höherrangige Recht des AFG zu ändern, das einen Ausschluß des Hochschulstudiums nicht vorsehe.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des SG und LSG sowie den ablehnenden Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 1972 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Oktober 1971 für die Dauer ihrer Ausbildung zur Volksschullehrerin Leistungen nach dem AFG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie teilt die Rechtsauffassungen der Vorinstanzen und hält deshalb das angefochtene Urteil für richtig.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Förderung ihres Studiums an der Pädagogischen Hochschule (PH) durch die Beklagte.

Das LSG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß das Studium der Klägerin nicht als berufliche Ausbildung im Sinne des § 40 des AFG oder als berufliche Fortbildung im Sinne des § 41 Abs. 1 AFG gefördert werden kann. Das wird auch von der Klägerin selbst nicht mehr in der Revisionsinstanz vertreten. Mit Recht hat es aber die Beklagte abgelehnt, das Studium der Klägerin als Umschulungsmaßnahme zu fördern. Nach § 47 Abs. 1 AFG fördert die Beklagte die Teilnahme von Arbeitsuchenden an Maßnahmen, die das Ziel haben, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere um die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern (berufliche Umschulung). Der Revision ist zunächst zuzugeben, daß die von der Klägerin begehrte Umschulungsförderung nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich hierbei um ein Hochschulstudium handelt. Das AFG kennt nämlich keine Einschränkung der Förderung der beruflichen Bildung nach Art der Maßnahme, abgesehen von der Regelung im § 40 AFG für den Bereich der beruflichen Ausbildung. Nach § 34 AFG wird die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen mit Vollzeit-, Teilzeit- und Fernunterricht gefördert, wenn die Maßnahmen nach näherer Bestimmung eine erfolgreiche berufliche Bildung - hier die Umschulung - erwarten läßt. Daraus erhellt, daß grundsätzlich jede Art von Bildungsmaßnahme gefördert werden soll, sofern die weiteren in § 34 AFG genannten Voraussetzungen gegeben sind. Dazu kann auch ein Hochschulstudium gehören.

Für den Bereich der beruflichen Fortbildung hat die Beklagte im § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 die Förderung eines Hochschulstudiums allerdings gänzlich ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob diese Einschränkung in bezug auf die Art der Bildungsmaßnahmen von der Ermächtigung der Beklagten zur Rechtssatzregelung in diesem Bereich (§ 39 AFG; vgl. BSGE 35, 164) gedeckt ist; denn bezüglich der beruflichen Umschulung enthält die AFuU 1969 eine derartige Einschränkung nicht. Eine entsprechende Regelung für die Umschulung enthält allerdings § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1971, worauf sich auch das LSG ausdrücklich berufen hat. Dabei hat das Berufungsgericht aber verkannt - worauf die Beklagte in der Revisionserwiderung mit Recht hingewiesen hat -, daß diese Vorschrift hier schon aus zeitlichen Gründen nicht angewendet werden kann, weil die Klägerin nach der unangefochtenen Feststellung des LSG ihr Studium bereits am 1. Oktober 1971 aufgenommen hat, die AFuU 1971 aber erst am 1. Januar 1972 in Kraft getreten ist (§ 24 Abs. 1 AFuU 1971) und nach § 24 Abs. 2 AFuU 1971 nur auf Antragsteller anzuwenden ist, die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an in eine Maßnahme eingetreten sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aber auch nicht die Ausschlußregelung des § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 für die berufliche Fortbildung auf die berufliche Umschulung ausgedehnt werden. Die verschiedenen Bezugnahmen in § 3 AFuU 1969 auf Regelungen der beruflichen Fortbildung, nicht jedoch auf § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969, lassen es nicht zu, insoweit von einer Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Ergänzung durch das Gericht ausgefüllt werden dürfte und müßte (BSG, Urteil vom 21. Mai 1974 - 7 RAr 15/72).

Der Anspruch der Klägerin scheitert aber daran, daß das Studium an der PH ihr nicht den Übergang in eine "andere geeignete berufliche Tätigkeit" im Sinne von § 47 Abs. 1 AFG ermöglicht. Aus dem im § 47 Abs. 1 AFG umschriebenen Ziel der Umschulungsmaßnahme, "den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen", geht hervor, daß die Maßnahme nicht zu irgendeiner späteren Tätigkeit führen soll, sondern zum Ziel haben muß, die Verbesserung der beruflichen Mobilität und beruflichen Qualifikation als Mittel zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit und zur Deckung des Bedarfs an geeigneten Arbeitskräften in der durch technischen Fortschritt und Strukturwandel sich ändernden Wirtschaft zu sichern (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines AFG, BT-Drucks. V/2291, Teil A III 4 a, S. 54, 55; schriftlicher Bericht über den Entwurf zu BT-Drucks. V/4110 I 2, S. 3). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der Umschüler nach der erfolgreichen Teilnahme an der Bildungsmaßnahme wieder qualifiziert dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, d.h. wie das Wort "Übergang" es im § 47 Abs. 1 AFG ausdrückt, wenn er nunmehr - und zwar unmittelbar nach Beendigung der Umschulungsmaßnahme - eine andere, geeignete berufliche Tätigkeit ausüben kann. Geeignet in diesem Sinne kann aber nur eine berufliche Tätigkeit sein, die den Ansprüchen sowohl des Umschülers als auch des allgemeinen Arbeitsmarktes im Sinne einer Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit und der Sicherung vor Arbeitslosigkeit gerecht wird, und zwar nicht nur für einen erkennbar vorübergehenden Zeitraum, sondern für eine zunächst jedenfalls unbestimmte Zeit. Die Umschulung muß also zu einem für die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufstätigkeit ausreichenden beruflichen Abschluß führen. Dabei sind nicht die subjektiven Zielvorstellungen des Umschülers selbst von Bedeutung; vielmehr kommt es auf die objektiven Gegebenheiten des Arbeitsmarktes an.

Von diesen Voraussetzungen ausgehend führt das Studium an der PH nicht dazu, der Klägerin den Übergang in eine andere geeignete - nach Abschluß auf dem Arbeitsmarkt verwertbare - berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Dies ergibt sich aus den landesrechtlichen Vorschriften über die Lehrerausbildung. Zwar hat das LSG insoweit keine Feststellungen getroffen, der erkennende Senat ist jedoch befugt, im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 AFG die landesrechtlichen Vorschriften selbst heranzuziehen, weil sie das LSG völlig unberücksichtigt gelassen hat (BSGE 7, 122, 125; 31, 275, 278; 34, 163, 166; SozR Nr. 7 zu § 657 RVO; BSG, Urteil vom 21. Mai 1974 - 7 RAr 15/72 -). Nach den Ausbildungsregelungen der einzelnen Bundesländer wird im Anschluß an das Studium an der PH stets noch eine schulpraktische Tätigkeit verlangt (vgl. die schon erwähnte Entscheidung des Senats vom 21. Mai 1974 - 7 RAr 15/72 - mit weiteren Nachweisen). So ist es auch im Lande Bremen (vgl. § 1 der Ordnung der Zweiten Prüfung für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen im Lande Freie Hansestadt Bremen vom 14. Juni 1966, Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1966, 171, sowie §§ 1, 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen des Landes Bremen vom 7. Dezember 1971, Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1971, 391). Dabei ist es für die Entscheidung des Rechtsstreites unerheblich, wie dieser Vorbereitungsdienst bezeichnet wird, welchen rechtlichen Status der Bewerber um das Lehramt in dieser Zeit erlangt und in welchem Umfang er dabei auch Lehrtätigkeit mit auszuüben vermag. Rechtlich bedeutsam ist allein, daß die auf dem Arbeitsmarkt verwertbare "andere geeignete berufliche Tätigkeit", nämlich die eines Lehrers, mit Abschluß des pädagogischen Studiums allein nicht aufgenommen werden kann, weil die Qualifikation hierfür ohne einen weiteren Bildungsabschnitt nicht erreicht wird. So bestimmt § 1 Satz 1 der oben erwähnten Ordnung des Vorbereitungsdienstes vom 7. Dezember 1971 ausdrücklich: "Der Vorbereitungsdienst dient der Ausbildung für den Beruf des Lehrers an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen des Landes Bremen". Insofern dient das Studium an der PH nicht dem Übergang im Sinne des § 47 Abs. 1 AFG in den neuen Beruf. Es kann für sich allein nach dieser Vorschrift nicht als Umschulungsmaßnahme angesehen werden. Der Übergang im Sinne des § 47 Abs. 1 AFG wird erst durch den erfolgreichen Abschluß des Vorbereitungsdienstes ermöglicht. Dieser muß somit als eine zum eigentlichen Abschluß führende Bildungsmaßnahme mit berücksichtigt werden; das bedeutet, daß die Umschulungsmaßnahme, die den Übergang von einem anderen Beruf in den des Volksschullehrers ermöglicht, sich aus Studium und schulpraktischer Tätigkeit zusammensetzt. Der Umstand, daß die Umschulungsmaßnahme aus zwei Teilen besteht, hindert zwar die Förderung nur eines einzelnen Teiles nicht, sofern für die Gesamtmaßnahme die Voraussetzungen des Förderungsanspruches gegeben sind. Das ist bei der Regelausbildung zum Volksschullehrer - also auch bei der Klägerin - nicht mehr der Fall, denn die Maßnahme (Studium und schulpraktische Tätigkeit) überschreitet den für die Förderungsfähigkeit einer Umschulungsmaßnahme zugelassenen Zeitraum von drei Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969). Das Überschreiten dieses Zeitraumes nimmt der Umschulung insgesamt den Charakter einer förderungsfähigen Maßnahme (BSGE 36, 1, 3). Nach allem besteht für die Klägerin kein Anspruch auf Förderung ihres Studiums an der PH Bremen, wie dies der erkennende Senat bereits in seinem grundsätzlichen Urteil vom 21. Mai 1974 - 7 RAr 15/72 - für einen gleich gelagerten Fall des Studiums an einer PH im Lande Nordrhein-Westfalen ausgeführt hat. Schon aus diesem Grunde kann unerörtert bleiben, ob alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen (§ 36 AFG). Da das LSG im Ergebnis zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Umschulungsförderung nach § 47 Abs. 1 AFG verneint hat, muß die Revision der Klägerin zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654007

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