Leitsatz (redaktionell)

RVO § 165 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1956-06-12, RVO § 317 Abs 1 Fassung: 1972-08-10, RVO § 318 Abs 1 Fassung: 1924-12-15, RVO § 318a Abs 1 Fassung: 1972-08-10, RVO § 416 Fassung: 1972-08-10, RVO § 441 Fassung: 1924-12-15, RVO § 449 Abs 1 Fassung: 1924-12-15, RVO § 530 Abs 1 Fassung: 1924-12-15, RVO § 1227 Abs 1 S 1 Nr 1 Fassung: 1957-02-23, RVO § 1228 Abs 1 Fassung: 1957-02-23, RVO § 1399 Abs 3 Fassung: 1957-02-23, RVO § 1427 Abs 1 S 1 Fassung: 1957-02-23, RVO § 1429 Abs 1 Fassung: 1957-02-23, RVO § 1430 Abs 1 Fassung: 1957-02-23, RVO § 1431 Abs 1 Fassung: 1957-02-23, DEVO § 21 Fassung: 1972-11-24, BÜV § 2 Abs 1 Fassung: 1963-06-28, BÜV § 3 Fassung: 1963-06-28, BÜV § 11 Fassung: 1963-06-28, RVO § 393 Abs 1 S 1 Fassung: 1924-12-15

Voraussetzung für die Beitragspflicht eines Arbeitgebers:

1. Durch die Mitwirkung des Arbeitgebers bei der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge sind ihm damit noch nicht die Aufgaben der Einzugsstelle (KK) übertragen, die Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung, Beitragspflicht und Beitragshöhe eigenständig festzustellen. Seine Mitwirkung steht unter dem Vorbehalt, daß die Einzugsstelle sie zu überprüfen und gegebenenfalls durch eigene Verwaltungsentscheidung richtigzustellen hat. Für ihre Entscheidung trägt die Einzugsstelle die Beweislast, wobei es keinen Unterschied gibt, ob der abhängig Beschäftigte ständig oder unständig beschäftigt ist.

2. Wird die notwendige Feststellung der Einzugsstelle dadurch vereitelt, daß der Arbeitgeber schuldhaft oder fahrlässig die ihm nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften insbesondere nach der BÜV obliegende Auskunfts- oder Aufzeichnungspflicht verletzt, ist der Beweis der Einzugsstelle als geführt anzusehen.

3. Ist bei einer Betriebsprüfung das lohntechnische und aufzeichnungstechnische Verfahren des Arbeitgebers nicht beanstandet worden, so trifft den Arbeitgeber kein Verschulden, mit der Folge, daß die Einzugsstelle nicht berechtigt ist, Beiträge für Aushilfskräfte, deren Beschäftigungsdauer und Entgelthöhe im Einzelfall nicht mehr festzustellen ist, nachzufordern.

 

Fundstellen

Haufe-Index 543230

RegNr, 6003

Das Beitragsrecht Meuer, 508 A 12 a 16 (ST1-3)

USK, 7630 (ST1-3)

Die Beiträge 1976, 246-249 (ST1-3)

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