Leitsatz (amtlich)

Für die "Meldung eines Arbeitslosen als Arbeitsuchender bei einem deutschen ArbA" iS des RKG § 57 Nr 3 (= RVO § 1259 Abs 1 Nr 3) ist es jedenfalls ausreichend, wenn sich der Versicherte in Abständen von 4 Wochen beim ArbA meldet.

 

Normenkette

RKG § 57 Abs. 3 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1259 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 1969 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Kläger haben als Rechtsnachfolger des am 23. Mai 1896 geborenen und am 20. Oktober 1969 verstorbenen H B (Versicherter) das von diesem eingeleitete Verfahren aufgenommen. Der Verstorbene war Witwer und lebte zuletzt mit den Klägern, seinen Söhnen, in häuslicher Gemeinschaft.

Unter den Beteiligten ist nur noch streitig, ob bei der Umstellung der Rente des Versicherten (Gesamtleistung aus Anteilen der Knappschaft- und der Angestelltenversicherung) auf das ab 1. Januar 1957 gültige Recht die Zeiten vom 1. März 1931 bis zum 22. September 1935 und vom 5. November 1937 bis zum 15. Juni 1938, die zuletzt genannte Zeit vom Ablauf der sechsten Woche an, als Ausfallzeiten zu berücksichtigen sind.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 1958 stellte die Beklagte die Rente des Versicherten auf das ab 1. Januar 1957 geltende Recht um. Im Widerspruchsverfahren wurden zusätzliche Ausfallzeiten anerkannt, nicht jedoch die noch streitigen Zeiten. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. September 1959 erhob der Versicherte Klage vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 14. Januar 1965 verurteilt, bei der Feststellung der umgestellten Rente u. a. auch die noch streitigen Zeiten als Ausfallzeiten zu berücksichtigen. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16. Januar 1969 zurückgewiesen. Das LSG vertritt die Ansicht, während dieser Zeiten sei eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Versicherten durch Arbeitslosigkeit unterbrochen gewesen. Der Versicherte habe zwar während dieser Zeiten keine Leistungen vom Arbeitsamt oder aus der öffentlichen Fürsorge erhalten, weil ihm diese nicht zugestanden hätten. Er habe wegen seines Kriegsschadens Zusatzrente und zeitweise auch Ruhegeld (von August 1932 bis einschließlich August 1933) erhalten. Außerdem habe er Einkommen durch Mieteinnahmen gehabt, Das LSG sieht seine Angabe, er habe während der streitigen Zeiten auch oft - etwa in Abständen von vier Wochen - beim Arbeitsamt wegen der Vermittlung einer Beschäftigung vorgesprochen, als glaubwürdig an. Bis Februar 1931 sei der Bezug einer Krisenunterstützung nachgewiesen, daraus sei auf eine Arbeitslosenmeldung zu schließen. Wenn auch nach dem Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter in der Fassung vom 12. Januar 1923 die gesamte Fürsorge für Schwerbeschädigte einschließlich der Arbeitsvermittlung und Berufsberatung den Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen für Kriegsbeschädigte oblegen habe, so seien doch die Arbeitsämter verpflichtet gewesen, die Durchführung der Vorschriften über die Beschäftigung Schwerbeschädigter zu unterstützen, so daß Vorsprachen von Schwerbeschädigten beim Arbeitsamt nicht zwecklos gewesen seien. Das Erfordernis der Meldung beim Arbeitsamt müsse im Falle des Versicherten nach anderen Maßstäben als bei sonstigen Arbeitsuchenden beurteilt werden, weil dieser damals keine Leistung vom Arbeitsamt und als Schwerbeschädigter die Vermittlung eines Arbeitsplatzes durch das Arbeitsamt nur ausnahmsweise zu erwarten gehabt habe. Für seine Betreuung einschließlich der Arbeitsvermittlung und der Berufsberatung sei in erster Linie die Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte zuständig gewesen. Da er von dieser die Zusatzrente gemäß §§ 88 ff. Reichsversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1927 erhalten habe, sei eine Überwachung gewährleistet gewesen, die etwa der Meldung beim Arbeitsamt entsprochen habe. Die Zusatzrente sei immer an die Verpflichtung gebunden gewesen, geeignete Arbeiten zu übernehmen und jede Veränderung in den Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzrente der zuständigen Fürsorgestelle unverzüglich anzuzeigen.

Bei dieser Sachlage könne man den Nachweis einer periodischen Meldung beim Arbeitsamt in dem sonst üblichen Umfange nicht fordern. Die Vorschriften über Schwerbeschädigte hätten gerade den Sinn gehabt, diesem Personenkreis wegen seiner Behinderungen Erleichterungen und besondere Hilfen zu schaffen. Die Absicht des Gesetzgebers wäre aber ins Gegenteil verkehr worden, wenn man vom Versicherten neben dem Gang zur Fürsorgestelle die regelmäßige Meldung in kurzen Zeitabständen beim Arbeitsamt verlangt hätte. Dann wären nämlich einem Schwerbeschädigten größere Belastungen auferlegt worden als Arbeitslosen, die nicht schwerbeschädigt gewesen seien. Wenn man einen Personenkreis wie die Schwerbeschädigten praktisch aus der Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt ausklammere, dann müsse man diesem Umstand bei der Anwendung des § 57 Nr. 3 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) gebührend Rechnung tragen und dürfe die Meldung bei der Fürsorgestelle nicht unberücksichtigt lassen. Bei dem in der Zeit vom 1. August 1932 bis zum 31. August 1933 bezogenen Ruhegeld, das feststellbar ab 1. April 1933 nur 18,20 RM betragen habe, habe es sich offenbar lediglich um das Ruhegeld aus der Angestellten-Pensionskasse der Reichsknappschaft gem. § 57 RKG i. d. F. vom 1. Juli 1926 gehandelt, so daß davon ausgegangen werden müsse, daß der Versicherte damals trotz des zur Rentengewährung führenden Zwölffingerdarmgeschwürs in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insoweit habe auch die Beklagte keine Einwendungen gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben. Gegen das Urteil hat das LSG die Revision zugelassen. Sie ist der Ansicht, daß das Erfordernis "Meldung des Arbeitslosen bei einem deutschen Arbeitsamt" bei einem Schwerbeschädigten nicht auch dann als erfüllt anzusehen ist, wenn dieser sich zwecks Erlangung einer Arbeitsstelle bei der örtlichen Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und nicht beim Arbeitsamt gemeldet habe. Für die Anerkennung einer Ausfallzeit nach § 57 Nr. 3 RKG seien regelmäßige Meldungen beim Arbeitsamt unabdingbare Voraussetzungen. Soweit das LSG davon ausgehe, der Versicherte habe sich beim Arbeitsamt gemeldet, habe es die Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung überschritten, denn dieser habe zwar vor dem LSG erklärt, er habe in der streitigen Zeit auch beim Arbeitsamt wegen einer Arbeit vorgesprochen, vor dem SG habe er jedoch ausgesagt, er habe sich nach Bewilligung seiner Zusatzrente nicht mehr beim Arbeitsamt zu melden brauchen. Es sei auch wahrscheinlicher, daß er nicht mehr den Meldekontrollen beim Arbeitsamt nachgekommen sei, weil für die Betreuung einschließlich der Arbeitsvermittlung und der Berufsberatung im Falle des Versicherten in erster Linie die Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte zuständig gewesen sei. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergebe sich insoweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung, die mit den Denkgesetzen unvereinbar sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 1969 sowie das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14. Januar 1965 abzuändern, soweit sie verurteilt worden ist, die Zeiten vom 1. März 1931 bis zum 22. September 1935 und vom 5. November 1937 bis zum 15. Juni 1938 - letztere vom Ablauf der 6. Woche an - als Ausfallzeit nach §§ 57 Nr. 3 RKG, 1259 Abs. 1 Nr. 3 RVO anzusetzen und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie tragen vor, das LSG habe nicht entschieden, daß die Meldung des Schwerbeschädigten bei den Fürsorgestellen der in § 57 Nr. 3 RKG und in § 1259 Abs. 1 Nr. 3 RVO geforderten Meldung beim Arbeitsamt gleichzustellen sei. Das LSG habe vielmehr nur ausgeführt, daß die vom Versicherten geltend gemachten Ausfallzeiten nicht daran scheitern dürften, daß es an einer "periodischen" Meldung beim Arbeitsamt fehle. Unter den vorliegenden Umständen und den vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen könne nicht begründet bestritten werden, daß sich der Versicherte in der streitigen Zeit wiederholt beim Arbeitsamt gemeldet habe.

II

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Nach § 57 Nr. 3 RKG (= § 1259 Abs. 1 Nr. 3 RVO) in der für vor dem 1. Juli 1965 eingetretene Versicherungsfälle gültig gewesenen Fassung, sind Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine länger als sechs Wochen andauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen worden sind, vom Ablauf der sechsten Woche an Ausfallzeiten, wenn der bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldete Arbeitslose versicherungsmäßiges Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe oder Unterstützung aus der öffentlichen Fürsorge oder Familienunterstützung bezogen hat oder eine dieser Leistungen wegen Zusammentreffens mit anderen Bezügen, wegen eines Einkommens oder wegen Berücksichtigung von Vermögen nicht gewährt worden ist.

Die Vorschriften setzen voraus, daß der Versicherte während der in Betracht kommenden Zeiten arbeitslos, arbeitsfähig und arbeitswillig gewesen ist (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - AVAVG - in der damals gültig gewesenen Fassung). Diese Voraussetzungen sind nach den Ausführungen des Landessozialgerichts erfüllt. Weiter hat das LSG festgestellt, daß durch diese Zeiten jeweils versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse unterbrochen worden sind. Da das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit für weiter zurückliegende Zeiten schwer nachprüfbar ist, hat der Gesetzgeber als weitere Voraussetzung für die Anerkennung einer solchen Ausfallzeit gefordert, daß der Versicherte bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet war und vom Arbeitsamt oder aus der öffentlichen Fürsorge Leistungen bezogen oder eine dieser Leistungen wegen Zusammentreffens mit anderen Bezügen, wegen eines Einkommens oder wegen Berücksichtigung von Vermögen nicht erhalten hat. Das LSG geht davon aus, daß der Kläger während der streitigen Zeiten Leistungen vom Arbeitsamt und der öffentlichen Fürsorge nur deshalb nicht erhalten hat, weil er eine Kriegsbeschädigtenrente mit Zusatzrente erhalten und zusätzliches Einkommen durch Mieteinnahmen gehabt hat. Insoweit werden auch von der Revision keine Rügen erhoben, der Rechtsstreit wird vielmehr allein zur Klärung der Frage geführt, ob die gesetzliche Voraussetzung "Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender" erfüllt ist.

Das LSG hat als erwiesen angesehen, daß der Versicherte vom 1. März 1931 bis zum 22. September 1935 und vom Dezember 1937 bis zum 15. Juni 1938 als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt gemeldet gewesen ist und daß er dort in Abständen von etwa vier Wochen wegen einer Beschäftigung vorgesprochen habe. Die hiergegen von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensrügen greifen nicht durch. Es ist nicht richtig, daß die vom Versicherten hierzu gemachten Angaben widerspruchsvoll sind. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25. Oktober 1962 hat er angegeben, er habe sich während der streitigen Zeiten immer wieder beim Arbeitsamt gemeldet. Das steht nicht im Widerspruch zu seiner am 3. Juni 1964 vor dem SG gemachten Aussage, daß er sich ab März 1931 nicht mehr habe beim Arbeitsamt zu melden "brauchen"; wer sich nicht mehr zu melden "braucht", weil er keine Leistungen vom Arbeitsamt erhält, kann sich doch als Arbeitsuchender melden, um einen Arbeitsplatz zu finden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 19. Dezember 1968 hat der Versicherte erneut erklärt, er habe bis September 1935 und von November 1937 ab auch im Jahre 1938 oft wegen einer Arbeit beim Arbeitsamt vorgesprochen. Auch die Angabe des Versicherten, er habe sich in Abständen von etwa vier Wochen immer wieder beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet, konnte das LSG ohne Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften als glaubhaft ansehen. Somit kann in der Feststellung des LSG, der Versicherte sei auch noch in der Zeit nach Februar 1931 bis zum 22. Februar 1935 beim Arbeitsamt als arbeitsuchender Arbeitsloser gemeldet gewesen, kein Verstoß gegen das Recht der freien Beweiswürdigung oder gegen Denkgesetze gesehen werden. Soweit das LSG festgestellt hat, der Versicherte habe sich in der Zeit vom 5. November 1937 bis zum 15. Juni 1938 beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet, liegt ebenfalls kein Verfahrensfehler vor. Das LSG konnte die Angaben des Klägers, er habe von November 1937 bis Juni 1938 in Abständen von etwa vier Wochen beim Arbeitsamt wegen einer Beschäftigung vorgesprochen, als glaubhaft ansehen. Da die Feststellung des LSG, der Kläger sei in den streitigen Zeiten beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet gewesen, keine Verfahrensfehler erkennen läßt, ist das Revisionsgericht an diese tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil gebunden.

Die Häufigkeit dieser Meldungen des Versicherten beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender muß als ausreichend im Sinne des § 57 Nr. 3 RKG (= § 1259 Abs. 1 Nr. 3 RVO) angesehen werden. § 57 Nr. 3 RKG (= § 1259 Abs. 1 Nr. 3 RVO) fordert, daß sich der arbeitslose Versicherte bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet, nicht aber daß er sich regelmäßigen Kontrollen durch das Arbeitsamt unterzogen hat. Es ist also nicht erforderlich, daß sich der Arbeitslose regelmäßig bei dem Arbeitsamt meldet, um Arbeit zu erlangen, wie es § 173 Abs. 1 AVAVG in der damals gültig gewesenen Fassung für die Empfänger von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vorschrieb. Gerade weil dies nur für Empfänger von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vorgeschrieben war, eine Ausfallzeit aber unter bestimmten Voraussetzungen auch anzuerkennen ist, wenn keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sind, kann die nach § 173 Abs. 1 AVAVG erforderlich gewesene regelmäßige Meldung beim Arbeitsamt für eine Anerkennung als arbeitsuchend gemeldeter Arbeitsloser i. S. des § 57 Nr. 3 RKG nicht gefordert werden. Diese Vorschrift hat lediglich den Zweck sicherzustellen, daß nur denjenigen eine Zeit der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit anerkannt wird, die durch die Meldung beim Arbeitsamt mit genügender Sicherheit nachweisen, daß sie ernstlich bestrebt waren, einen Arbeitsplatz zu finden, daß sie mit anderen Worten arbeitswillig waren. Aus der Vorschrift selbst ergibt sich nicht, wie oft eine Meldung beim Arbeitsamt erfolgen muß, um diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen. Der Senat ist allerdings der Auffassung, daß eine einmalige Meldung nicht für einen längeren Zeitraum als ausreichend angesehen werden kann, sondern daß der Versicherte bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit sich öfter melden muß. Es bedurfte im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, wie oft solche Meldungen verlangt werden müssen. Der Senat ist nämlich der Auffassung, daß jedenfalls eine etwa alle vier Wochen erfolgte Meldung, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, als ausreichend angesehen werden muß.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits konnte es, da die Voraussetzung der Meldung beim Arbeitsamt schon nach diesen allgemeinen, für alle Versicherten geltenden Grundsätzen als erfüllt angesehen werden muß, dahingestellt bleiben, ob für Schwerbeschädigte, die von der Hauptfürsorgestelle betreut werden, in dieser Hinsicht etwas für den Versicherten Günstigeres angenommen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 279

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