Leitsatz (amtlich)

Übergangsgeld aus der eigenen Versicherung der Betreuten wird auch insoweit nicht gewährt, als die Betreute während der Durchführung der Maßnahmen eine Witwenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter bezieht.

 

Normenkette

RVO § 1241 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1957-02-23, Abs. 3 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. März 1965 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Witwenrente der Klägerin auf das ihr während der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen aufgrund eigener Versicherung bewilligte Übergangsgeld anzurechnen ist (§ 1241 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).

Die Klägerin bezieht von der Beklagten seit 1955 Witwenrente aus der Arbeiterrentenversicherung ihres im Kriege verschollenen Ehemannes. Sie war bis gegen Ende 1963 versicherungspflichtig beschäftigt und es wurden für sie Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet.

Die Beklagte gewährte der Klägerin aus deren eigener Rentenversicherung eine stationäre Heilstättenbehandlung während der Zeit vom 16. Oktober bis 13. November 1962. Sie errechnete mit Bescheid vom 6. August 1962 das Übergangsgeld und rechnete hierauf die Witwenrente an (§ 1241 Abs. 3 RVO). Die Klägerin meint, ihre Witwenrente dürfe nicht angerechnet werden, weil sie auf einem anderen Versicherungsverhältnis beruhe als die Gewährung der Heilbehandlung.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und Berufung zugelassen (Urteil vom 6. März 1964). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 17. März 1965). Es hat im wesentlichen sinngemäß ausgeführt, eine Nichtanrechnung der Witwenrente sei weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihrem Sinn und Zweck zu rechtfertigen. Nach dem Sprachgebrauch erstrecke sich die weite Fassung in § 1241 Abs. 3 RVO "eine Rente ..." auf alle Renten einschließlich der Renten aus der eigenen Versicherung des Betreuten. Hätte der Gesetzgeber nur diese letzteren Renten gemeint, so wäre zu erwarten gewesen, daß er die Beschränkung in der Vorschrift ausgesprochen hätte.

Nach der Begründung zum Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (BT-Drucks. II/2437 zu § 1241 RVO des Entwurfs) hätten die Versicherungsträger die zur Verfügung stehenden Mittel so einsetzen sollen, daß sowohl die Einzelnen möglichst erfolgreich betreut als auch eine möglichst große Zahl betreuungsbedürftiger Personen gefördert werden könnten. Dem sinnvollen Einsatz der Mittel entspreche es, den Betreuten nur soweit finanziell zu unterstützen, daß die finanziellen Sorgen, die den Erfolg der Maßnahmen in Frage stellen könnten, beseitigt würden (Begründung zu § 1246 RVO des Gesetzentwurfs). Das Übergangsgeld bezwecke, den Gesundheitswillen der Betreuten dadurch zu stärken, daß während der Durchführung der Maßnahmen für sie und ihre Familie wirtschaftlich gesorgt sei (Hinweis auf SozR § 1241 RVO Nr. 2). Nur insoweit sei eine finanzielle Unterstützung gerechtfertigt.

Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LSG und des Urteils des SG sowie in Abänderung des Bescheides vom 6. August 1962 die Beklagte zu verurteilen, ihr das bewilligte Übergangsgeld ohne Anrechnung der Witwenrente zu gewähren.

Die Klägerin rügt eine Verletzung des § 1241 Abs. 3 RVO.

Sie ist der Auffassung, aus dem Zusammenhang der Vorschriften über das Übergangsgeld ergebe sich, daß auf dieses nur solche Renten angerechnet werden sollten, die auf eigener Versicherungs- und Beitragsleistung beruhten. Es sei nur auf das eigene Arbeitsentgelt oder Erwerbseinkommen abgestellt, und andere Leistungen, wie Einkommen des Ehegatten, Unterhaltsansprüche und Vermögenszuwendungen, seien von der Anrechnung ausgenommen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hält die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil für zutreffend.

Beide Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

II

Die Revision ist nicht begründet. Das Urteil des LSG entspricht dem Gesetz. Die Beklagte hat zu Recht die Witwenrente der Klägerin auf das Übergangsgeld angerechnet (§ 1241 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RVO).

Das LSG hat zutreffend ausgeführt, daß die Vorschrift des § 1241 Abs. 3 RVO nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck die Gewährung von Übergangsgeld auch insoweit ausschließt, als die aufgrund eigenen Versicherungsverhältnisses betreute Person Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus einem anderen Versicherungsverhältnis erhält. Es kommt nicht darauf an, daß das Versicherungsverhältnis, aus dem Rehabilitationsmaßnahmen mit Übergangsgeld gewährt werden, identisch mit demjenigen ist, aus dem eine Rente geleistet wird. Nach § 1241 Abs. 3 RVO wird Übergangsgeld insoweit nicht gewährt, als der Betreute während der Durchführung der Maßnahmen Arbeitsentgelt, anderes Erwerbseinkommen oder eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten (AnV) oder der knappschaftlichen Rentenversicherung (KnV) bezieht.

In der RVO, im Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und im Reichsknappschaftsgesetz (RKG) werden mit dem allgemeinen Begriff "Rente" umfassend alle Rentenleistungen an Versicherte und Hinterbliebene bezeichnet (§§ 1235 Nr. 2, 1245, 1263 Abs. 1 RVO; §§ 12 Nr. 2, 22, 40 Abs. 1 AVG; §§ 34 Nr. 2, 44, 63 RKG). Daher umfaßt der Begriff "eine Rente aus der Rentenversicherung ..." nach seinem Wortlaut alle Rentenleistungen. Wird in den Vorschriften über die Rehabilitationsmaßnahmen nur eine bestimmte Rentenart gemeint, so ist dies jeweils ausdrücklich angegeben wie in §§ 1236 Abs. 2, 1241 Abs. 1 Satz 2, 1242, 1243 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 RVO.

Der Wortlaut des § 1241 Abs. 3 RVO stützt nicht die Auffassung der Klägerin, es könne auf das Übergangsgeld nur eine Rente angerechnet werden, die auf demselben Versicherungsverhältnis beruhe, aufgrund dessen Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden. Er spricht vielmehr in seiner allgemeinen Fassung für die Anrechenbarkeit jeder Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, gleichgültig aus welchem Versicherungsverhältnis sie gewährt wird. Der Wortlaut des § 1241 Abs. 3 RVO besagt auf jeden Fall eindeutig, daß bei Wanderversicherten, bzw. bei Empfängern von Renten aus einer Wanderversicherung, die Rehabilitationsmaßnahmen von einem Träger der ArV erhalten, eine Rente aus einem anderen Versicherungszweig angerechnet wird (entsprechend § 18 Abs. 3 AVG, § 40 Abs. 3 RKG). Danach braucht keine Identität zwischen dem Versicherungsträger bzw. Versicherungszweig, der Rehabilitationsmaßnahmen gewährt, und demjenigen, der eine Rente leistet, zu bestehen. Auch dies spricht dafür, daß mit den Worten "eine Rente" jedwede Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen schlechthin gemeint ist.

Während § 1241 Abs. 3 RVO und § 18 Abs. 3 AVG gleich lauten, ist der Wortlaut des § 40 Abs. 3 RKG anders gefaßt.

Danach wird Übergangsgeld insoweit nicht gewährt, als der Betreute während der Durchführung der Maßnahmen Arbeitsentgelt, anderes Erwerbseinkommen, eine Knappschaftsrente oder eine Hinterbliebenenrente oder eine Rente aus der ArV oder aus der AnV bezieht; die unterschiedliche Wortfassung beruht jedoch auf den Besonderheiten der KnV. Der Entwurf des § 40 Abs. 3 RKG (BT-Drucks. II/3065) lautete dahin, daß Übergangsgeld insoweit nicht gewährt wird, als der Betreute während der Durchführung der Maßnahmen Arbeitsentgelt, anderes Erwerbseinkommen, eine Knappschaftsvollrente oder eine Rente aus der ArV oder aus der AnV bezieht; .... Der Ausschuß für Sozialpolitik schlug hierauf § 40 Abs. 3 RKG in der Fassung vor, die Gesetz geworden ist (BT-Drucks. II/3365). Der ursprüngliche Entwurf (BT-Drucks. II/3065) mußte den Eindruck erwecken, daß die übrigen Renten der KnV, wie Hinterbliebenenrente und Knappschaftsaltersrente, nicht anzurechnen seien. Dies war aber anscheinend nicht beabsichtigt, wie die Fassung des Ausschusses (BT-Drucks. II/3365) zeigt. Aus dem unterschiedlichen Wortlaut des § 40 Abs. 3 RKG kann sonach die Rechtsauffassung der Klägerin nicht begründet werden.

Nach § 1311 Abs. 3 RVO aF konnte die Zahlung der Invaliden-Witwen- oder Witwerrente für die Dauer des Heilverfahrens eingestellt werden. Nach § 1312 RVO aF war für die überwiegend unterhaltenen Angehörigen des Erkrankten während des Heilverfahrens Hausgeld zu zahlen; es fiel weg, solange und soweit Lohn oder Gehalt aufgrund Rechtsanspruches gezahlt wurde (vorher §§ 1269 bis 1271 RVO idF vom 15. Dezember 1924). In der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA) ist, soweit ersichtlich, nichts zur Renteneinstellung in den Fällen gesagt, in denen Rente und Heilverfahren aus verschiedenen Versicherungsverhältnissen gewährt wurden (AN 1917, 547; 1916, 745; 1923, 21; 1935, 305 - Erlaß des RAM). Das RVA hat unter Hinweis auf die Begründung zur RVO jedoch betont, daß durch die Versagung der Rente während des Heilverfahrens "Doppelleistungen durch Heilverfahren und Rente, wenn das Heilverfahren auch den Unterhalt mit umfaßt, vermieden werden sollen", sowie daß sich die Versicherungsanstalt dadurch "vor ungerechtfertigter Schädigung durch Doppelleistung für ein und dieselbe Zeit bewahren" dürfe und daß § 1271 Satz 4 RVO idF vom 15. Dezember 1924 "zum Schutz eines vermögensrechtlichen Interesses der Versicherungsanstalt erlassen" sei (AN 1918, 188).

Die Begründung zum Regierungsentwurf der §§ 1236 bis 1243 RVO nF (§§ 1241 bis 1248 des Entwurfs, insbesondere zu § 1246 Abs. 3 des Entwurfs, BT-Drucks. II/2437) enthält nichts darüber, ob und inwiefern es bei der Versagung des Übergangsgeldes wegen des Bezuges von Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen darauf ankommt, aus welchem Versicherungsverhältnis Rehabilitationsmaßnahmen und Rente gewährt werden. Es heißt nur: "Da das Übergangsgeld nur der wirtschaftlichen Sicherung des Betreuten und seiner Angehörigen dienen soll, braucht es insoweit nicht gewährt zu werden, als der Betreute während der Durchführung der Maßnahmen Arbeitsentgelt, anderes Erwerbseinkommen oder eine Rente aus einem der Zweige der Rentenversicherung erhält". Die Erwähnung einer "Rente aus einem der Zweige der Rentenversicherung" zeigt auch hier wie im Gesetzeswortlaut, daß die Anrechnung nicht auf formale Gesichtspunkte, wie Übereinstimmung der Versicherungsträger oder Versicherungszweige hinsichtlich Rehabilitationsmaßnahmen und Rentengewährung, abgestellt ist.

Gegen die Auffassung der Klägerin, auf das Übergangsgeld dürfe nur eine Rente aus demselben Versicherungsverhältnis angerechnet werden, das den Rehabilitationsmaßnahmen zugrunde liege, sprechen schließlich insbesondere der Sinn und Zweck des Übergangsgeldes.

Das Übergangsgeld ist zwar ein Teil der Rehabilitationsmaßnahmen. Es ist aber der eigentlichen Leistung aus dem Versicherungsverhältnis, nämlich der Gewährung von Heilbehandlung, nur unterstützend zugeordnet. Es soll zum Erfolg der Heilbehandlung beitragen, indem es den Betreuten wirtschaftlich sichert (Begründung zu § 1246 des Entwurfs der RVO, BT-Drucks. aaO). Es wird daher nicht wie die Rente nach der Dauer des Versicherungsverhältnisses und der Höhe der Beiträge berechnet, sondern nach den wirtschaftlichen und familiären Verhältnissen des Betreuten vor Beginn der Maßnahmen. Es soll aber das Einkommen des Betreuten nicht in der vor Beginn der Maßnahmen bestehenden Höhe schlechthin ersetzen. Dies zeigt § 1241 Abs. 2 mit der Ermächtigung der Versicherungsträger zur Festsetzung der Höhe des Übergangsgeldes zwischen 50 und 80 v.H. des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Die Rehabilitationsmaßnahmen - Heilbehandlung - haben den Zweck, den Betreuten zum Verbleib im Arbeitsleben zu befähigen oder seine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben zu ermöglichen (Begründung zum Entwurf der RVO, BT-Drucks. aaO S. 58, rechte Spalte, S. 66 und S. 68 zu § 1247). Sie haben im System der Rentenversicherung Vorrang vor der Gewährung von Rente. Deshalb besteht gemäß § 1242 RVO grundsätzlich kein Anspruch auf Rente. Dies bedeutet, daß der Betreute seinen Lebensunterhalt bei Rehabilitationsmaßnahmen wie bisher, d.h. vorrangig aus eigenen Einkünften bestreiten soll. Deshalb gehen Arbeitsentgelt und anderes Erwerbseinkommen des Betreuten der wirtschaftlichen Sicherung durch Übergangsgeld vor. Der Gesetzgeber hat in Kauf genommen, daß der Betreute dabei gewisse Einbußen im Vergleich zu seinem Gesamteinkommen vor Beginn der Maßnahmen erleiden kann, z.B. wenn er neben dem dem Übergangsgeld nach § 1241 Abs. 2 RVO zugrunde zu legenden Arbeitsentgelt sonstiges Erwerbseinkommen hat, das bei Berechnung des Übergangsgeldes nicht zu berücksichtigen ist, aber auf das Übergangsgeld angerechnet wird; das gleiche gilt bei Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eines anderen Versicherungsverhältnisses. Auch der versicherungspflichtig beschäftigte Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, dessen Arbeitsentgelt während der Durchführung der Maßnahmen wegfällt, erleidet eine Einbuße im Vergleich zu seinem Gesamteinkommen vor Beginn der Maßnahmen; zwar wird das Übergangsgeld nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der Berufsunfähigkeitsrente berechnet, doch wird die Berufsunfähigkeitsrente dann auf das Übergangsgeld angerechnet.

Da alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Lohn- oder Unterhaltsersatzfunktion haben (BT-Drucks. aaO, Begründung, Allgemeiner Teil, zu 1, S. 58, linke Spalte, und Besonderer Teil, Art. 1, 2.Abschn. A II 2, S. 76, linke Spalte) und somit wirtschaftlichen Zwecken dienen, entspricht es dem besonderen Zweck des Übergangsgeldes, d.h. der wirtschaftlichen Sicherung bei Rehabilitationsmaßnahmen, daß eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Übergangsgeld vorgeht. Bei diesen im Vordergrund stehenden wirtschaftlichen Zwecken von Übergangsgeld und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist es unwesentlich, aus welchem Versicherungsverhältnis eine Rente gewährt wird.

Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob und inwieweit sonstige Einkünfte unter die Begriffe "Arbeitsentgelt" und "Erwerbseinkommen" einzuordnen sind; denn jedenfalls werden mit der ausdrücklichen Anführung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen Doppelleistungen für denselben Zweck und aus derselben Quelle - zur wirtschaftlichen Sicherung aus Mitteln der Gesamtheit der gesetzlichen Rentenversicherungen - ausgeschlossen. Dies entspricht der Begründung zum Entwurf der Neuregelungsgesetze insofern, als dort verlangt wird, daß die Versicherungsträger die zur Verfügung stehenden finanziellen und sachlichen Mittel sorgfältig abgewogen einsetzen, so daß sowohl der Einzelne möglichst erfolgreich betreut, als auch eine möglichst große Zahl betreuungsbedürftiger Personen gefördert wird (BT-Drucks. aaO), zu § 1241 des Entwurfs S. 66, rechte Spalte).

Die Revision der Klägerin ist somit nicht begründet und zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2374896

BSGE, 50

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