Leitsatz (amtlich)

1. Das Gesetz bietet dem Versicherungsträger keine rechtliche Handhabe, lediglich wegen des bloßen Verdachts auf das Vorliegen einer schweren Erkrankung Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

2. Hat der Versicherungsträger in einem solchen Fall gleichwohl eine Rente bewilligt, ohne daß diese für den Versicherten ersichtlich war, so kann die Rente nach Fortfall des Krankheitsverdachts nicht entzogen werden.

3. Zur Frage der Gewährung von Leistungen nach RVO § 1305 (AVG § 84) bei Verdacht auf eine schwere Erkrankung.

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 1247 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 1286 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23, § 1305 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; AVG § 23 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 24 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 63 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23, § 84 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. Juni 1968 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Februar 1967 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Versicherungsträger die wegen des Verdachts auf eine schwere Erkrankung gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) nach Fortfall des Verdachts entziehen darf.

Die im Jahre 1934 geborene Klägerin, von Beruf Kontoristin und Sekretärin, erkrankte im Jahre 1963 an einem Hauttumor (Fibrosarkom) an der rechten Fußsohle, der durch operative Eingriffe entfernt wurde. Die Beklagte bewilligte ihr zunächst für die Zeit vom 28. Dezember 1963 bis zum 30. Juni 1965 Rente auf Zeit wegen EU.

Im Mai 1965 beantragte die Klägerin die Weiterzahlung der Rente. Nachdem der Chirurg Dr. W in seinem Gutachten vom 8. Oktober 1965 einen Verdacht auf Metastasenbildung in der Lunge geäußert und eine Einsatzfähigkeit der Klägerin in ihrem früheren Beruf bis zu einer erneuten Lungenkontrolle nach etwa 3 Monaten verneint hatte, erkannte die Beklagte durch Bescheid vom 9. Dezember 1965 über den 30. Juni 1965 hinaus EU gemäß § 24 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) an und bewilligte der Klägerin Rente wegen EU über den 30. Juni 1965 hinaus auf unbestimmte Zeit. Auf Grund einer Nachuntersuchung führte Dr. W in seinem Gutachten vom 1. März 1966 aus, eine Lungenmetastase könne nunmehr ausgeschlossen werden; die Narbenplatte an der Fußsohle sei frei von Rezidiven; die Klägerin könne ihren Beruf wieder mehr als halbtags ausüben. Durch Bescheid vom 20. April 1966 entzog die Beklagte darauf die Rente mit Ablauf des Monats Mai 1966.

Das Sozialgericht (SG) hat diesen Entziehungsbescheid aufgehoben, weil die Voraussetzungen für die Entziehung der Rente gemäß § 63 AVG nicht erfüllt seien; das Leiden der Klägerin sei schon bei Erteilung des Bescheides vom 9. Dezember 1965 ausgeheilt gewesen; nach diesem Zeitpunkt sei daher keine Änderung in ihren gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten, mit der eine vorherige Berufsunfähigkeit beseitigt worden sei; da für die Klägerin auch nicht ersichtlich gewesen sei, daß ihr die Rente vom 1. Juli 1965 an nur wegen des Verdachts auf Metastasenbildung weitergewährt worden sei, komme die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in BSG 17, 295 nicht in Betracht.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen; es hat die Revision zugelassen. Das LSG ist davon ausgegangen, seit der Entziehung der Rente mit Ablauf des Monats Mai 1966 sei jedenfalls die Fußsohlengeschwulst ausgeheilt und die Klägerin nicht gehindert, eine Berufstätigkeit, wie sie sie früher versicherungspflichtig ausgeübt habe, wieder aufzunehmen. Die Klägerin sei daher - so hat das LSG ausgeführt - seit Entziehung der Rente nicht mehr berufsunfähig. Weiter stehe fest, daß die mit dem Bescheid vom 9. Dezember 1965 festgestellte Rente nur auf Grund einer Verdachtsdiagnose, nämlich wegen Verdachts einer durch das Fibrosarkom ausgelösten Metastasenbildung in der Lunge gewährt worden sei. Die Rentenbewilligung beruhe daher darauf, daß die Entscheidung über das Bestehen der EU vor abschließender Klärung des Krankheitsbildes vorsorglich im Interesse des Versicherten getroffen worden sei. Auf Grund späterer Untersuchungen habe der Verdacht auf Lungenmetastasen ausgeräumt werden können. In dem tatsächlichen Gesundheitszustand der Klägerin sei somit nach der erneuten Rentengewährung objektiv keine Änderung eingetreten. Jedoch sei der Rechtsprechung des BSG zu folgen, nach der auch der Wegfall einer Verdachtsdiagnose die Entziehung der Rente trotz gleichgebliebenen Gesundheitszustandes rechtfertige (BSG 17, 295). Darauf, ob für den Versicherten ersichtlich gewesen sei, daß ihm die Rente wegen Verdachts auf ein den Versicherungsfall auslösendes Leiden gewährt worden sei komme es trotz des Leitsatzes der angeführten Entscheidung nicht an. Die Beklagte habe der Klägerin eine Rente wegen EU auf unbestimmte Zeit gewähren und diese nach Klärung des Krankheitsbildes wieder entziehen dürfen.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie unrichtige Anwendung des § 63 AVG rügt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil des LSG Hamburg vom 21. Juni 1968 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Hamburg vom 14. Februar 1967 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision der Klägerin ist begründet.

Die Beklagte ist entgegen der Ansicht des LSG nicht berechtigt, der Klägerin die Rente wegen EU zu entziehen.

In dem Bescheid vom 9. Dezember 1965 heißt es ausdrücklich, "Auf Grund Ihres Antrages vom 11.5.1965 sowie der vorliegenden ärztlichen Gutachten erkennen wir auch über diesen Zeitpunkt hinaus Erwerbsunfähigkeit gemäß § 24 Abs. 2 AVG an". Eine solche dem Versicherten ohne jede Einschränkung ausdrücklich gemäß § 24 AVG gewährte Rente wegen EU kann - von den Fällen des § 1744 der Reichsversicherungsordnung - RVO - (vgl. § 204 AVG) abgesehen - nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 63 AVG entzogen werden. Diese Vorschrift trägt dem im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung aus Gründen der Rechtssicherheit allgemein geltenden Grundsatz Rechnung, daß Bescheide für die Beteiligten in der Sache bindend sind, wenn der gegen den Bescheid gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt ist, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist (§ 77 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Nicht nur im Interesse des Versicherten, sondern auch im Interesse des Versicherungsträgers - der den Versicherten auf die getroffene Entscheidung verweisen darf - mißt das Gesetz den Bescheiden der Versicherungsträger - ähnlich wie rechtskräftigen Urteilen - eine Bindung im Sinne einer endgültigen Wirkung bei, die nur in den vom Gesetz besonders genannten Fällen durchbrochen werden darf.

Nach § 63 AVG kann die Rente nur entzogen werden, wenn der Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder wegen EU infolge einer Änderung in seinen Verhältnissen nicht mehr berufsunfähig ist. Diese Bestimmung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG voraus, daß der Versicherte zur Zeit der Rentengewährung erwerbsunfähig oder berufsunfähig gewesen ist und daß er infolge einer nach Bewilligung der Rente eingetretenen Änderung in seinen Verhältnissen zur Zeit der Entziehung der Rente nicht mehr berufsunfähig ist (BSG in SozR Nr. 6, 8 und 14 zu § 1286 RVO; 12. Senat, Urteil vom 29. Mai 1969 - 12 RJ 270/65 -). Die Klägerin ist zwar seit Entziehung der Rente mit Ablauf des Monats Mai 1966 nicht mehr berufsunfähig im Sinne des § 23 Abs. 2 AVG. Wie die für das Revisionsgericht gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil ergeben, ist die Klägerin aber schon zur Zeit der Rentengewährung im Dezember 1965 weder erwerbsunfähig im Sinne des § 24 Abs. 2 AVG noch berufsunfähig im Sinne des § 23 Abs. 2 AVG gewesen; auch ist nach diesem Zeitpunkt keine Änderung in ihren gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten. Das LSG hat ausdrücklich und unangefochten festgestellt, daß das Krebsleiden der Klägerin bereits zur Zeit der Rentenbewilligung im Dezember 1965 ausgeheilt gewesen ist, die Entscheidung über das Bestehen der EU vor abschließender Klärung des Krankheitsbildes vorsorglich im Interesse des Versicherten getroffen und die Rente nur wegen des Verdachts auf eine durch das Fibrosarkom ausgelöste Metastasenbildung in der Lunge gewährt worden ist, daß sich dieser Verdacht nicht bestätigt hat und daß seit Bewilligung der Rente im Dezember 1965 keine Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin eingetreten ist. Der Klägerin ist demnach durch Bescheid vom 9. Dezember 1965 gemäß § 24 AVG Rente wegen EU gewährt worden, ohne daß sie zu dieser Zeit erwerbsunfähig oder berufsunfähig im Sinne des Gesetzes gewesen ist; denn da das Krebsleiden schon im Dezember 1965 ausgeheilt gewesen ist, konnte sie damals bereits wieder einer ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen. Da sie sonach nicht infolge Änderung in ihren Verhältnissen seit Ende Mai 1966 nicht mehr berufsunfähig ist, kann ihr die Rente nicht gemäß § 63 Abs. 1 AVG entzogen werden.

Der Auffassung des LSG, der Wegfall einer Verdachtsdiagnose oder der Wegfall des Verdachts auf eine schwere Krankheit rechtfertigten den Entzug einer nach § 24 AVG bewilligten Rente wegen EU trotz gleichgebliebenen Gesundheitszustandes, wenn die Rente nur wegen einer Verdachtsdiagnose oder nur wegen des Verdachts auf das Vorliegen eines schweren Leidens gewährt worden ist, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Gesetz bietet dem Versicherungsträger keine rechtliche Handhabe, wegen des bloßen Verdachts auf das Vorliegen einer schweren Erkrankung gemäß § 24 AVG eine Rente wegen EU zu gewähren. Die Bewilligung einer solchen Rente setz vielmehr voraus, daß der Versicherte erwerbsunfähig ist, was sich ausschließlich nach § 24 Abs. 2 AVG beurteilt. Ist der Versicherte dagegen nicht erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes, besteht aber gleichwohl aus allgemeinen sozialpolitischen Erwägungen ein dringendes Bedürfnis, ihm wegen des starken Verdachts auf das Vorliegen einer schweren Erkrankung eine Leistung zu gewähren, so kann ihm jedenfalls eine Rente wegen EU gemäß § 24 AVG mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden.

Geschieht das trotzdem, so bietet das Gesetz für den Versicherungsträger keine rechtliche Möglichkeit, eine einmal gemäß § 24 AVG bindend gewährte Rente wegen EU zu entziehen, wenn der Krankheitsverdacht fortgefallen und wenn die Rente tatsächlich nicht wegen einer vorliegenden und festgestellten EU im Sinne des § 24 Abs. 2 AVG, sondern nur wegen des Verdachts auf das Vorliegen einer schweren Erkrankung bewilligt ist. Der Versicherte muß darauf vertrauen dürfen, daß ihm die beantragte Rente wegen EU gemäß § 24 AVG dem Gesetz entsprechend bewilligt worden und der Versicherungsträger an die Rentenbewilligung im Rahmen des Gesetzes gebunden ist; denn der Versicherte selbst kann eine Änderung der getroffenen Entscheidung, nämlich eine Änderung der seinem Antrag entsprechenden Rentenbewilligung nicht betreiben. Der Versicherungsträger kann ihn vielmehr auf diese Entscheidung - als bindend - verweisen. Aus Gründen der Rechtssicherheit muß dem Grundsatz des § 77 SGG der Vorrang verbleiben, daß die Bindungswirkung eines die Rente wegen EU gewährenden Bescheides nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 63 AVG durchbrochen werden kann. Deshalb hat der Versicherte von vornherein keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von Rente wegen EU gemäß § 24 AVG, auch keinen Rechtsanspruch auf vorsorgliche Gewährung einer solchen Rente, wenn ungewiß ist, ob seine Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder entsprechende Tatbestände im Sinne des § 24 Abs. 2 AVG beeinträchtigt ist, sondern nur der Verdacht auf das Vorliegen eines EU begründenden Leidens besteht (BSG 28, 137).

Zwar hat das BSG entschieden, daß eine Rente, die lediglich wegen Verdachts auf das Vorliegen eines den Versicherungsfall auslösenden Leidens gewährt worden ist, wieder entzogen werden kann, wenn sich dieser Verdacht später nicht bestätigt. Jedoch ist dies nur für den Fall ausgesprochen, daß für den Versicherten erkennbar war, daß der Versicherungsträger ihm die Rente wegen EU nur wegen des Verdachts auf Vorliegen einer schweren Erkrankung gewährt hat (BSG 17, 295). Dafür, daß für die Klägerin bei Gewährung der Rente wegen EU durch den Bescheid vom 9. Dezember 1965 etwas derartiges ersichtlich gewesen ist, bietet der vom LSG festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.

Obgleich auch in dem vom BSG entschiedenen Fall der Rentenbescheid eine entsprechende Einschränkung der Leistung nicht ausgesprochen hat, hat das BSG seine Entscheidung doch ausdrücklich darauf gestützt, daß "den Beteiligten von Anfang an klar war, daß die Leistung nur wegen des Verdachts auf das Vorliegen eines Krebsleidens gewährt worden ist" (BSG 17, 295, 297). In dem gegenwärtigen Fall liegen die Verhältnisse anders. Die Beklagte hat der Klägerin durch den Bescheid vom 9. Dezember 1965 die Rente wegen EU gemäß § 24 Abs. 2 AVG ohne jede Einschränkung bewilligt. Die Beklagte hat weder behauptet noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin zur Zeit der Bewilligung der Rente wegen EU durch Bescheid vom 9. Dezember 1965 von dem Verdacht einer Metastasenbildung in der Lunge und insbesondere davon gewußt hat, daß ihr die Rente nur dieses Verdachtes wegen bewilligt worden ist. Dagegen spricht insbesondere, daß die Beklagte in dem Bescheid auf Grund der vorliegenden ärztlichen Gutachten EU gemäß § 24 Abs. 2 AVG anerkannt hat, woraus die Klägerin nicht entnehmen konnte, daß die Beklagte in Wirklichkeit keine EU im Sinne des § 24 Abs. 2 AVG anerkennen und Rente nicht wegen einer vorliegenden EU, sondern nur wegen des Verdachts auf das Vorliegen einer schweren Erkrankung gewähren wollte.

Mag auch sowohl im Interesse des Versicherten als auch im Interesse des Versicherungsträgers ein dringendes Bedürfnis dafür bestehen, dem Versicherten eine Leistung aus Mitteln der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren, wenn er zwar nicht berufsunfähig oder erwerbsunfähig im Sinne des AVG ist, aber der dringende Verdacht auf das Vorliegen einer schweren und bösartigen, zur Mitteilung an den Versicherten nicht geeigneten Krankheit begründet ist, so kann dem Versicherten doch eine Rente wegen EU oder wegen BU nach dem AVG nicht gewährt werden. In derartigen Fällen werden die Versicherungsträger zu prüfen haben, ob ihnen andere gesetzliche Bestimmungen eine ausreichende rechtliche Handhabe bieten, Leistungen aus Mitteln der sozialen Rentenversicherung zu gewähren. In Betracht käme hier zB § 84 AVG (§ 1305 RVO). Hat der Versicherungsträger statt dessen aber dem Versicherten nach dem ihm erteilen Bescheid ausdrücklich und ohne Einschränkung Rente wegen EU gemäß § 24 AVG bewilligt, hat er jedoch die Rente, ohne daß dies für den Versicherten ersichtlich war, nur wegen des später nicht bestätigten Verdachts auf das Vorliegen einer schweren Erkrankung gewährt, obschon der Versicherte nicht berufsunfähig oder erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes war, so kann die Rente nach Fortfall des Krankheitsverdachts nicht entzogen werden.

Auf die Revision der Klägerin ist aus diesen Gründen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Hamburg zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 154

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