Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des Pflegekindes und Pflegekindschaftsverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zahlung von für die Pflegeeltern bestimmten Sonderpflegezulagen schließt den Kindergeldanspruch nicht aus, solange die Voraussetzungen eines Pflegekindschaftsverhältnisses erfüllt sind.

 

Orientierungssatz

Für den Begriff des Pflegekindes ist nicht allein auf die äußeren Lebensbedingungen abzustellen, sondern darauf, daß das Pflegekind im Rahmen der Familie der Pflegeeltern als natürliche Einheit Versorgung, Erziehung und Heimat finden muß. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß das Verhältnis den Beziehungen zwischen leiblichen Eltern und Kindern ähnelt, dh durch ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis auf der Grundlage einer familienähnlichen ideellen Dauerbindung gekennzeichnet ist. Die familiäre Bindung als Grundlage eines Pflegekindschaftsverhältnisses muß der Art sein, wie sie in der Regel zwischen dem Kind und leiblichen Elternteilen besteht (vgl BSG vom 1962-08-29 7 RKg 7/61 = BSGE 17, 265).

 

Normenkette

BKGG § 2 Abs 1 S 1 Nr 6

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 08.02.1978; Aktenzeichen S 74 Kg 7/77)

 

Fundstellen

Breith. 1980, 804

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