Entscheidungsstichwort (Thema)

Kriegsopferversorgung. Aufhebung eines rechtswidrigen Rentenbescheids. Falschangaben zur Person. Zugehörigkeit zur Waffen-SS. allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts. Rückforderung von Leistungen. Anwendungsbereich der Rechtsgrundlage

 

Orientierungssatz

1. Die Aufhebung eines rechtswidrigen Bescheids über Versorgungsrente in der Zeit zwischen dem 1.1.1953 und dem 31.3.1955 ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu beurteilen (so auch BSG vom 17.7.1958 - 11/9 RV 968/55 = BSGE 8, 11).

2. Das öffentliche Interesse an der Beseitigung eines rechtswidrigen Bescheids überwiegt das private Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts, wenn die Unrichtigkeit, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zur Folge hat, in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt (hier Falschangaben zur Person und Zugehörigkeit zur Waffen-SS).

3. § 47 Abs 3 KOVVfG ist für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Vorschrift anhängigen Streitfälle anzuwenden (Anschluss an BSG vom 17.9.1957 - 9 RV 146/54 = BSGE 6, 11).

 

Normenkette

KOVVfG § 42 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1955-05-02, § 47 Abs. 3 Fassung: 1955-05-02; SVD 27; SVAnO 11; SVAnO § 33

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 29.10.1958)

SG Köln (Urteil vom 22.12.1955)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 29. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Kläger trat nach Ableistung des Arbeitsdienstes im März 1938 freiwillig der Waffen-SS bei und erreichte im Laufe des Krieges in ihr den Dienstgrad eines SS-Sturmbannführers. Nachdem er im Mai 1945 in Gefangenschaft geraten war und den Angehörigen seiner SS-Division die Auslieferung an Frankreich drohte, entzog er sich ihr durch Flucht und änderte eigenmächtig sowohl seinen Familiennamen als auch seinen Geburtstag und Geburtsort. Mit diesen falschen Personalien beantragte der Kläger am 28. Juli 1949 die Gewährung von Versorgung nach der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 (SVD 27) und gab als Dienstgrad Hauptmann und eine Heereseinheit als Truppenteil an. Die Frage, "waren Sie Freiwilliger der Waffen-SS?" beantwortete er nicht, sondern setzte einen Strich in das Formblatt. Die weiteren Fragen, ob er sich die Verletzung im Verlauf einer Dienstleistung für die NSDAP, deren Gliederungen oder angeschlossenen Verbände zugezogen habe sowie nach seiner Zugehörigkeit zu den Personengruppen der Hauptschuldigen oder Belasteten, hat er ausdrücklich verneint. Nach ärztlicher Untersuchung bewilligte das Versorgungsamt (VersorgA) auf Grund der SVD 27 durch den Bescheid vom 18. Juni 1951 wegen Schwäche der rechten Hand mit Lähmung des Ellen- und Mittelnerven nach Unterarmverwundung, Stecksplitter in der rechten Gesichtsmuskulatur, Schwerhörigkeit rechts, reizlosen Narben im Gesicht sowie am rechten Ober- und Unterarm, entstanden infolge Kriegseinwirkung, Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. Am gleichen Tage erging der Umanerkennungsbescheid nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen der gleichen Schädigungsfolgen und nach einer MdE ebenfalls um 50 v.H. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 15. März 1954 seinen richtigen Namen, Geburtstag, Geburtsort und die Tatsache seiner Zugehörigkeit zur Waffen-SS angezeigt hatte, erließ das VersorgA am 12. April 1954 einen Rückforderungsbescheid, weil der Kläger als Angehöriger der Waffen-SS nach der Sozialversicherungsanordnung (SVA) 11 keine Leistungen nach dieser Direktive hätte erhalten dürfen und ihm die Leistungen nach der SVD 27 in der Zeit vom 1. Februar 1948 bis 30. September 1950, insgesamt 687,50 DM, zu Unrecht gezahlt worden seien. Der Einspruch blieb erfolglos.

Auf die Klage, mit der beantragt wurde, von einer Rückzahlung abzusehen, hat das Sozialgericht (SG) unter Aufhebung des Bescheides vom 12. April 1954 festgestellt, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, die überhobene Versorgungsleistung zurückzufordern, weil Voraussetzung für eine Rückforderung gewesen sei, daß der Kläger bei der Antragstellung gewußt habe, daß ihm eine Rente wegen seiner Zugehörigkeit zum Offizierskorps der Waffen-SS nicht zugestanden habe, und ein solches Wissen nicht nachzuweisen und auch nicht zu unterstellen sei.

Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Er hat noch einen förmlichen Berichtigungsbescheid nach § 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VerwVG) erlassen und gleichzeitig nach § 47 Abs. 3 Nr. 1 VerwVG den in der Zeit vom 1. Februar 1948 bis 30. September 1950 insgesamt zu Unrecht gezahlten Betrag von 687,50 DM zurückgefordert.

Das Landessozialgericht (LSG) hat durch das angefochtene Urteil die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat festgestellt, daß der Kläger freiwillig der Waffen-SS beigetreten ist und bis Kriegsende den Rang eines SS-Sturmbannführers erreicht hatte. Nach den Rechtsvorschriften der SVD 27 und der SVA 11 und 33, die als geltendes Recht anzuwenden seien, habe der Kläger zu Unrecht damals Rente bekommen. Die Versorgungsbehörde könne auch den zu Unrecht gewährten Betrag zurückfordern, denn in dem Bescheid vom 12. April 1954 sei neben der Rückforderung auch eine Rücknahme der nach der SVD 27, SVA 11 und 33 ergangenen, den Kläger begünstigenden Bescheide für die Geltungsdauer dieser Vorschriften zu erblicken. Die Rücknahme sei zwar nicht mehr nach der Nr. 26 der SVA 11, aber nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG möglich und ebenso wie die Rückforderung nach § 47 Abs. 3 VerwVG zulässig gewesen, weil der Kläger bei der Antragstellung Tatsachen, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen seien, wissentlich falsch angegeben habe. Es hat die Revision zugelassen "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Gültigkeit eines in der Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 30. März 1955 ergangenen Rückforderungsbescheides und der Anwendung allgemeiner Grundsätze der Verwaltungsregel als geltendes Recht".

Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1958 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22. Dezember 1955 zurückzuweisen und den Berichtigungsbescheid vom 29. Juni 1956 aufzuheben,

hilfsweise,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1958 aufzuheben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Er rügt mit näherer Begründung eine Verletzung der §§ 77 und 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), der §§ 24, 42 und 47 VerwVG sowie allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts. Seiner Ansicht nach überwiegt das öffentliche Interesse an der Beseitigung der früheren begünstigenden Bescheide, die auf Grund der SVD 27, SVA 11 und 33 ergangen sind, nicht sein privates Interesse am Bestand der früheren Bescheide, zumal es sich nur um eine Rentenleistung in der Vergangenheit und nicht etwa um einen laufenden Rentenbezug handele.

Der Beklagte beantragt,

die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1958 zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig. Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet, weil der Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis beizutreten ist.

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Bescheid nach der SVD 27 vom 18. Juni 1951 über die Gewährung von Rente rechtswidrig gewesen ist. Denn der Kläger hatte nach den damaligen Vorschriften der SVD 27 und der SVA Nr. 11 und 33 deswegen keinen Anspruch auf Versorgung, weil er Offizier der Waffen-SS gewesen war und diese Personengruppe von der Versorgung ausgeschlossen war (BSG 10, 64 ff, 65-66). Das LSG hat weiter entschieden, der Bescheid könne auf Grund des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG zurückgenommen werden, weil der Kläger unrichtige Angaben gemacht habe. Dies ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Es ist zwar richtig, daß der angefochtene Bescheid vom 12. April 1954 auf die Nr. 26 der SVA Nr. 11, wonach ein rechtskräftiger Bescheid aufgehoben werden kann, wenn die Voraussetzungen der Bescheiderteilung sich als unzutreffend erwiesen haben, nicht mehr gestützt werden konnte, weil diese Vorschrift in ihrer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1952 befristet und weder durch Bundes- noch durch Landesrecht aufrechterhalten worden ist (BSG 8, 11 ff). Die Vorschrift des § 42 VerwVG, nach der die Verwaltungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen erneut zu entscheiden hat, wenn Tatsachen, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch angegeben oder verschwiegen worden sind, ist aber erst am 1. April 1955 in Kraft getreten. Es kann nicht angenommen werden, daß sie ihrem zeitlichen Geltungswillen nach alle zur Zeit ihres Inkrafttretens noch anhängigen Streitsachen erfaßt. Das LSG hat insoweit zu Unrecht die Entscheidung des erkennenden Senats, die in BSG 3, 234 ff abgedruckt ist, herangezogen. Diese bezieht sich nur auf die Gültigkeit des § 47 Abs. 1 und 2 VerwVG, nicht aber auf § 42 VerwVG. Der maßgebende zeitliche Geltungswille für die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG ist der Funktion eines Anfechtungsbescheides zu entnehmen, der auf diese Vorschrift gestützt ist. Durch ihn wird ein Versorgung gewährender Bescheid - also ein den Versorgungsberechtigten begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - von einem bestimmten Zeitpunkt ab als rechtswidrig zurückgenommen. Er äußert mit seinem Erlaß mehrere Rechtswirkungen und erschöpft sich mit ihnen. Nach allgemeinen Grundsätzen hat er keine Dauerwirkung. Er entspricht insoweit dem Anfechtungsbescheid nach § 41 VerwVG. Wie der erkennende Senat bereits in der in BSG 6, 288 ff abgedruckten Entscheidung ausgeführt hat, ist ein Berichtigungsbescheid nach § 41 VerwVG ebenfalls ein Bescheid ohne Dauerwirkung. Da der Anfechtungsbescheid - nach § 42 VerwVG - ebenso wie der Berichtigungsbescheid seinem Wesen nach - wegen der ihm fehlenden Dauerwirkung - durch spätere Ereignisse nicht mehr berührt werden kann, wird er von einer Änderung der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften nicht ohne weiteres betroffen, sondern nur dann, wenn dies in dem späteren Gesetz bestimmt wird. Ein Anfechtungsbescheid - vorliegend der vom 12. April 1954 - kann daher nur nach dem Recht beurteilt werden, das zur Zeit seines Erlasses gilt, nicht aber nach dem später in Kraft getretenen - hier dem VerwVG (vgl. BSG 6, 288 ff, 291).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG 8, 11 ff; 10, 72 ff) ist in Fällen der vorliegenden Art die Aufhebung eines rechtswidrigen Bescheides in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1953 und dem 31. März 1955 nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu beurteilen. Hierbei sind das öffentliche Interesse an der Beseitigung des Bescheides gegen das private Interesse des Klägers an seinem Bestand abzuwägen (BSG 10, 76). Im Falle der rechtswidrigen Bewilligung einer Rente überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, jedenfalls insoweit, als es dahingeht, Bezüge ohne Rechtsgrundlage für die Zukunft zu verhindern. Diese Erwägung kann aber vorliegend nicht allein maßgebend sein, weil der Kläger nach dem BVG für die Zeit vom 1. Oktober 1950 an einen Anspruch auf Versorgung hat; denn der Umanerkennungsbescheid nach dem BVG ist rechtmäßig. Die Aufhebung des Bescheides nach der SVD 27 würde daher nur dazu führen, die Rente für die Zeit der Gültigkeit dieser versorgungsrechtlichen Vorschriften und der SVA Nr. 11 als unrechtmäßigen Bezug zu kennzeichnen und die Grundlage für eine Rückforderung zu schaffen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts ist auch im vorliegenden Streitfalle anzunehmen, daß die Verwaltung zur Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides mit Wirkung für die Vergangenheit berechtigt ist, weil die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nach der SVD 27 allein darauf beruht, daß der Kläger seine Zugehörigkeit zur Waffen-SS verschwiegen und neben einem falschen Dienstgrad und Truppenteil auch falsche Personalien angegeben hatte. Diese Unrichtigkeit, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge hatte, fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers (BVerwG 6, 1 ff - 8 bis 9 -). Die Verwaltung war insoweit auf die Angaben des Klägers angewiesen. Bei ihrem Tätigwerden konnte sie die Unrichtigkeit dieser Angaben nicht feststellen, so daß ihr Verantwortungsbereich die Fehlerhaftigkeit des von ihr gesetzten Verwaltungsaktes nicht berührte (vgl. dagegen den anders gelagerten Fall in BSG 10, 77). Da somit das öffentliche Interesse hier das private Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes und seinen Vertrauensschutz überwiegt, konnte die Verwaltung nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts durch den Anfechtungsbescheid vom 12. April 1954 den Bescheid nach der SVD 27 vom 18. Juni 1951 aufheben.

Im Anfechtungsbescheid vom 12. April 1954 ist zwar keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung des früheren Bescheides angegeben. Nachträglich hat die Verwaltung nochmals den Berichtigungsbescheid vom 29. Juni 1956 auf Grund des § 41 VerwVG erlassen. Hierin kann ein Nachschieben von Gründen für den Anfechtungsbescheid vom 12. April 1954 durch die Behörde nicht erblickt werden, weil er - wie bereits dargelegt - ebensowenig auf § 41 wie auf § 42 VerwVG gestützt werden kann. Wenn auch die vorstehend behandelten Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts bisher in diesem Verfahren noch nicht zur Begründung des Anfechtungsbescheides herangezogen worden sind, bestanden doch keine Bedenken dagegen, daß das Revisionsgericht sie anwendet. Denn ein Verwaltungsakt, der eine unzutreffende Begründung enthält, aber auf andere rechtliche Vorschriften gestützt werden kann, ist vom Gericht dann als rechtmäßig anzusehen, wenn er durch die andere Begründung nach Voraussetzungen, Art und Wirkungen nicht etwas wesentlich anderes wird (BSG 3, 209 ff; BVerwG 1, 12 ff, 311 ff; BSG 7, 12-13).

Hiernach ist der Anfechtungsbescheid vom 12. April 1954 rechtmäßig, soweit er die Aufhebung des Bescheides nach der SVD 27 vom 18. Juni 1851 ausspricht. Die weiter in diesem Bescheid enthaltene Rückforderung der gewährten Rente für die Zeit bis zum 30. September 1950 richtet sich nicht nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, sondern nach § 47 VerwVG. Der erkennende Senat hat zwar in der in BSG 3, 234 ff abgedruckten Entscheidung nur ausgeführt, § 47 Abs. 1 und Abs. 2 VerwVG ergreife nach seinem zeitlichen Geltungswillen alle zur Zeit seines Inkrafttretens noch anhängigen Streitfälle. Die Anwendungsmöglichkeit des § 47 Abs. 3 VerwVG hat der 11. Senat in der in BSG 8, 11 ff abgedruckten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen (aaO, 15). Der 9. Senat hat aber bereits in der in BSG 6, 11 ff abgedruckten Entscheidung entschieden, § 47 Abs. 3 VerwVG sei für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Vorschrift anhängigen Streitfälle anzuwenden; in diesen Fällen müsse an Stelle des in Abs. 3 genannten § 41 VerwVG die bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes angewandten entsprechenden länderrechtlichen Bestimmungen zugrunde gelegt werden, wenn sie wie § 41 VerwVG der Beseitigung der Rechtskraft unrichtiger Bescheide dienten und diese im wesentlichen an die gleichen Voraussetzungen wie § 41 VerwVG knüpften. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat an. Die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts, nach denen der rechtswidrige Bescheid vom 18. Juni 1951 aufgehoben werden konnte, entsprechen ihrem Inhalt und ihren Voraussetzungen nach den Vorschriften der §§ 41 und 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG. Infolgedessen ist im vorliegenden Falle für eine Anwendung des § 47 Abs. 3 VerwVG Raum. Nach dieser Vorschrift ist die Rückforderung der gewährten Leistungen dann nicht ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit darauf beruht, daß der Empfänger Tatsachen, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen sind, wissentlich falsch angegeben hat. Diese Voraussetzungen sind nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG gegeben. Es kommt insoweit nicht darauf an, aus welchen Beweggründen der Kläger die unrichtigen Angaben gemacht hat. Insbesondere ist es nicht erforderlich, daß diese Angaben betrügerischen Gehalt gehabt hätten. Das LSG hat ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger aus ehrenhaften Gründen falsche Angaben gemacht hat. Die Rücknahme des Bescheides und die Rückforderung der Rente sind keine Strafmaßnahmen, sondern dienen nur dazu, den gegenwärtigen Rechtsfall mit den Vorschriften der Gesetze in Übereinstimmung zu bringen. Diese rein objektiven Maßstäbe ohne die Berücksichtigung eines strafrechtlichen subjektiven Tatbestandes hat das LSG zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt und hat deshalb ohne Rechtsverstoß die Rückforderung der überzahlten Beträge bestätigt.

Da sonach die angefochtene Entscheidung im Ergebnis richtig ist, war die Revision, wie geschehen, nach § 170 Abs. 1 Satz 2 SGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324643

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