Leitsatz (amtlich)

Ein vorzeitiges Knappschaftsruhegeld (RKG § 48 Abs 1 Nr 2), das auf der für das Antragsjahr maßgebenden allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage beruht, wird, nachdem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht nach der dann maßgebenden Bemessungsgrundlage neu berechnet. Dies gilt jedenfalls, soweit es sich nicht um einen Wanderversicherungsfall handelt.

 

Normenkette

RKG § 48 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1957-05-21

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der am 27. März 1894 geborene Kläger, für den ausschließlich Knappschaftsbeiträge entrichtet worden sind, beantragte am 17. Juli 1958 bei der Beklagten die Gewährung von Knappschaftsruhegeld. Durch Bescheid vom 24. Juli 1959 stellte die Beklagte für die Zeit vom 1. Juli 1958 bis zum 28. Februar 1959 das vorzeitige Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 48 Abs. 1 Ziffer 2 des Reichsknappschaftsgesetzes - RKG -) unter Zugrundelegung der für das Jahr 1958 maßgeblichen allgemeinen Bemessungsgrundlage in Höhe von 4.590,- DM auf monatlich 437,60 DM fest. Mit Bescheid vom 27. Juli 1959 stellte die Beklagte alsdann für die Zeit ab 1. März 1959 das Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 48 Abs. 1 Ziffer 1 RKG ebenfalls nach der Bemessungsgrundlage 1958 in derselben Höhe fest. In beiden Bescheiden wurde auf den jeweilig anderen Bescheid verwiesen. Gegen den letzteren Bescheid erhob der Kläger am 27. August 1959 Widerspruch mit der Begründung, die Beklagte müsse die Bemessungsgrundlage 195 9 in Höhe von 4.862,- DM anwenden, weil der Versicherungsfall der "Vollendung des 65. Lebensjahres" im Jahre 195 9 eingetreten sei.

Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, da die Vollendung des 65. Lebensjahres hier keinen neuen Versicherungsfall darstelle, so daß die Bemessungsgrundlage 195 8 zutreffe.

Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger ist der Ansicht, daß er bei Billigung des von der Beklagten eingenommenen Standpunktes schlechter gestellt sei als ein Versicherter, der außer zur Knappschaft auch noch Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten entrichtet habe. Denn bei diesen Versicherten werde die für dasjenige Kalenderjahr maßgebende allgemeine Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt, in welchem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet habe.

Das Sozialgericht (SG) Dortmund hob durch Urteil vom 13. Juni 1960 den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 1959 und den Widerspruchsbescheid vom 25. März 1960 auf und verurteilte die Beklagte, das Altersruhegeld nach § 48 Abs. 1 Ziffer 1 RKG unter Zugrundelegung der für das Jahr 1959 maßgebenden allgemeinen Bemessungsgrundlage neu zu berechnen und dem Kläger hierüber einen Bescheid zu erteilen. Es sah in der Vollendung des 65. Lebensjahres auch bei den gegebenen Verhältnissen einen selbständigen neuen Versicherungsfall.

Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Sie meint, das RKG in der Fassung des Art. 1 des Knappschafts-Versicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (KnVNG) kenne nur ein Knappschaftsruhegeld, das lediglich unter verschiedenen Voraussetzungen gewährt werde. Mit der Feststellung des Knappschaftsruhegeldes, gleich aus welchem Leistungsgrund, sei das Versicherungsverhältnis abgeschlossen. Da im vorliegenden Fall mit Vollendung des 65. Lebensjahres kein Anspruch auf eine Gesamtleistung nach § 101 Abs. 2 RKG bestanden habe, sei zur Feststellung einer Rente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres kein Anlaß gewesen. Zu Recht sei daher eine neue Berechnung des Knappschaftsruhegeldes unterblieben.

Der Kläger hat eingeräumt, daß seine wirtschaftliche Benachteiligung in der Zeit vom 1. März 1959 bis zum 31. Dezember 1959 monatlich nur 24,90 DM betrage. Der Schaden werde für die Zeit ab 1. Januar 1960 durch die Rentenanpassungen ausgeglichen, so daß zu prüfen sei, ob die Berufung der Beklagten überhaupt zulässig sei, weil es sich um Rentenansprüche für bereits abgelaufene Zeiträume handele (§ 146 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). In sachlicher Hinsicht sei der Bescheid vom 27. Juli 1959 allerdings falsch, weil ein Bescheid, der das Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres bewillige, allein die Bemessungsgrundlage 195 9 anwenden dürfe.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage - unter Abänderung des SG-Urteils - abgewiesen und die Revision zugelassen. Es ist der Auffassung, daß die Berufung entgegen der Ansicht des Klägers statthaft ist, weil sie nicht nur Rente für einen bereits abgelaufenen Zeitraum im Sinne des § 146 SGG betrifft. Da der Beklagten durch Urteil des SG aufgegeben worden sei, das Knappschaftsruhegeld neu zu berechnen und hierbei die Bemessungsgrundlage 195 9 zugrunde zu legen, betreffe die Berufung, weil mit ihr im Ergebnis die Beseitigung dieser Verpflichtung begehrt werde, die Berechnung und damit die Höhe des Knappschaftsruhegeldes schlechthin.

Der Kläger habe als Empfänger des vorzeitigen Knappschaftsruhegeldes (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG) keinen Anspruch auf Festsetzung des Knappschaftsruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage 195 9 . Das ergebe sich aus § 53 Abs. 5 RKG, wonach bei Vollendung des 65. Lebensjahres zwar die Umwandlung von Bergmannsrente und Knappschaftsrente, nicht aber die des vorzeitigen Knappschaftsruhegeldes in das Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres vorgeschrieben sei. Daraus sei zu schließen, daß der Gesetzgeber in dem vorgezogenen Knappschaftsruhegeld keine im Verhältnis zum allgemeinen Knappschaftsruhegeld (65. Lebensjahr) besondere und der Umwandlung zugängliche Rentenleistung gesehen habe. Hierfür spreche auch, daß im RKG stets nur vom Knappschaftsruhegeld schlechthin die Rede sei (§§ 28, 31, 33, 44, 48, 53, 59, 60, 69, 82); eine Unterteilung des Knappschaftsruhegeldes in verschiedene Leistungsarten kenne das Gesetz nicht. Es gebe also nur ein Knappschaftsruhegeld. Unterschiedlich seien lediglich die Leistungsvoraussetzungen. So erfordere § 48 Abs. 1 Nr. 1 RKG die Vollendung des 65. Lebensjahres und eine erfüllte Wartezeit von 180 Kalendermonaten, während § 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG sich mit der Vollendung des 60. Lebensjahres begnüge, andererseits aber ua die Erfüllung einer Wartezeit von 300 Kalendermonaten verlange. Bei dieser Gesetzeslage sei für eine Umwandlung des nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG zuerkannten Knappschaftsruhegeldes in ein anderes (wegen Vollendung des 65. Lebensjahres) unter Zugrundelegung einer neuen allgemeinen Bemessungsgrundlage kein Raum.

Für die Annahme, daß durch die Nichterwähnung des Knappschaftsruhegeldes wegen Vollendung des 60. Lebensjahres in § 53 Abs. 5 RKG eine Umwandlung dieses Knappschaftsruhegeldes ausgeschlossen sein solle, spreche auch der Umstand, daß der Jahresbetrag des Knappschaftsruhegeldes - gleichgültig, um welche Alternative des § 48 RKG es sich handele - für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 2,5 v. H. der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage betrage. Eine Steigerung der Rentenleistung durch Zurücklegung weiterer Versicherungszeiten während des Bezugs des vorzeitigen Altersruhegeldes sei - anders als bei der Erwerbsunfähigkeitsrente - zudem ausgeschlossen, weil Empfänger von Knappschaftsruhegeld nach § 31 RKG versicherungsfrei sind und nach § 33 Abs. 1 Satz 2 RKG sich nicht freiwillig weiterversichern können.

Auch der Hinweis auf den Wanderversicherten vermöge das Begehren des Klägers nicht zu rechtfertigen. Ob bei einem Wanderversicherten, der das Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres beziehe, bei Vollendung des 65. Lebensjahres die Gesamtleistung - insgesamt oder nur hinsichtlich der zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zurückgelegten Versicherungszeiten - unter Zugrundelegung der neuen allgemeinen Bemessungsgrundlage festzustellen sei, könne unerörtert bleiben, weil ein solcher Fall hier nicht vorliege. Von einer Benachteiligung des Klägers gegenüber einem solchen Wanderversicherten könne jedenfalls schon wegen der Verschiedenartigkeit der Versicherungsmerkmale keine Rede sein. Im übrigen sei auch nicht gesagt, daß die Zugrundelegung einer allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage aus jüngerer Zeit notwendig eine "Besserstellung" zur Folge haben müßte. Bei sinkendem Lohnniveau und einem damit verbundenen Absinken der allgemeinen Bemessungsgrundlage könne sogar das Gegenteil eintreten. Hinzukomme, daß die vom Kläger begehrte Umwandlung lediglich für eine beschränkte Zeit (1. März 1959 bis zum 31. Dezember 1959) eine "Besserstellung", für die spätere Zeit - zumindest aber für die Jahre 1960 bis 1962 - eine "Schlechterstellung" zur Folge haben würde.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 29. Dezember 1962 Revision eingelegt und diese nach Fristverlängerung am 1. März 1963 begründet.

Er rügt Verletzung der §§ 54 Abs. 2, 48 Abs. 1 Nr. 1 RKG und 103 SGG.

Der Bescheid vom 24. Juli 1959 sei nicht angefochten worden und demnach bindend. Der mit Widerspruch und Klage angefochtene Bescheid vom 27. Juli 1959 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1960 verstoße gegen § 54 Abs. 2 RKG. Nach dieser Vorschrift sei die allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenberechnung zugrunde zu legen, die für das Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles maßgebend sei. Für das Jahr 1959 betrage die allgemeine Bemessungsgrundlage 4.862,- DM, die Beklagte habe aber nur eine solche von 4.590,- DM, die für das Jahr 1958 maßgebend sei, der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Sein Versicherungsfall - die Vollendung des 65. Lebensjahres sei aber im Jahre 1959 eingetreten.

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sei schon deswegen nicht zutreffend, weil der angefochtene Bescheid vom 27. Juli 1959 objektiv eine unrichtige allgemeine Rentenbemessungsgrundlage enthalte. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beschäftigte sich im wesentlichen mit dem Bescheid vom 24. Juli 1959, obwohl dieser nicht angefochten sei, der zudem auch entsprechend der geltenden Rechtslage ergangen sei. Im übrigen verstoße die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung auch schon deshalb gegen das geltende Recht, weil nicht erkennbar sei, warum der Versicherte mit dem vorzeitigen Knappschaftsruhegeld bei Vollendung des 65. Lebensjahres eine Umwandlung seiner Rente erfahre, wenn er auch nur einen Beitrag zur Invaliden- bzw. Angestelltenversicherung entrichtet habe, während der nur knappschaftlich Versicherte anders behandelt werde.

Er beantragt,

unter Aufhebung der Entscheidung des Landessozialgerichts vom 2. Oktober 1962 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13. Juni 1960 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das RKG kenne nur ein Knappschaftsruhegeld, das lediglich unter verschiedenen Voraussetzungen gewährt werden könne. Mit der Zuerkennung des Knappschaftsruhegeldes, gleich aus welchem Leistungsgrund, sei das Versicherungsverhältnis abgeschlossen.

Nach § 53 Abs. 5 RKG sei die Bergmannsrente und die Knappschaftsrente in das Knappschaftsruhegeld umzuwandeln, wenn der Rentenempfänger das 65. Lebensjahr vollendet habe. Vollende der Empfänger einer Bergmannsrente oder Knappschaftsrente das 60. Lebensjahr und habe er die Wartezeit nach § 49 Abs. 4 RKG erfüllt, so sei die Rente auf Antrag in das Knappschaftsruhegeld umzuwandeln (§ 53 Abs. 6 RKG). Die Umwandlung eines wegen Vollendung des 60. Lebensjahres bewilligten Knappschaftsruhegeldes aus Anlaß der Vollendung des 65. Lebensjahres sehe das Gesetz nicht vor. Damit sei klargestellt, daß während des Bezugs des Knappschaftsruhegeldes ein weiterer Versicherungsfall für eine Versichertenrente nicht mehr ausgelöst werden könne.

Der Einwand des Klägers, eine solche Auslegung benachteilige die Versicherten, die nur Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet haben, gegenüber denen, die außer der knappschaftlichen Rentenversicherung auch der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten angehörten, greife nicht durch. Auch für einen Wanderversicherten bedeute die Feststellung des Knappschaftsruhegeldes nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG an sich den Abschluß des Versicherungsverhältnisses, soweit die knappschaftliche Rentenversicherung in Frage komme. Die Vollendung des 65. Lebensjahres löse bei diesem Versichertenkreis die Entschädigung der zur Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten gezahlten Beiträge aus, die bei dem Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG nicht hätten berücksichtigt werden können (§ 100 Abs. 1 Satz 2 RKG).

Bei der in diesen Fällen nach § 101 Abs. 2 RKG festzustellenden Gesamtleistung sei für die Beiträge der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten die für das Jahr des Eintritts des neuen Versicherungsfalles maßgebende allgemeine Rentenbemessungsgrundlage anzusetzen. Die Weiterzahlung des bereits gewährten rein knappschaftlichen Ruhegeldes als Anteil der knappschaftlichen Rentenversicherung innerhalb der Gesamtleistung würde dazu führen, daß der Berechnung der Gesamtrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres Rentenbemessungsgrundlagen aus verschiedenen Kalenderjahren zugrunde lägen. Schon im Hinblick auf die Anpassung der Renten nach § 71 RKG sei eine solche Berechnungsweise aber nicht möglich. Aus diesem Grunde werde bei Wanderversicherten, die das knappschaftliche Ruhegeld beziehen, bei Feststellung der Gesamtleistung in allen beteiligten Versicherungszweigen von der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage ausgegangen, die im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres maßgebend sei.

Auch der Bescheid vom 27. Juli 1959 verpflichte sie nicht, das Knappschaftsruhegeld ab 1. März 1959 von der Bemessungsgrundlage des Jahres 1959 abzuleiten. Dieser Bescheid, der gleichzeitig mit dem über die Feststellung des Knappschaftsruhegeldes nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG vom 24. Juli 1959 abgesandt und dem Kläger zugleich zugestellt worden sei, könne seinem Inhalt nach nur den Sinn haben, den Kläger davon in Kenntnis zu setzen, daß die Erreichung des 65. Lebensjahres für ihn keinen neuen Versicherungsfall bedeute und eine Änderung in der Rentenhöhe dadurch nicht eintrete. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Rente verweise der Bescheid vom 27. Juli 1959 nämlich auf die beigefügte Berechnung, bei der es sich um die maschinelle Ermittlung des Knappschaftsruhegeldes unter Zugrundelegung der für das Jahr 1958 maßgebenden allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage handele. Eine selbständige rechtliche Bedeutung komme dem Bescheid vom 27. Juli 1959 nicht zu.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die Revision ist zulässig, konnte aber keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht durfte die Berufung nach § 143 SGG als statthaft ansehen, da keiner der die Berufung ausschließenden Gründe der §§ 144 bis 149 SGG gegeben war. Insbesondere betraf die Berufung nicht nur Rente für einen abgelaufenen Zeitraum im Sinne des § 146 SGG. Denn es lag eine Beschwer der Beklagten insofern vor, als sie erstinstanzlich zur Zahlung von Rente für unbestimmte Zeit verurteilt worden war, obwohl sie beantragt hatte, die Klage in vollem Umfange abzuweisen, wobei der Klageantrag, richtig verstanden, zum Inhalt hatte, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Juli 1959 zu verurteilen, dem Kläger das ihm unter Zugrundelegung der für das Jahr 1959 maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zu berechnende höhere Altersruhegeld ab 1. März 1959 - dieses Datum ist gemeint, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - bis zu seinem Tode zu zahlen.

Da es sich somit um ein Leistungsbegehren für unbestimmte Zeit handelt - wobei es unerheblich ist, ob das Knappschaftsruhegeld unter Zugrundelegung der für das Jahr 1959 maßgebenden allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage ständig zu einer höheren Rente führen würde -, betraf das sozialgerichtliche Urteil, ebenso wie die dieses Urteil anfechtende Berufung Rente für unbestimmte Zeit. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn der Kläger in der Berufungsinstanz seinen Klageantrag zeitlich beschränkt hätte, kann dahinstehen; denn tatsächlich hat er seinen Antrag, wie sich aus der Verhandlungsniederschrift vom 2. Oktober 1962 ergibt, nicht begrenzt.

Auch in der Sache selbst ist dem Urteil des Berufungsgerichts zuzustimmen.

Der Bescheid vom 24. Juli 1959, betreffend das vorzeitige Altersruhegeld für die Zeit vom 1. Juli 1958 bis zum 28. Februar 1959, und der Bescheid vom 27. Juli 1959, betreffend das Altersruhegeld für die Zeit ab 1. März 1959, müssen als eine Einheit aufgefaßt werden, weil in jedem dieser Bescheide ausdrücklich auf den jeweils anderen Bezug genommen und damit zum Ausdruck gekommen ist, daß beide Bescheide nur in Verbindung miteinander behandelt werden sollen. Es geht also nicht an, den angefochtenen Bescheid vom 27. Juli 1959 für sich zu betrachten und, weil der Bescheid vom 24. Juli 1959 bindend geworden ist, zu schließen, in dem Bescheid vom 27. Juli 1959 müsse ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage eine originäre Berechnung des Altersruhegeldes wegen Erreichung des 65. Lebensjahres unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage 195 9 vorgenommen werden, wie der Kläger meint.

Auch nach der materiellen Rechtslage hat der Kläger keinen Anspruch auf ein sich nach der Bemessungsgrundlage 195 9 ergebendes höheres Knappschaftsruhegeld.

Aus § 44 Nr. 3 RKG ergibt sich, daß das RKG als Alterssicherung nur eine Leistung, das nach Erreichung der Altersgrenze gewährte Knappschaftsruhegeld kennt. Allerdings ist, wie sich aus § 48 aaO ergibt, die Altersgrenze nur in der Regel der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, unter bestimmten Voraussetzungen (§ 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 RKG) aber schon derjenige der Vollendung des 60. Lebensjahres oder aber ein Zeitpunkt zwischen der Vollendung des 60. und des 65. Lebensjahres Gleichgültig, wann im Einzelfall der maßgebende Zeitpunkt liegt, immer wird mit Erreichung der Altersgrenze und dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das Knappschaftsruhegeld als einheitliche Leistung gewährt, und es geht nicht an, bei Gewährung des vorzeitigen Knappschaftsruhegeldes die Möglichkeit von zwei verschiedenen Leistungen, des vorzeitigen Knappschaftsruhegeldes und des mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewährenden Knappschaftsruhegeldes anzunehmen.

Demgemäß sieht das RKG auch, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, keine Umwandlung des vorzeitigen Ruhegeldes in das Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres vor, wie es hinsichtlich der Bergmannsrente und der Knappschaftsrente § 53 Abs. 5 und 6 RKG vorschreibt. Auch kennt das RKG keine Vorschrift, wonach das vorzeitige Knappschaftsruhegeld wegfällt, wenn das wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewährende Knappschaftsruhegeld bewilligt wird, wie es hinsichtlich der Bergmannsrente und der Knappschaftsrente in §§ 45 Abs. 3, 47 Abs. 3, 48 Abs. 4 RKG angeordnet ist. Würde es sich bei dem vorzeitigen Knappschaftsruhegeld und dem Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres um verschiedene Renten handeln, müßte aber die Umwandlung und auch der Wegfall der einen bei Gewährung der anderen Rente angeordnet sein. Der Umstand, daß dies nicht der Fall ist, läßt den Schluß zu, daß es sich entgegen der Ansicht des Klägers eben nicht um zwei verschiedene Renten handelt. Weiter ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde überhaupt in diesen Fällen eine Neufeststellung bei Erreichung des 65. Lebensjahres erfolgen sollte, da der Bezieher eines Knappschaftsruhegeldes gemäß § 31 RKG versicherungsfrei ist und eine Weiterversicherung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 RKG nicht zulässig ist, so daß weitere Beitragszeiten, die zu einer Erhöhung des Knappschaftsruhegeldes führen könnten, nicht in Betracht kommen.

Der Kläger meint nun, er sei schlechter gestellt als ein Wanderversicherter, der Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG erhalte. Da dieser mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf die Gesamtleistung, d. h. also auch auf die Leistungen aus den anderen Rentenversicherungszweigen habe, werde bei Feststellung der Gesamtleistung die für das Jahr der Vollendung des 65. Lebensjahres maßgebende allgemeine Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Es bedarf hier keiner Untersuchung, ob dies richtig ist. Jedenfalls könnte es sich nur um eine sich aus der Besonderheit des Wanderversicherungsrechts ergebende Ausnahme handeln. Aus ihr kann nicht gefolgert werden, daß auch der Normalfall ebenso behandelt werden muß, obwohl sich aus der Systematik des RKG eindeutig ergibt, daß es sich bei dem Knappschaftsruhegeld um einen einheitlichen Rentenanspruch handelt.

Da die Revision des Klägers somit unbegründet ist, mußte sie zurückgewiesen werden.

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten nach §§ 124 Abs. 1, 153 Abs. 1, 165 SGG ohne mündliche Verhandlung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2297153

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